EEG-Vergütung 2026: Welche Einspeisevergütung gilt ab August – und was ändert das EEG 2027?

Die EEG-Vergütung 2026 liegt seit dem 1. August 2026 bei 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung) für Dachanlagen bis 10 kWp – gesetzlich garantiert für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf für das EEG 2027 beschlossen: Für Neuanlagen soll die feste Einspeisevergütung entfallen.

Die kurze Antwort

Ab dem 1. August 2026 gilt für Dachanlagen bis 10 kWp eine Einspeisevergütung von 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung), garantiert für 20 Jahre. Die nächste Degression um rund 1 % folgt am 1. Februar 2027.

Wer bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, sichert sich das bewährte Fördersystem mit einseitiger Marktprämie – ohne die Rückzahlungspflicht der zweiseitigen Differenzverträge (CfD), die das am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossene EEG 2027 für Neuanlagen bringt.

Die EEG-Vergütung 2026 ist der letzte Baustein eines Fördersystems, das sich 2027 grundlegend verändert. Dieser Leitfaden erklärt alle aktuellen Vergütungssätze der Bundesnetzagentur, die historische Entwicklung der Einspeisevergütung seit 2000, den Unterschied zwischen Voll- und Teileinspeisung, den anzulegenden Wert sowie die Konsequenzen der EEG-Reform 2027 für Investoren und Unternehmen.

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Zum PV-InvestmentSo funktioniert das Investorenmodell

1. Was ist die EEG-Vergütung – und wie funktioniert sie?

Die EEG-Vergütung ist eine gesetzlich garantierte Zahlung für jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom – unabhängig vom Börsenpreis, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Die Höhe hängt von Anlagenleistung und Einspeisemodell ab. Rechtsgrundlage sind §§ 21 und 48 EEG 2023. Anspruchsberechtigt sind Betreiber bis 1.000 kWp, registriert im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Jahr 2000 als weltweit erstes Gesetz seiner Art verabschiedet. Das Grundprinzip hat sich seither nicht geändert: Wer in Deutschland eine Photovoltaikanlage betreibt und Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, erhält für jede Kilowattstunde einen festen Cent-Betrag – für exakt 20 Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme.

Der Vergütungssatz wird beim Bau der Solaranlage einmalig festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit. Spätere Gesetzesänderungen, sinkende Börsenpreise oder politische Kurswechsel ändern daran nichts. Deutschland hat in über 25 Jahren EEG-Geschichte noch nie rückwirkend Vergütungssätze für Bestandsanlagen gekürzt. Genau dieser Bestandsschutz wird 2026 zum entscheidenden Faktor.

Die zwei Wege zur EEG-Vergütung

In der Praxis gibt es zwei technisch unterschiedliche Wege, die EEG-Förderung zu erhalten. Die feste Einspeisevergütung (§ 21 EEG): Der Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten PV-Strom einen festen Betrag in Cent pro kWh direkt – ohne Marktbezug. Diese Möglichkeit steht Anlagen bis 100 kWp offen. Das Marktprämienmodell / die Direktvermarktung (§ 20 EEG): Die Anlage vermarktet ihren Strom über einen Direktvermarkter am Spotmarkt. Liegt der Börsenwert unter dem anzulegenden Wert, zahlt der Netzbetreiber die Differenz als gleitende Marktprämie. Ab 100 kWp ist dieser Weg Pflicht.

Beide Wege sichern denselben wirtschaftlichen Mindesterlös. Die Direktvermarktung bringt strukturell rund 0,4 Cent pro Kilowattstunde mehr – die Differenz zwischen anzulegendem Wert und festem Vergütungssatz – und in Hochpreisphasen deutlich mehr. Eine detaillierte Analyse bietet unser Beitrag zur Direktvermarktung von PV-Strom 2026.

Welche Photovoltaikanlagen haben Anspruch auf EEG-Vergütung?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Betreiber von PV-Anlagen bis 1.000 kWp, sofern die Anlage in Deutschland steht, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert ist und die technischen Anforderungen nach § 9 EEG erfüllt. Die Registrierung ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Ab 1.000 kWp installierter Leistung greift die Ausschreibungspflicht.

