EEG-Vergütung 2026: Welche Einspeisevergütung gilt ab August – und was ändert das EEG 2027?
Die EEG-Vergütung 2026 liegt seit dem 1. August 2026 bei 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung) für Dachanlagen bis 10 kWp – gesetzlich garantiert für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf für das EEG 2027 beschlossen: Für Neuanlagen soll die feste Einspeisevergütung entfallen.
Die kurze Antwort
Ab dem 1. August 2026 gilt für Dachanlagen bis 10 kWp eine Einspeisevergütung von 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung), garantiert für 20 Jahre. Für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2027 sind noch keine Sätze veröffentlicht: Das EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar, die Nachfolgeregelung steht in der parlamentarischen Beratung.
Wer bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, bleibt nach dem Regierungsentwurf im bewährten Fördersystem mit einseitiger Marktprämie – ohne die Rückzahlungspflicht der zweiseitigen Differenzverträge (CfD), die das am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossene EEG 2027 für geförderte Neuanlagen ab 100 kW vorsieht (§ 21d EEG-E).
Die EEG-Vergütung 2026 ist der letzte Baustein eines Fördersystems, das sich 2027 grundlegend verändert. Dieser Leitfaden erklärt alle aktuellen Vergütungssätze der Bundesnetzagentur, die historische Entwicklung der Einspeisevergütung seit 2000, den Unterschied zwischen Voll- und Teileinspeisung, den anzulegenden Wert sowie die Konsequenzen der EEG-Reform 2027 für Investoren und Unternehmen.
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1. Was ist die EEG-Vergütung – und wie funktioniert sie?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Jahr 2000 als weltweit erstes Gesetz seiner Art verabschiedet. Das Grundprinzip hat sich seither nicht geändert: Wer in Deutschland eine Photovoltaikanlage betreibt und Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, erhält für jede Kilowattstunde einen festen Cent-Betrag – für 20 Jahre ab Inbetriebnahme, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung (§ 25 Abs. 1 EEG 2023).
Der Vergütungssatz wird beim Bau der Solaranlage einmalig festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit. Spätere Gesetzesänderungen, sinkende Börsenpreise oder politische Kurswechsel ändern daran nichts. Deutschland hat in über 25 Jahren EEG-Geschichte noch nie rückwirkend Vergütungssätze für Bestandsanlagen gekürzt. Genau dieser Bestandsschutz wird 2026 zum entscheidenden Faktor.
Die zwei Wege zur EEG-Vergütung
In der Praxis gibt es zwei technisch unterschiedliche Wege, die EEG-Förderung zu erhalten. Die feste Einspeisevergütung (§ 21 EEG): Der Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten PV-Strom einen festen Betrag in Cent pro kWh direkt – ohne Marktbezug. Diese Möglichkeit steht Anlagen bis 100 kWp offen. Das Marktprämienmodell / die Direktvermarktung (§ 20 EEG): Die Anlage vermarktet ihren Strom über einen Direktvermarkter am Spotmarkt. Liegt der Jahresmarktwert Solar unter dem anzulegenden Wert, zahlt der Netzbetreiber die Differenz als gleitende Marktprämie. Für Anlagen mit mehr als 100 kWp ist dieser Weg Pflicht (§ 21b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2023).
Der anzulegende Wert liegt 0,4 Cent pro Kilowattstunde über dem festen Vergütungssatz (§ 53 Abs. 1 EEG 2023). Das ist kein struktureller Mehrerlös: In der Direktvermarktung trägt der Betreiber das Entgelt des Direktvermarkters selbst, dazu das Risiko, dass sein Erzeugungsprofil schlechter abschneidet als der Jahresmarktwert Solar. Einen Mehrerlös bringt die Direktvermarktung vor allem in Hochpreisphasen, wenn der Marktwert über dem anzulegenden Wert liegt. Eine detaillierte Analyse bietet unser Beitrag zur Direktvermarktung von PV-Strom 2026.
Welche Photovoltaikanlagen haben Anspruch auf EEG-Vergütung?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Betreiber von PV-Anlagen bis 1.000 kWp, sofern die Anlage in Deutschland steht, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert ist und die technischen Anforderungen nach § 9 EEG erfüllt. Die Registrierung ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Oberhalb von 1.000 kWp installierter Leistung greift die Ausschreibungspflicht.
