Straßenrecht: das Fernstraßen-Bundesamt redet mit
Neben BauGB und EEG gilt entlang von Autobahnen und Schienenwegen eine dritte Vorschrift, die in vielen Projektplanungen fehlt. § 9 Abs. 2c FStrG nimmt Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie ausdrücklich vom Anbauverbot an Bundesfernstraßen aus — der Bau ist straßenrechtlich also regelmäßig möglich.
Zu beteiligen ist das Fernstraßen-Bundesamt trotzdem: bei Bundesautobahnen im Streifen bis 100 Meter, bei Bundesstraßen außerhalb bebauter Ortsteile bis 40 Meter, jeweils vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn gemessen. Ist die Anlage nicht genehmigungsbedürftig, muss der Vorhabenträger den Bau vorher anzeigen. Wer den 200-Meter-Streifen nutzen will, plant diesen Schritt am besten früh ein.
Naturschutz: drei von fünf Biodiversitätskriterien
Das Solarpaket I hat die ökologischen Anforderungen verschärft. Nach § 37 Abs. 1a und § 48 Abs. 6 EEG müssen Betreiber bei neuen Ausschreibungsprojekten mindestens drei von fünf Kriterien erfüllen: extensive Grünlandnutzung ohne Pestizide und Mineraldünger, blütenreiche Säume, Habitatstrukturen wie Totholz und Kleingewässer, Modulbelegung unter 60 Prozent der Parzellenfläche sowie unbebaute Randstreifen in vorgegebener Mindestbreite.
Diese Vorgaben sind Ausschreibungsvoraussetzung, nicht Kür — sie gehören von Anfang an in die Flächenkalkulation.