2. Aktuelle Einspeisevergütung 2026: Alle Sätze im Überblick

Seit dem 1. August 2026 gilt für Dachanlagen bis 10 kWp eine Einspeisevergütung von 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) und 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung). Die Sätze gelten für Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027; die nächste Absenkung um rund 1 % folgt am 1. Februar 2027 (Quelle: Bundesnetzagentur, Stand August 2026).

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 in ct/kWh?

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die geltenden Fördersätze in ct/kWh halbjährlich. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Inbetriebnahme – nicht der Zeitpunkt der Beauftragung oder Baugenehmigung. Die konkrete Höhe je Leistungsklasse zeigen die folgenden Listen und die Übersichtstabelle.

Gebäudeanlagen (Dach- und Fassaden-PV) – Teileinspeisung

Bei der Teileinspeisung – auch Überschusseinspeisung – wird nur der Solarstrom eingespeist, der nach dem Eigenverbrauch übrig bleibt. Für die meisten Dachanlagen mit Eigenverbrauch ist das die wirtschaftlichere Wahl:

  • Bis 10 kWp: 7,70 ct/kWh (anzulegender Wert: 8,10 ct/kWh)
  • 10 bis 40 kWp: 6,66 ct/kWh (anzulegender Wert: 7,06 ct/kWh)
  • 40 bis 100 kWp: 5,44 ct/kWh (anzulegender Wert: 5,84 ct/kWh)

Gebäudeanlagen – Volleinspeisung

Bei der Volleinspeisung leitet die Anlage den gesamten erzeugten Strom ins Netz. Die Vergütung je Kilowattstunde ist höher, ein Eigenverbrauch findet nicht statt:

  • Bis 10 kWp: 12,22 ct/kWh (anzulegender Wert: 12,62 ct/kWh)
  • 10 bis 40 kWp: 10,24 ct/kWh (anzulegender Wert: 10,64 ct/kWh)
  • 40 bis 100 kWp: 10,24 ct/kWh (anzulegender Wert: 10,64 ct/kWh)

Mieterstromzuschlag und sonstige Anlagen

  • Mieterstromzuschlag bis 10 kWp: 2,51 ct/kWh
  • Mieterstromzuschlag 10 bis 40 kWp: 2,33 ct/kWh
  • Mieterstromzuschlag 40 bis 1.000 kWp: 1,57 ct/kWh
  • Sonstige PV-Anlagen, u. a. Freifläche bis 100 kWp (§ 48 Abs. 1 EEG): 6,19 ct/kWh (anzulegender Wert: 6,59 ct/kWh)
Einspeisevergütung 2026 ab August – Übersicht (Stand August 2026)
LeistungsklasseTeileinspeisungVolleinspeisungAnzulegender Wert (Teil.)
bis 10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh8,10 ct/kWh
10–40 kWp6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh7,06 ct/kWh
40–100 kWp5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh5,84 ct/kWh
Sonstige/Freifläche bis 100 kWp6,19 ct/kWh6,19 ct/kWh6,59 ct/kWh
Mieterstrom bis 10 kWp+2,51 ct/kWh Zuschlag
Mieterstrom 10–40 kWp+2,33 ct/kWh Zuschlag
Mieterstrom 40–1.000 kWp+1,57 ct/kWh Zuschlag
Gilt für Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027. Der Zuschlag von +1,5 ct/kWh (Solarpaket I) für Anlagen ab 40 kW ist nicht eingerechnet – die EU-beihilferechtliche Genehmigung steht laut Bundesnetzagentur weiterhin aus. Quelle: Bundesnetzagentur, Stand August 2026.