2. Aktuelle Einspeisevergütung 2026: Alle Sätze im Überblick
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 in ct/kWh?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die geltenden Fördersätze in ct/kWh halbjährlich. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Inbetriebnahme – nicht der Zeitpunkt der Beauftragung oder Baugenehmigung. Die konkrete Höhe je Leistungsklasse zeigen die folgenden Listen und die Übersichtstabelle. Die Sätze gelten anteilig je Leistungsanteil: Eine 30-kWp-Anlage erhält für die ersten 10 kW den Satz bis 10 kWp und für die übrigen 20 kW den Satz bis 40 kWp.
Gebäudeanlagen (Dach- und Fassaden-PV) – Teileinspeisung
Bei der Teileinspeisung – auch Überschusseinspeisung – wird nur der Solarstrom eingespeist, der nach dem Eigenverbrauch übrig bleibt. Für die meisten Dachanlagen mit Eigenverbrauch ist das die wirtschaftlichere Wahl:
- Bis 10 kWp: 7,70 ct/kWh (anzulegender Wert: 8,10 ct/kWh)
- 10 bis 40 kWp: 6,66 ct/kWh (anzulegender Wert: 7,06 ct/kWh)
- 40 bis 100 kWp: 5,44 ct/kWh (anzulegender Wert: 5,84 ct/kWh)
Gebäudeanlagen – Volleinspeisung
Bei der Volleinspeisung leitet die Anlage den gesamten erzeugten Strom ins Netz. Die Vergütung je Kilowattstunde ist höher, ein Eigenverbrauch findet nicht statt:
- Bis 10 kWp: 12,22 ct/kWh (anzulegender Wert: 12,62 ct/kWh)
- 10 bis 40 kWp: 10,24 ct/kWh (anzulegender Wert: 10,64 ct/kWh)
- 40 bis 100 kWp: 10,24 ct/kWh (anzulegender Wert: 10,64 ct/kWh)
Mieterstromzuschlag und sonstige Anlagen
- Mieterstromzuschlag bis 10 kWp: 2,51 ct/kWh
- Mieterstromzuschlag 10 bis 40 kWp: 2,33 ct/kWh
- Mieterstromzuschlag 40 bis 1.000 kWp: 1,57 ct/kWh
- Sonstige PV-Anlagen, u. a. Freifläche bis 100 kWp (§ 48 Abs. 1 EEG): 6,19 ct/kWh (anzulegender Wert: 6,59 ct/kWh)
| Leistungsklasse | Teileinspeisung | Volleinspeisung | Anzulegender Wert (Teil.) |
|---|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | 8,10 ct/kWh |
| 10–40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 7,06 ct/kWh |
| 40–100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 5,84 ct/kWh |
| Sonstige/Freifläche bis 100 kWp | 6,19 ct/kWh | 6,19 ct/kWh | 6,59 ct/kWh |
| Mieterstrom bis 10 kWp | +2,51 ct/kWh Zuschlag | – | – |
| Mieterstrom 10–40 kWp | +2,33 ct/kWh Zuschlag | – | – |
| Mieterstrom 40–1.000 kWp | +1,57 ct/kWh Zuschlag | – | – |
| Gilt für Inbetriebnahme 01.08.2026–31.12.2026. Der Zuschlag von +1,5 ct/kWh (Solarpaket I) für Anlagen ab 40 kW ist nicht eingerechnet – die EU-beihilferechtliche Genehmigung ist laut Bundesnetzagentur bislang nicht erteilt (Stand 24.09.2026). Die Sätze gelten anteilig je Leistungsanteil. Quelle: Bundesnetzagentur, abgerufen 24. September 2026. | |||
Was bedeuten diese Sätze für Ihr Projekt?
Die Tabelle zeigt die gesetzliche Vergütung. Was davon bei Ihnen ankommt, hängt von Anlagengröße, Standort und Einspeisemodell ab. Wir rechnen Ihr Projekt mit Ihren Zahlen durch, nicht mit Pauschalwerten – kostenlos und unverbindlich.