Degression: Die neuen Sätze ab August 2026

Die EEG-Förderung sinkt seit Februar 2024 halbjährlich um jeweils rund 1 Prozent (§ 49 EEG 2023). Am 1. August 2026 ist die nächste Absenkung in Kraft getreten; die folgende Stufe greift am 1. Februar 2027. Die Entwicklung der Teileinspeisungsvergütung für Anlagen bis 10 kWp:

Degression der Einspeisevergütung 2025–2027 (Teil- und Volleinspeisung, bis 10 kWp)
Zeitraum≤ 10 kWp Teileinspeisung10–40 kWp Teileinspeisung≤ 10 kWp Volleinspeisung
Feb–Jul 20257,94 ct/kWh6,82 ct/kWh12,60 ct/kWh
Aug 2025–Jan 20267,86 ct/kWh6,73 ct/kWh12,47 ct/kWh
Feb–Jul 20267,78 ct/kWh6,73 ct/kWh12,34 ct/kWh
Aug 2026–Jan 2027 (aktuell)7,70 ct/kWh6,66 ct/kWh12,22 ct/kWh
Degression: rund 1 % halbjährlich (§ 49 EEG 2023). Die August-2026-Werte sind die amtlichen, von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Sätze. Nächste Absenkung: 1. Februar 2027. Quelle: Bundesnetzagentur.

Ausschreibungspflicht ab 1.000 kWp – Höchstwerte 2026

Seit Solarpaket I gilt die Ausschreibungsgrenze für Dachanlagen bei 1.000 kWp; für Freiflächenanlagen besteht die Pflicht ebenfalls ab 1 MWp. Der Strom wird dann nicht mehr fest vergütet, sondern über Auktionen vermarktet. Für 2026 gelten folgende Rahmenwerte:

  • Freiflächenanlagen (Segment 1), Höchstwert 2026: 5,90 ct/kWh (§ 37b Abs. 1 EEG). Die letzte veröffentlichte Runde (Gebotstermin 1. Juli 2026, bekanntgemacht am 18. August 2026) ergab einen mengengewichteten Durchschnittszuschlag von 4,79 ct/kWh (Spanne 4,38–4,97 ct/kWh) bei 261 Zuschlägen über 2.134.657 kW und war mit einer Deckungsrate von 148,51 Prozent deutlich überzeichnet. Zum Vergleich: Beim Gebotstermin 1. März 2026 lag der Durchschnittszuschlag bei 4,94 ct/kWh. Nächster Gebotstermin ist der 1. Dezember 2026.
  • Dachanlagen über 1 MWp (Segment 2), Höchstwert 2026: 10,00 ct/kWh (2025: 10,40 ct/kWh).

3. Einspeisevergütung Tabelle: Die Entwicklung von 2000 bis 2026

Von 50,62 ct/kWh im Jahr 2000 über den Höchstwert von 57,40 ct/kWh (2004) bis auf 7,70 ct/kWh heute: Die Einspeisevergütung für Photovoltaik ist seit 2004 um über 86 Prozent gesunken. Der Rückgang spiegelt die parallel fallenden Kosten für PV-Anlagen wider – die Degression war konstruktiv so angelegt, dass der Markt wächst, sobald Solaranlagen günstiger werden.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz und seine Degressionslogik

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde nicht als statisches Förderprogramm entworfen, sondern als selbst-regulierender Mechanismus: Je mehr Anlagen installiert wurden und je günstiger die Produktionskosten sanken, desto schneller sollte die Vergütung sinken. Das Gesetz zielte darauf ab, Photovoltaik schrittweise wettbewerbsfähig zu machen – ohne den Staatshaushalt dauerhaft zu belasten.

Einspeisevergütung Entwicklung 2000–2026 (Dachanlage bis 10 kWp, fester Satz)
JahrVergütung (ct/kWh)EEG-Version / Ereignis
200050,62EEG tritt in Kraft – einheitlicher Satz für alle Solaranlagen
200457,40EEG 2004 – historischer Höchstwert, Markt explodiert
200846,755-%-Degression seit 2005 greift
Jul 201034,05PV-Novelle – Notfall-Kürzung rund −13 % wegen Rekordzubau
Apr 201219,50Schärfste Einschnitte – monatliche Degression + Einmalkürzung
201412,88EEG 2014 – Direktvermarktungspflicht für große PV-Anlagen
201712,30EEG 2017 – Ausschreibungssystem für PV über 750 kWp
20209,87Beschleunigte Degression wegen hohem Zubau
Jul 20226,24Historischer Tiefpunkt der Einspeisevergütung
Aug 20228,20 (T) / 13,00 (V)EEG 2023 – erste Vergütungserhöhung, Volleinspeisung neu eingeführt
Feb 20248,11 (T) / 12,87 (V)Halbjährliche 1-%-Degression beginnt
Feb 20257,94 (T) / 12,60 (V)Solarspitzengesetz tritt in Kraft
Feb 20267,78 (T) / 12,34 (V)Letztes Halbjahr vor der August-Degression
Aug 20267,70 (T) / 12,22 (V)Aktuell gültig – letztes volles Jahr vor dem EEG-Systemwechsel 2027
Referenz: Dachanlagen bis 10 kWp, fester Vergütungssatz. (T) = Teileinspeisung, (V) = Volleinspeisung. Quellen: BNetzA-Archiv, BSW Solarwirtschaft, Clearingstelle EEG|KWKG, SFV.