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Degression: Die neuen Sätze ab August 2026
Die EEG-Förderung sinkt seit Februar 2024 halbjährlich um jeweils rund 1 Prozent (§ 49 EEG 2023). Am 1. August 2026 ist die jüngste Absenkung in Kraft getreten. Ob eine weitere folgt, ist offen: Das EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar, die Nachfolgeregelung steht in der parlamentarischen Beratung. Die Entwicklung der Vergütung für Anlagen bis 10 kWp (Teil- und Volleinspeisung) und für den Leistungsanteil über 10 bis 40 kWp (Teileinspeisung):
| Zeitraum | ≤ 10 kWp Teileinspeisung | 10–40 kWp Teileinspeisung | ≤ 10 kWp Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| Feb–Jul 2025 | 7,94 ct/kWh | 6,88 ct/kWh | 12,60 ct/kWh |
| Aug 2025–Jan 2026 | 7,86 ct/kWh | 6,80 ct/kWh | 12,47 ct/kWh |
| Feb–Jul 2026 | 7,78 ct/kWh | 6,73 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| Aug–Dez 2026 (aktuell) | 7,70 ct/kWh | 6,66 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Degression: rund 1 % halbjährlich (§ 49 EEG 2023). Die August-2026-Werte sind die amtlichen, von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Sätze. Eine weitere Absenkung ist nicht terminiert – das EEG 2023 gilt bis zum 31.12.2026. Quelle: Bundesnetzagentur, Archiv der Vergütungssätze, abgerufen 24. September 2026. | |||
Ausschreibungspflicht über 1.000 kWp – Höchstwerte 2026
Für Dachanlagen gilt weiterhin die Ausschreibungsgrenze von 1.000 kWp: Die Absenkung auf 750 kW aus dem Solarpaket I ist mangels beihilferechtlicher Genehmigung nicht anwendbar (§ 101 Abs. 1 S. 2 EEG 2023). Für Freiflächenanlagen liegt die Grenze ebenfalls bei 1 MWp; ausschreibungspflichtig sind jeweils Anlagen darüber. Der Strom wird dann nicht mehr fest vergütet, sondern über Auktionen vermarktet. Für 2026 gelten folgende Rahmenwerte:
- Freiflächenanlagen (Segment 1), Höchstwert je Gebotstermin: 5,79 ct/kWh (1. März 2026) und 5,90 ct/kWh (1. Juli 2026) (§ 37b Abs. 1 EEG). Die letzte veröffentlichte Runde (Gebotstermin 1. Juli 2026, bekanntgemacht am 18. August 2026) ergab einen mengengewichteten Durchschnittszuschlag von 4,79 ct/kWh (Spanne 4,38–4,97 ct/kWh) bei 261 Zuschlägen über 2.134.657 kW und war mit einer Deckungsrate von 148,51 Prozent deutlich überzeichnet. Zum Vergleich: Beim Gebotstermin 1. März 2026 lag der Durchschnittszuschlag bei 4,94 ct/kWh. Nächster Gebotstermin ist der 1. Dezember 2026.
- Dachanlagen über 1 MWp (Segment 2), Höchstwert 2026: 10,00 ct/kWh (2025: 10,40 ct/kWh).
3. Einspeisevergütung Tabelle: Die Entwicklung von 2000 bis 2026
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz und seine Degressionslogik
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde nicht als statisches Förderprogramm entworfen, sondern als selbst-regulierender Mechanismus: Je mehr Anlagen installiert wurden und je günstiger die Produktionskosten sanken, desto schneller sollte die Vergütung sinken. Das Gesetz zielte darauf ab, Photovoltaik schrittweise wettbewerbsfähig zu machen – ohne den Staatshaushalt dauerhaft zu belasten.
| Jahr | Vergütung (ct/kWh) | EEG-Version / Ereignis |
|---|---|---|
| 2000 | 50,62 | EEG tritt in Kraft – einheitlicher Satz für alle Solaranlagen |
| 2004 | 57,40 | EEG 2004 – historischer Höchstwert, Markt explodiert |
| 2008 | 46,75 | 5-%-Degression seit 2005 greift |
| Jul 2010 | 34,05 | PV-Novelle – Notfall-Kürzung rund −13 % wegen Rekordzubau |
| Apr 2012 | 19,50 | Schärfste Einschnitte – monatliche Degression + Einmalkürzung |
| Aug 2014 | 12,75 | EEG 2014 – Direktvermarktungspflicht für große PV-Anlagen |
| 2017 | 12,30 | EEG 2017 – Ausschreibungssystem für PV über 750 kWp |
| 2020 | 9,87 | Beschleunigte Degression wegen hohem Zubau |
| Jul 2022 | 6,24 | Historischer Tiefpunkt der Einspeisevergütung |
| Aug 2022 | 8,20 (T) / 13,00 (V) | EEG 2023 – erste Vergütungserhöhung, Volleinspeisung neu eingeführt |
| Feb 2024 | 8,11 (T) / 12,87 (V) | Halbjährliche 1-%-Degression beginnt |
| Feb 2025 | 7,94 (T) / 12,60 (V) | Solarspitzengesetz tritt in Kraft |
| Feb 2026 | 7,78 (T) / 12,34 (V) | Letztes Halbjahr vor der August-Degression |
| Aug 2026 | 7,70 (T) / 12,22 (V) | Aktuell gültig – letztes volles Jahr vor dem EEG-Systemwechsel 2027 |
| Referenz: Dachanlagen bis 10 kWp, fester Vergütungssatz. (T) = Teileinspeisung, (V) = Volleinspeisung. Quellen: BNetzA-Archiv, BSW Solarwirtschaft, Clearingstelle EEG|KWKG, SFV. | ||
Die historische Entwicklung zeigt den wichtigsten Trend: Vergütung und Investitionskosten für Photovoltaikanlagen sind parallel gefallen. Wer 2026 investiert, profitiert von Systemkosten auf niedrigem Niveau bei weiterhin garantierter EEG-Förderung für 20 Jahre – bevor das bisherige Fördersystem 2027 umgestellt wird.
4. Volleinspeisung vs. Teileinspeisung – was lohnt sich wann?
Seit August 2022 können Betreiber von Dachanlagen zwischen beiden Modellen wählen. Volleinspeiser erhalten in der Regel höhere Vergütungssätze – 2026 sind es 12,22 ct/kWh gegenüber 7,70 ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp. Die Entscheidung sollte vor dem Bau getroffen werden. Ein Wechsel ist jährlich möglich (Meldung bis 30. November für das Folgejahr), der Vergütungssatz bleibt jedoch beim Inbetriebnahmedatum fixiert.
Rechenbeispiel: 10 kWp Dachanlage, 30 Prozent Eigenverbrauch
Annahmen: 10 kWp Anlage, 9.500 kWh/Jahr, 30 Prozent Eigenverbrauch (2.850 kWh), Strombezugspreis 35 Cent pro kWh.
Teileinspeisung:
- Eigenverbrauch: 2.850 kWh × 35 ct = 997,50 € eingesparter Strombezug
- Einspeisung: 6.650 kWh × 7,70 ct = 512,05 € Vergütung
- Summe: 1.509,55 €/Jahr
Volleinspeisung:
- Einspeisung: 9.500 kWh × 12,22 ct = 1.160,90 € Vergütung
- Strom muss vollständig aus dem Netz bezogen werden
- Summe: 1.160,90 €/Jahr
Vorteil Teileinspeisung: rund 349 € mehr pro Jahr. Dieses Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung und beruht auf beispielhaften Annahmen; tatsächliche Ergebnisse hängen von Standort, Anlagengröße, Verbrauchsprofil und Netzbetreiber ab. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.
Wann Volleinspeisung sinnvoll ist
- Gebäude mit sehr geringem oder keinem Stromverbrauch (Lagerhallen, Scheunen, Leerstände)
- Als separates Zweit-System neben einer bestehenden Eigenverbrauchsanlage (nach § 48 Abs. 2a S. 2 EEG 2023 kann der Betreiber zwei Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gehen, als zwei getrennte Anlagen behandeln lassen, wenn jede über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und er dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme der zweiten Anlage mitteilt, für welche er den Volleinspeisungszuschlag nutzt)
- Bei einer Eigenverbrauchsquote unter etwa 15–20 Prozent
Für Unternehmen mit hohem Eigenstrombedarf ist die Eigenverbrauchsoptimierung der stärkste Renditetreiber – weit vor der Einspeisevergütung. Selbst erzeugter Strom kostet deutlich unter dem Netzstrompreis. Welche Renditen eine gewerbliche Anlage realistisch erzielt, zeigt unser Beitrag zur Solaranlage Rendite 2026. Einen Überblick für Betriebe bietet unser Leitfaden Photovoltaik für Industrie.
5. Anzulegender Wert, Marktprämie und Direktvermarktung
Wie die gleitende Marktprämie funktioniert
Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 lautet die Formel: Marktprämie = anzulegender Wert − Jahresmarktwert Solar (Anlage 1 Nr. 2 und 4 EEG 2023). Abgerechnet wird jährlich rückwirkend, unterjährig zahlt der Netzbetreiber Abschläge. Den Monatsmarktwert als Bezugsgröße gibt es nur noch für Anlagen mit Inbetriebnahme oder Zuschlag vor 2023. Der Jahresmarktwert Solar ist der nach Erzeugungsprofil gewichtete durchschnittliche Spotmarktpreis für Solarstrom eines Kalenderjahres, veröffentlicht von den vier Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de. Die Monatswerte schwanken stark: Der Jahresmarktwert Solar 2025 lag im Durchschnitt bei 4,508 ct/kWh, einzelne Monate reichten von deutlich über 10 ct/kWh im Winter bis unter 2 ct/kWh in sonnenstarken Frühjahrsmonaten.