Die historische Entwicklung zeigt den wichtigsten Trend: Vergütung und Investitionskosten für Photovoltaikanlagen sind parallel gefallen. Wer 2026 investiert, profitiert von Systemkosten auf niedrigem Niveau bei weiterhin garantierter EEG-Förderung für 20 Jahre – bevor das bisherige Fördersystem 2027 umgestellt wird.

4. Volleinspeisung vs. Teileinspeisung – was lohnt sich wann?

Eigenverbrauch von Solarstrom ist mit rund 35 Cent pro kWh eingespartem Netzstrom etwa dreimal so viel wert wie die beste Volleinspeisungsvergütung (12,22 ct/kWh). Volleinspeisung lohnt sich nur bei sehr geringem Eigenverbrauch unter etwa 15–20 Prozent – etwa bei Lagerhallen. Für die meisten Betriebe ist Teileinspeisung mit maximiertem Eigenverbrauch die überlegene Wahl.

Seit August 2022 können Betreiber von Dachanlagen zwischen beiden Modellen wählen. Volleinspeiser erhalten in der Regel höhere Vergütungssätze – 2026 sind es 12,22 ct/kWh gegenüber 7,70 ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp. Die Entscheidung sollte vor dem Bau getroffen werden. Ein Wechsel ist jährlich möglich (Meldung bis 30. November für das Folgejahr), der Vergütungssatz bleibt jedoch beim Inbetriebnahmedatum fixiert.

Rechenbeispiel: 10 kWp Dachanlage, 30 Prozent Eigenverbrauch

Annahmen: 10 kWp Anlage, 9.500 kWh/Jahr, 30 Prozent Eigenverbrauch (2.850 kWh), Strombezugspreis 35 Cent pro kWh.

Teileinspeisung:

  • Eigenverbrauch: 2.850 kWh × 35 ct = 997,50 € eingesparter Strombezug
  • Einspeisung: 6.650 kWh × 7,70 ct = 512,05 € Vergütung
  • Summe: 1.509,55 €/Jahr

Volleinspeisung:

  • Einspeisung: 9.500 kWh × 12,22 ct = 1.160,90 € Vergütung
  • Strom muss vollständig aus dem Netz bezogen werden
  • Summe: 1.160,90 €/Jahr

Vorteil Teileinspeisung: rund 349 € mehr pro Jahr. Dieses Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung und beruht auf beispielhaften Annahmen; tatsächliche Ergebnisse hängen von Standort, Anlagengröße, Verbrauchsprofil und Netzbetreiber ab. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Wann Volleinspeisung sinnvoll ist

  • Gebäude mit sehr geringem oder keinem Stromverbrauch (Lagerhallen, Scheunen, Leerstände)
  • Als separates Zweit-System neben einer bestehenden Eigenverbrauchsanlage (§ 100 Abs. 14 EEG erlaubt innerhalb von 12 Monaten zwei getrennte Anlagen)
  • Bei einer Eigenverbrauchsquote unter etwa 15–20 Prozent

Für Unternehmen mit hohem Eigenstrombedarf ist die Eigenverbrauchsoptimierung der stärkste Renditetreiber – weit vor der Einspeisevergütung. Selbst erzeugter Strom kostet deutlich unter dem Netzstrompreis. Welche Renditen eine gewerbliche Anlage realistisch erzielt, zeigt unser Beitrag zur Solaranlage Rendite 2026. Einen Überblick für Betriebe bietet unser Leitfaden Photovoltaik für Industrie.