Liegt der Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert, leistet der Netzbetreiber die Differenz als Marktprämie. Liegt er darüber, fällt die Marktprämie auf null, aber der Betreiber behält alle Erlöse. Das bisherige EEG-Fördersystem ist damit asymmetrisch: Es garantiert ein Minimum, begrenzt den Gewinn nach oben aber nicht. Genau diese Asymmetrie endet nach dem Entwurf zum EEG 2027 für geförderte Neuanlagen ab 100 kW (Refinanzierungsbeitrag, § 21d EEG-E).
Direktvermarktungspflicht: Wer muss, wer kann?
- PV-Anlagen über 100 kWp: Direktvermarktungspflicht (§ 21b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2023)
- Anlagen bis 100 kWp: freie Wahl zwischen fester Einspeisevergütung und freiwilliger Direktvermarktung
- Seit Solarpaket I: Anlagen unter 25 kWp benötigen keine Fernsteuerbarkeit mehr für die Direktvermarktung
- Ein monatlicher Wechsel zwischen den Modellen ist mit Voranmeldung möglich
Eine ursprünglich diskutierte Absenkung der Direktvermarktungspflicht auf 25 kWp wurde im geltenden Recht bislang nicht umgesetzt – die 100-kWp-Grenze gilt weiterhin. Nach dem Entwurf zum EEG 2027 soll die Direktvermarktung für Neuanlagen im Grundsatz verpflichtend werden, für kleine Anlagen gestaffelt mit befristeter Übergangszahlung. Bestandsanlagen bleiben grundsätzlich beim EEG in der Fassung vom 31. Dezember 2026 (§ 100 Abs. 1 EEG-E). Wie sich die Direktvermarktungserlöse zusammensetzen, erklärt unser Beitrag zur Direktvermarktung von PV-Strom 2026.
6. Solarspitzengesetz: Nullvergütung bei negativen Strompreisen
Das Solarspitzengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 51) hat das bisherige Stundenpuffer-System abgelöst. Konkret gilt: Vor dem 25.02.2025 fiel die Vergütung erst nach 3 zusammenhängenden Negativpreis-Stunden aus, nur für Anlagen ab 400 kW. Ab dem 25.02.2025 fällt die EEG-Vergütung für Neuanlagen ab 2 kWp bereits ab der ersten negativen Viertelstunde auf null. Anlagen ab 2 und unter 100 kWp trifft die Regel erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde (§ 51 Abs. 2 EEG 2023). Ohne intelligentes Messsystem und Steuerung gilt für sie in der Einspeisevergütung eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent der installierten Leistung (§ 9 Abs. 2 EEG 2023). Bestandsanlagen vor dem 25.02.2025 unterliegen weiterhin den milderen Regelungen (§ 100 Abs. 46 EEG).
573 Stunden Negativpreise 2025 – und die Tendenz 2026
Die Entwicklung der negativen Day-Ahead-Preisstunden zeigt einen langfristigen Aufwärtstrend, der 2026 jedoch nicht linear weiterläuft:
- 2022: 69 Stunden
- 2023: 301 Stunden
- 2024: 457 Stunden
- 2025: 573 Stunden (Rekord, rund 6,5 Prozent aller Jahresstunden)
- 1. Halbjahr 2026: rund 291 Stunden (Auswertung der naturstrom AG auf Basis von SMARD-Daten, stündliche Auflösung) – die Frequenz negativer Stunden ging gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurück, die Preistiefe nahm dagegen zu (am 1. Mai 2026 rund −499 €/MWh im Day-Ahead-Handel; ein Allzeittief ist das nicht, am 2. Juli 2023 lag der Preis bei −500 €/MWh)
Für Investoren bleibt das Negativpreisrisiko ein ernstzunehmender Faktor – es lässt sich durch Batteriespeicher und intelligentes Lademanagement aktiv adressieren: Der Speicher verhindert Vergütungsausfälle und erschließt zusätzliche Erlöse durch Arbitrage. Wie das Solarspitzengesetz und der § 51a EEG im Detail wirken, erklärt unser Cluster-Beitrag zum Solarspitzengesetz und § 51a EEG für PV-Investoren.
7. EEG 2027 und CfD-Pflicht: Was sich nach dem Investitionsfenster ändert
Beim bisherigen Marktprämienmodell zahlt der Staat drauf, wenn der Marktpreis unter dem Referenzwert liegt – steigt der Preis, profitiert der Betreiber unbegrenzt. Diese Asymmetrie endet mit CfDs: Liegt der Marktpreis unter dem Referenzwert (Strike Price), erhält der Betreiber wie bisher die Differenz. Liegt er darüber, zahlt der Betreiber die Differenz zurück (Übergewinnabschöpfung). Das Risiko verteilt sich zwischen Staat und Betreiber. Die EU-Verordnung 2024/1747 schreibt diese Form für die direkte Preisstützung neuer Anlagen u. a. der Wind- und Solarenergie vor; Kleinanlagen dürfen die Mitgliedstaaten davon ausnehmen (Art. 19d Abs. 1, 4 und 6 VO (EU) 2019/943 i. d. F. der VO (EU) 2024/1747). Dass Biomasse von der Abschöpfung ausgenommen ist, ist eine Entscheidung des deutschen Entwurfs (§ 21d Abs. 2 EEG-E), keine Vorgabe der Verordnung.
Die Eckpunkte für neue PV-Anlagen (Kabinettsbeschluss 29.07.2026)
Nach dem beschlossenen Entwurf – der im parlamentarischen Verfahren noch geändert werden kann – sind vorgesehen:
- Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen; stattdessen für kleine Neuanlagen eine Übergangszahlung für höchstens 36 Monate in Höhe des anzulegenden Werts abzüglich 1 ct/kWh (§ 53 Abs. 1 EEG-E), begrenzt auf Anlagen unter 50 kW bei Inbetriebnahme 2027, unter 25 kW 2028 und unter 7 kW 2029–2030
- Direktvermarktung im Grundsatz verpflichtend für alle neuen Anlagen, für kleine Anlagen gestaffelt über die befristete Übergangszahlung
- Zweiseitige Differenzverträge mit Übergewinnabschöpfung (Refinanzierungsbeitrag) für neue geförderte Anlagen ab 100 kW (§ 21d Abs. 1 EEG-E)
- Dauerhafte Begrenzung der zulässigen Einspeiseleistung auf 50 Prozent für Dachanlagen (Segment 2) unter 100 kW (§ 9 Abs. 2b EEG-E); ausgenommen sind Steckersolargeräte
- Nicht im EEG-Entwurf, sondern im parallel beschlossenen Netzanschlusspaket (BT-Drs. 21/7866) geregelt: ein befristeter Redispatch-Vorbehalt in kapazitätslimitierten Netzgebieten mit teilweise entschädigungsfreier Abregelung
- Ausstieg aus der Förderung nur einmalig und dauerhaft, spätestens bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme (§ 21e EEG-E); danach ist etwa eine Absicherung über PPAs möglich, eine Rückkehr in die Förderung nicht
Zeitdruck besteht, weil die beihilferechtliche Genehmigung des heutigen EEG zum 31. Dezember 2026 ausläuft (EU-Kommission, SA.102084). Der Entwurf ist politisch umstritten und im Detail nicht final. Was die CfD-Pflicht konkret für die Investitionsplanung bedeutet, analysieren wir in unserem Beitrag zur CfD-Pflicht 2027 für PV-Investoren.
Was das für Bestandsanlagen bedeutet
Entscheidend für Investoren: Der Systemwechsel trifft Neuanlagen. Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 behalten nach dem Regierungsentwurf die einseitige Marktprämie des EEG 2023 für die vollen 20 Jahre – ohne Rückzahlungspflicht; verabschiedet ist das noch nicht. Ob eine Übergewinnabschöpfung künftig auch Bestandsanlagen erfassen könnte, ist im laufenden Verfahren nicht abschließend geklärt; nach heutigem Stand bleibt der bewährte Bestandsschutz maßgeblich. Wir prüfen den Regulierungsstand vor jeder Investitionsentscheidung neu.
8. Das regulatorische Investitionsfenster 2026
Faktor 1 – 20 Jahre EEG-Förderung mit Bestandsschutz
Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, hat das Vergütungssystem des EEG 2023 auf seiner Seite – nach dem Regierungsentwurf 20 Jahre lang; verabschiedet ist das noch nicht. Das bedeutet: keine Abschaffung der festen Einspeisevergütung für die eigene Anlage und volle Teilhabe an Hochpreisphasen; für Anlagen ab 100 kW entfällt zudem der im Entwurf vorgesehene Refinanzierungsbeitrag (CfD-Abschöpfung, § 21d EEG-E). Strom, der zu hohen Börsenpreisen eingespeist wird, bringt Mehrerlöse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Faktor 2 – Investitionskosten auf niedrigem Niveau
Die Systemkosten für Photovoltaik liegen niedrig. Als Orientierung dienen die Bänder der Stromgestehungskosten-Studie des Fraunhofer ISE (Juli 2024, weiterhin die aktuellste Ausgabe): großes Aufdach über 30 kWp (Gewerbe/Industrie) rund 900–1.600 €/kWp, Freiflächenanlagen über 1 MWp rund 700–900 €/kWp. Die Modulpreise hatten Anfang 2026 vorübergehend angezogen; der Anstieg ist seit Juli 2026 zum Stillstand gekommen, die Verfügbarkeit hat sich verbessert.