5. Anzulegender Wert, Marktprämie und Direktvermarktung

Der anzulegende Wert ist der EEG-Referenzpreis, aus dem sich die feste Einspeisevergütung (minus 0,4 ct/kWh) und die gleitende Marktprämie berechnen. Bei der Direktvermarktung zahlt der Netzbetreiber die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Monatsmarktwert Solar; liegt der Marktwert höher, behält der Betreiber den Mehrerlös. Ab 100 kWp ist die Direktvermarktung Pflicht.

Wie die gleitende Marktprämie funktioniert

Die Formel lautet: Marktprämie = anzulegender Wert − Monatsmarktwert Solar. Der Monatsmarktwert Solar ist der nach Erzeugungsprofil gewichtete durchschnittliche Spotmarktpreis für Solarstrom eines Monats, veröffentlicht von den vier Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de. Er schwankt stark: Der Jahresmarktwert Solar 2025 lag im Durchschnitt bei 4,508 ct/kWh, einzelne Monate reichten von deutlich über 10 ct/kWh im Winter bis unter 2 ct/kWh in sonnenstarken Frühjahrsmonaten.

Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, leistet der Netzbetreiber die Differenz als Marktprämie. Liegt er darüber, fällt die Marktprämie auf null, aber der Betreiber behält alle Erlöse. Das bisherige EEG-Fördersystem ist damit asymmetrisch: Es garantiert ein Minimum, begrenzt den Gewinn nach oben aber nicht. Genau diese Asymmetrie endet mit der Umstellung auf zweiseitige Differenzverträge im EEG 2027.

Direktvermarktungspflicht: Wer muss, wer kann?

  • PV-Anlagen über 100 kWp: Direktvermarktungspflicht (§ 21b i. V. m. § 20 EEG 2023)
  • Anlagen bis 100 kWp: freie Wahl zwischen fester Einspeisevergütung und freiwilliger Direktvermarktung
  • Seit Solarpaket I: Anlagen unter 25 kWp benötigen keine Fernsteuerbarkeit mehr für die Direktvermarktung
  • Ein monatlicher Wechsel zwischen den Modellen ist mit Voranmeldung möglich

Eine ursprünglich diskutierte Absenkung der Direktvermarktungspflicht auf 25 kWp wurde im geltenden Recht bislang nicht umgesetzt – die 100-kWp-Grenze gilt weiterhin. Mit dem EEG 2027 soll die Direktvermarktungspflicht jedoch auf alle Anlagen ausgeweitet werden. Wie sich die Direktvermarktungserlöse zusammensetzen, erklärt unser Beitrag zur Direktvermarktung von PV-Strom 2026.

6. Solarspitzengesetz: Nullvergütung bei negativen Strompreisen

Seit dem 25. Februar 2025 erhalten neue Solaranlagen ab 2 kWp bei negativen Börsenpreisen ab der ersten negativen Viertelstunde keine EEG-Vergütung mehr. 2025 betraf das 573 Stunden. Der § 51a EEG holt Ausfälle nach 20 Jahren teilweise nach (Faktor 0,5). Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.02.2025 bleiben geschützt.

Das Solarspitzengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 51) hat das bisherige Stundenpuffer-System abgelöst. Konkret gilt: Vor dem 25.02.2025 fiel die Vergütung erst nach 3 zusammenhängenden Negativpreis-Stunden aus, nur für Anlagen ab 400 kW. Ab dem 25.02.2025 fällt die EEG-Vergütung für Neuanlagen ab 2 kWp bereits ab der ersten negativen Viertelstunde auf null. Anlagen zwischen 2 und 100 kWp trifft die Regel erst nach Installation eines intelligenten Messsystems; bis dahin gilt eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent der installierten Leistung. Bestandsanlagen vor dem 25.02.2025 unterliegen weiterhin den milderen Regelungen (§ 100 Abs. 46 EEG).