Faktor 3 – Mehr Marktrisiko für Neuanlagen ab 2027
Die Nullvergütung bei Negativpreisen ab der ersten Viertelstunde gilt bereits seit dem 25. Februar 2025 (§ 51 EEG 2023) und trifft auch 2026 in Betrieb genommene Anlagen, solche unter 100 kWp ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems (§ 51 Abs. 2 EEG 2023). Nach dem Entwurf zum EEG 2027 kommen für Neuanlagen hinzu: Wegfall der festen Einspeisevergütung, Direktvermarktung im Grundsatz verpflichtend und für geförderte Anlagen ab 100 kW ein Refinanzierungsbeitrag nach dem Muster zweiseitiger Differenzverträge. Ein Investor mit Neuanlage ab 2027 trägt damit mehr Markt- und Erlösrisiko als ein Investor mit Inbetriebnahme 2026.
Für Unternehmen: Eigenverbrauch schlägt Einspeisung
Unternehmen, die eine eigene Photovoltaikanlage für ihren Betrieb planen, sollten beachten: Die Einspeisevergütung ist für Eigenverbrauchsanlagen zweitrangig – entscheidend ist der Wert des selbst erzeugten Stroms, also der eingesparte Netzstrom-Arbeitspreis Ihres Betriebs. Solange dieser deutlich über der Einspeisevergütung liegt, bleibt der Eigenverbrauch der stärkere Hebel. Mehr dazu auf unserer Seite Eigene PV-Anlage für Ihren Betrieb. Eine vollständige Analyse des Investorenmodells – mit Renditeerwartungen, Steuervorteilen und Vergleich zu anderen Anlageklassen – finden Sie unter Photovoltaik Investment 2026.
2026 nutzen: 20 Jahre Förderung nach EEG 2023 sichern
Das Fenster für 20 Jahre garantierte EEG-Förderung nach EEG 2023 schließt sich mit dem 31. Dezember 2026; für Anlagen ab 100 kW zugleich das Fenster ohne den geplanten Refinanzierungsbeitrag. Logic Energy projektiert und baut schlüsselfertige PV-Anlagen – mit gesicherter Finanzierung vor Baubeginn, eigenem Betriebsführungsteam und langfristiger Ertragsbeteiligung. Vertragspartner für Direktinvestments ist die mediplan Helm e.K. mit persönlicher Inhaberhaftung.
9. Häufige Fragen zur EEG-Vergütung 2026
Wie hoch ist die EEG-Vergütung 2026 aktuell?
Seit dem 1. August 2026 erhalten Dachanlagen bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Für den Leistungsanteil über 10 bis 40 kWp gelten 6,66 bzw. 10,24 ct/kWh, für den Anteil über 40 bis 100 kWp 5,44 bzw. 10,24 ct/kWh. Die Sätze gelten für Inbetriebnahmen bis zum 31. Dezember 2026 (Quelle: Bundesnetzagentur, abgerufen 24. September 2026).
Was ist der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Einspeisevergütung?
Der anzulegende Wert ist der EEG-Referenzpreis. Die feste Einspeisevergütung liegt 0,4 ct/kWh darunter, die gleitende Marktprämie füllt bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2023 die Differenz zum Jahresmarktwert Solar auf. Die 0,4 ct/kWh (§ 53 Abs. 1 EEG 2023) sind kein Mehrerlös der Direktvermarktung: Dort trägt der Betreiber das Entgelt des Direktvermarkters selbst.
Wie lange gilt die EEG-Vergütung, und was passiert danach?
Die EEG-Vergütung gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme und endet am 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung (§ 25 Abs. 1 EEG 2023); hinzu kann eine Verlängerung für Zeiträume mit negativen Preisen kommen (§ 51a EEG 2023). Der Satz wird zum Inbetriebnahmedatum fixiert und bleibt konstant. Nach Ablauf kann die Anlage weiterbetrieben werden – etwa über Direktvermarktung, ein PPA oder erhöhten Eigenverbrauch. Rückwirkende Kürzungen für Bestandsanlagen gab es nie.