573 Stunden Negativpreise 2025 – und die Tendenz 2026

Die Entwicklung der negativen Day-Ahead-Preisstunden zeigt einen langfristigen Aufwärtstrend, der 2026 jedoch nicht linear weiterläuft:

  • 2022: 69 Stunden
  • 2023: 301 Stunden
  • 2024: 457 Stunden
  • 2025: 573 Stunden (Rekord, rund 6,5 Prozent aller Jahresstunden)
  • 1. Halbjahr 2026: rund 291 Stunden – die Frequenz negativer Stunden ging gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurück, die Preistiefe nahm dagegen zu (am 1. Mai 2026 ein Allzeittief von rund −499 €/MWh im Day-Ahead-Handel)

Für Investoren bleibt das Negativpreisrisiko ein ernstzunehmender Faktor – es lässt sich durch Batteriespeicher und intelligentes Lademanagement aktiv adressieren: Der Speicher verhindert Vergütungsausfälle und erschließt zusätzliche Erlöse durch Arbitrage. Wie das Solarspitzengesetz und der § 51a EEG im Detail wirken, erklärt unser Cluster-Beitrag zum Solarspitzengesetz und § 51a EEG für PV-Investoren.

7. EEG 2027 und CfD-Pflicht: Was sich nach dem Investitionsfenster ändert

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das EEG 2027 und das Netzpaket beschlossen. Kern ist die Umstellung auf zweiseitige Differenzverträge (CfD) und die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen – umgesetzt wird die EU-Verordnung 2024/1747 mit CfD-Pflicht ab 17. Juli 2027. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft.

Beim bisherigen Marktprämienmodell zahlt der Staat drauf, wenn der Marktpreis unter dem Referenzwert liegt – steigt der Preis, profitiert der Betreiber unbegrenzt. Diese Asymmetrie endet mit CfDs: Liegt der Marktpreis unter dem Referenzwert (Strike Price), erhält der Betreiber wie bisher die Differenz. Liegt er darüber, zahlt der Betreiber die Differenz zurück (Übergewinnabschöpfung). Das Risiko verteilt sich zwischen Staat und Betreiber. Die EU-Verordnung 2024/1747 macht keine Ausnahme für einzelne Technologien – Wind, Photovoltaik, Geothermie und Wasserkraft fallen alle unter die CfD-Pflicht, nur Biomasse ist ausgenommen.

Die Eckpunkte für neue PV-Anlagen (Kabinettsbeschluss 29.07.2026)

Nach dem beschlossenen Entwurf – der im parlamentarischen Verfahren noch geändert werden kann – sind vorgesehen:

  • Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen; stattdessen eine zeitlich befristete Übergangszahlung zum Marktwert für Kleinanlagen
  • Direktvermarktungspflicht für alle neuen Anlagen
  • Zweiseitige Differenzverträge mit Übergewinnabschöpfung für größere neue geförderte Anlagen
  • Begrenzung der zulässigen Einspeiseleistung am Netzanschluss auf 50 Prozent bei kleinen PV-Anlagen und 70 Prozent bei Freiflächenanlagen
  • Zugeständnisse aus der Kabinettsberatung: Der Redispatch-Vorbehalt ist auf 6 Jahre befristet und greift erst ab mehr als 5 Prozent Abregelung; die entschädigungsfreie Abregelung ist auf maximal 20 Prozent gedeckelt; eine Evaluierung ist nach 2 Jahren vorgesehen
  • Ein späterer Wechsel zwischen CfD und PPA soll nicht mehr möglich sein

Zeitdruck besteht, weil die aktuelle EU-Beihilfegenehmigung für das EEG zum 31. Dezember 2026 ausläuft; sie ist zugleich Voraussetzung für das Inkrafttreten der Neuregelungen. Der Entwurf ist politisch umstritten und im Detail nicht final. Was die CfD-Pflicht konkret für die Investitionsplanung bedeutet, analysieren wir in unserem Beitrag zur CfD-Pflicht 2027 für PV-Investoren.

Was das für Bestandsanlagen bedeutet

Entscheidend für Investoren: Der Systemwechsel trifft Neuanlagen. Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 sichern sich die einseitige Marktprämie des EEG 2023 für die vollen 20 Jahre – ohne Rückzahlungspflicht. Ob eine Übergewinnabschöpfung künftig auch Bestandsanlagen erfassen könnte, ist im laufenden Verfahren nicht abschließend geklärt; nach heutigem Stand bleibt der bewährte Bestandsschutz maßgeblich. Wir prüfen den Regulierungsstand vor jeder Investitionsentscheidung neu.

8. Das regulatorische Investitionsfenster 2026

Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 erhalten 20 Jahre EEG-Förderung nach den aktuellen Regelungen – ohne CfD-Rückzahlungspflicht und ohne die Einschnitte des EEG 2027. Die Kombination aus gesicherter Förderung, niedrigen Systemkosten und steigendem Negativpreisrisiko für spätere Projekte macht 2026 zum strategisch günstigen Einstiegszeitpunkt.

Faktor 1 – 20 Jahre EEG-Förderung mit Bestandsschutz

Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, hat das Vergütungssystem des EEG 2023 auf seiner Seite – 20 Jahre lang, unabhängig von künftigen Gesetzesänderungen. Das bedeutet: kein CfD-Rückzahlungsrisiko, keine Abschaffung der festen Einspeisevergütung für die eigene Anlage und volle Teilhabe an Hochpreisphasen. Strom, der zu hohen Börsenpreisen eingespeist wird, bringt Mehrerlöse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Faktor 2 – Investitionskosten auf niedrigem Niveau

Die Systemkosten für Photovoltaik liegen niedrig. Als Orientierung dienen die Bänder der Stromgestehungskosten-Studie des Fraunhofer ISE (Juli 2024, weiterhin die aktuellste Ausgabe): großes Aufdach über 30 kWp (Gewerbe/Industrie) rund 900–1.600 €/kWp, Freiflächenanlagen über 1 MWp rund 700–900 €/kWp. Die Modulpreise hatten Anfang 2026 vorübergehend angezogen; der Anstieg ist seit Juli 2026 zum Stillstand gekommen, die Verfügbarkeit hat sich verbessert.

Faktor 3 – Steigendes Negativpreisrisiko für Neuanlagen ab 2027

Ohne Bestandsschutz gilt ab 2027: Nullvergütung bei Negativpreisen ab der ersten Viertelstunde, Direktvermarktungspflicht und Umstellung auf zweiseitige Differenzverträge mit Rückzahlungspflicht. Angesichts der langfristig steigenden Zahl negativer Preisstunden trägt ein Investor mit Neuanlage ab 2027 strukturell mehr Erlösrisiko als ein Investor mit Bestandsschutz aus 2026.

Für Unternehmen: Eigenverbrauch schlägt Einspeisung

Unternehmen, die eine eigene Photovoltaikanlage für ihren Betrieb planen, sollten beachten: Die Einspeisevergütung ist für Eigenverbrauchsanlagen zweitrangig – entscheidend ist der Wert des selbst erzeugten Stroms (35–40 Cent pro kWh eingesparter Netzstrom). Da die Netzstrompreise strukturell steigen, während Vergütung und Anlagenkosten sinken, wächst der Eigenverbrauchsvorteil weiter. Mehr dazu auf unserer Seite Eigene PV-Anlage für Ihren Betrieb. Eine vollständige Analyse des Investorenmodells – mit Renditeerwartungen, Steuervorteilen und Vergleich zu anderen Anlageklassen – finden Sie unter Photovoltaik Investment 2026.

2026 nutzen: 20 Jahre Förderung ohne Clawback sichern

Das Fenster für 20 Jahre garantierte EEG-Förderung ohne Rückzahlungspflicht schließt sich mit dem 31. Dezember 2026. Logic Energy projektiert und baut schlüsselfertige PV-Anlagen – mit gesicherter Finanzierung vor Baubeginn, eigenem Betriebsführungsteam und langfristiger Ertragsbeteiligung. Vertragspartner für Direktinvestments ist die mediplan Helm e.K. mit persönlicher Inhaberhaftung.

So funktioniert das InvestorenmodellZum PV-Investment

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Renditeangaben beruhen auf historischen Werten der Firmengruppe Helm und sind keine Garantie zukünftiger Ergebnisse. Vergütungssätze, Gesetzesstände und Ausschreibungsergebnisse entsprechen dem Stand August 2026 und können sich ändern; das EEG 2027 befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Alle Gesetzesangaben ohne Gewähr. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen zugelassenen Berater. Stand: August 2026.