Was ändert das EEG 2027 für bestehende Anlagen?
Das Bundeskabinett hat den EEG-2027-Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen; er ist noch nicht in Kraft. Der Systemwechsel zu zweiseitigen Differenzverträgen trifft Neuanlagen. Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 behalten nach heutigem Stand ihren Bestandsschutz mit einseitiger Marktprämie über 20 Jahre.
Wie wirkt sich das Solarspitzengesetz auf die EEG-Vergütung aus?
Seit dem 25. Februar 2025 entfällt für Neuanlagen ab 2 kWp die EEG-Vergütung ab der ersten negativen Viertelstunde am Strommarkt, bei Anlagen unter 100 kWp erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems (§ 51 Abs. 2 EEG 2023). 2025 betraf das 573 Stunden. Der § 51a EEG holt Ausfälle nach 20 Jahren teilweise nach (Faktor 0,5). Bestandsanlagen vor dem 25.02.2025 sind geschützt.
Kann ich zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung wechseln?
Ein Wechsel ist jährlich möglich; die Meldung an den Netzbetreiber muss bis zum 30. November für das Folgejahr erfolgen. Der Vergütungssatz selbst bleibt beim Inbetriebnahmedatum fixiert. Für Anlagen mit Eigenverbrauch ist Teileinspeisung meist wirtschaftlicher, reine Volleinspeisung nur bei sehr geringem Eigenverbrauch.
Wann sinkt die Einspeisevergütung wieder?
Das ist offen. Die halbjährliche Degression nach § 49 EEG 2023 greift nur, solange das EEG 2023 gilt – und das ist bis zum 31. Dezember 2026 der Fall. Für Inbetriebnahmen ab Januar 2027 sind keine Sätze veröffentlicht; die Nachfolgeregelung steht in der parlamentarischen Beratung. Mit dem EEG 2027 könnte sich das Fördersystem für Neuanlagen darüber hinaus grundlegend ändern; der Kabinettsentwurf dazu liegt seit dem 29. Juli 2026 vor.
Fazit
Die EEG-Vergütung 2026 ist nicht das Ende der PV-Wirtschaftlichkeit – sie ist der letzte Baustein eines Systems, das sich 2027 grundlegend verändert. Wer die Wechselwirkung aus Bestandsschutz, CfD-Risiko, Negativpreistendenz und niedrigen Systemkosten versteht, erkennt: Das Fenster für 20 Jahre garantierte Förderung nach EEG 2023 schließt sich mit dem 31. Dezember 2026 – für Anlagen ab 100 kW zugleich das Fenster ohne Clawback. Für Eigenverbrauchsprojekte von Betrieben ist ohnehin der eingesparte Netzstrom der stärkste Hebel – Details dazu in unserem Leitfaden zur Solaranlage Rendite 2026, zum Photovoltaik Investment 2026 und zur CfD-Pflicht 2027 für PV-Investoren.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und -Fördersätze (Einspeisevergütung, Marktprämie, Mieterstromzuschlag, Zeitraum 01.08.2026–31.12.2026), abgerufen 24. September 2026
- Bundesnetzagentur – Beendete Ausschreibungen Solaranlagen Segment 1 (Höchst- und Zuschlagswerte 2025/2026)
- Gesetze im Internet – EEG 2023 (u. a. §§ 20, 21, 21b, 25, 48, 48a, 49, 51, 51a, 53, 100 und Anlage 1)
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1747 zur Änderung der Strommarktverordnung (CfD-Pflicht), 26. Juni 2024
- Deutscher Bundestag – Drucksache 21/7867, Gesetzentwurf der Bundesregierung, 7. September 2026 (inhaltsgleich mit Bundesrats-Drucksache 470/26), abgerufen 24. September 2026
- pv magazine Deutschland – „Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket", 29. Juli 2026
- netztransparenz.de – Marktwertübersicht (Marktwert Solar), Jahresmarktwert 2025: 4,508 ct/kWh
- SMARD / Bundesnetzagentur – Marktdaten (negative Day-Ahead-Preisstunden)
- Fraunhofer ISE – Stromgestehungskosten für Erneuerbare Energien, Juli 2024 (aktuellste Ausgabe)
- Clearingstelle EEG|KWKG – Änderung der Vergütungssätze für PV-Strom
- Firmengruppe Helm – Portfoliorendite-Daten 2024 (interne Projektdaten, 6–10 % p. a.)
Redaktion Logic Energy.