9. Häufige Fragen zur EEG-Vergütung 2026

Wie hoch ist die EEG-Vergütung 2026 aktuell?

Seit dem 1. August 2026 erhalten Dachanlagen bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Für 10–40 kWp gelten 6,66 bzw. 10,24 ct/kWh, für 40–100 kWp 5,44 bzw. 10,24 ct/kWh. Die Sätze gelten bis 31. Januar 2027 (Quelle: Bundesnetzagentur, Stand August 2026).

Was ist der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Einspeisevergütung?

Der anzulegende Wert ist der EEG-Referenzpreis. Die feste Einspeisevergütung liegt 0,4 ct/kWh darunter, die gleitende Marktprämie füllt die Differenz zum Monatsmarktwert Solar auf. Bei Direktvermarktung bringt der anzulegende Wert daher strukturell rund 0,4 ct/kWh mehr als die feste Vergütung.

Wie lange gilt die EEG-Vergütung, und was passiert danach?

Die EEG-Vergütung gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme, plus das Jahr der Inbetriebnahme. Der Satz wird zum Inbetriebnahmedatum fixiert und bleibt konstant. Nach Ablauf kann die Anlage weiterbetrieben werden – etwa über Direktvermarktung, ein PPA oder erhöhten Eigenverbrauch. Rückwirkende Kürzungen für Bestandsanlagen gab es nie.

Was ändert das EEG 2027 für bestehende Anlagen?

Das Bundeskabinett hat den EEG-2027-Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen; er ist noch nicht in Kraft. Der Systemwechsel zu zweiseitigen Differenzverträgen trifft Neuanlagen. Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 behalten nach heutigem Stand ihren Bestandsschutz mit einseitiger Marktprämie über 20 Jahre.

Wie wirkt sich das Solarspitzengesetz auf die EEG-Vergütung aus?

Seit dem 25. Februar 2025 entfällt für Neuanlagen ab 2 kWp die EEG-Vergütung ab der ersten negativen Viertelstunde am Strommarkt. 2025 betraf das 573 Stunden. Der § 51a EEG holt Ausfälle nach 20 Jahren teilweise nach (Faktor 0,5). Bestandsanlagen vor dem 25.02.2025 sind geschützt.

Kann ich zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung wechseln?

Ein Wechsel ist jährlich möglich; die Meldung an den Netzbetreiber muss bis zum 30. November für das Folgejahr erfolgen. Der Vergütungssatz selbst bleibt beim Inbetriebnahmedatum fixiert. Für Anlagen mit Eigenverbrauch ist Teileinspeisung meist wirtschaftlicher, reine Volleinspeisung nur bei sehr geringem Eigenverbrauch.

Wann sinkt die Einspeisevergütung wieder?

Die nächste Absenkung erfolgt am 1. Februar 2027 um rund 1 Prozent (§ 49 EEG 2023). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die neuen Sätze halbjährlich. Mit dem EEG 2027 könnte sich das Fördersystem für Neuanlagen darüber hinaus grundlegend ändern; der Kabinettsentwurf dazu liegt seit dem 29. Juli 2026 vor.

Fazit

Die EEG-Vergütung 2026 ist nicht das Ende der PV-Wirtschaftlichkeit – sie ist der letzte Baustein eines Systems, das sich 2027 grundlegend verändert. Wer die Wechselwirkung aus Bestandsschutz, CfD-Risiko, Negativpreistendenz und niedrigen Systemkosten versteht, erkennt: Das Fenster für 20 Jahre garantierte Förderung ohne Clawback schließt sich mit dem 31. Dezember 2026. Für Eigenverbrauchsprojekte von Betrieben ist ohnehin der eingesparte Netzstrom der stärkste Hebel – Details dazu in unserem Leitfaden zur Solaranlage Rendite 2026, zum Photovoltaik Investment 2026 und zur CfD-Pflicht 2027 für PV-Investoren.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Redaktion Logic Energy. Stand: August 2026.


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