Photovoltaik-Abschreibung 2026: PV-Anlage steuerlich absetzen mit IAB, AfA und Sonder-AfA

Wer eine gewerbliche PV-Anlage abschreibt, kann Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive AfA kombinieren und so bis zu 77,5 Prozent der Investition in den ersten beiden Jahren steuerlich geltend machen.

Die kurze Antwort

Die Abschreibung einer PV-Anlage ist der zentrale Steuerhebel – aber nur oberhalb von 30 kWp und nur bei Aufdach- oder Freiflächenanlagen. Anlagen bis 30 kWp je Einheit sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei und lassen sich gerade nicht abschreiben.

Vier Bausteine bauen aufeinander auf: IAB 50 Prozent (vor der Anschaffung), Sonderabschreibung 40 Prozent, degressive AfA 15 Prozent und lineare AfA 5 Prozent über 20 Jahre.

Bis zu 77,5 Prozent in zwei Jahren – das ist ein Zwei-Jahres-Wert, kein Erstjahreseffekt, und gilt nur bei Anschaffung im Januar. Der Vorteil ist ein Liquiditäts-, kein Steuererlasseffekt.

Neu ab 2028: Die Körperschaftsteuer sinkt schrittweise von 15 auf 10 Prozent – ein zusätzliches Argument für thesaurierende Strukturen bei langfristig gehaltenen Anlagen.

Die Abschreibung einer PV-Anlage ist der zentrale Hebel, mit dem gewerbliche Betreiber ihre Steuerlast senken – und damit ein zentraler Faktor für die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage. Dieser Beitrag richtet sich an Investoren, Unternehmer und ihre Steuerberater, die eine PV-Anlage steuerlich optimal abschreiben möchten. Ob Sie eine PV-Anlage abschreiben können und wie hoch die AfA ausfällt, hängt zuerst von der Anlagengröße in Kilowatt Peak (kWp) und der Gebäudeart ab.

Ein Hinweis vorab: Abschreibungen sind nur für steuerpflichtige Anlagen über 30 kWp relevant. Anlagen bis 30 kWp je Einheit sind seit dem Veranlagungszeitraum 2022 einkommensteuerfrei und lassen sich deshalb gerade nicht abschreiben. Wir zeigen die Regeln zur Abschreibung von PV-Anlagen für Investoren und Unternehmen – jeweils mit Paragraf und Rechenweg.

Die 30-kWp-Grenze: Warum die Anlagengröße über die Abschreibung entscheidet

Unter 30 kWp je Gebäudeeinheit greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und schließt IAB und Abschreibung aus. Erst ab dieser Schwelle – etwa bei einer gewerblichen Dach- oder Freiflächenanlage – öffnet sich der volle Steuerhebel aus Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressiver AfA.

Photovoltaikanlagen sind Wirtschaftsgüter: Sie werden angeschafft, abgeschrieben und erzielen steuerpflichtige Erträge – oder sie sind steuerfrei und lassen sich dann gerade nicht abschreiben. Solaranlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind seit dem Veranlagungszeitraum 2022 einkommensteuerfrei. Für Privatpersonen mit einem Eigenheim ist das ein Vorteil. Für Investoren, die eine PV-Anlage steuerlich absetzen wollen, verschließt die Befreiung jeden Gestaltungsspielraum.

Die Grundentscheidung lautet deshalb: steuerbefreite Einfachheit oder steuerpflichtige Gestaltungsfreiheit. Wer als Investor oder Betrieb eine Anlage über 30 kWp wählt – häufig auf Gewerbeimmobilien –, erschließt sich Abschreibungsoptionen, die die effektiven Anschaffungskosten in den ersten Jahren erheblich senken. Der kritische Grenzfall folgt weiter unten.

Abschreibung einer PV-Anlage 2026: lineare, degressive und Sonderabschreibung im Überblick

Die Abschreibung einer Photovoltaikanlage kombiniert 2026 drei Instrumente: die lineare Abschreibung mit 5 Prozent pro Jahr über 20 Jahre, die degressive Abschreibung mit 15 Prozent vom Restbuchwert und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG mit 40 Prozent. Vorgelagert senkt der Investitionsabzugsbetrag bereits vor der Anschaffung den Gewinn.

Die Photovoltaikanlage als bewegliches Wirtschaftsgut

Für gewerbliche PV-Anlagen als bewegliche Anlagegüter stehen vier Bausteine zur Verfügung, die aufeinander aufbauen. Der Investitionsabzugsbetrag wirkt im Jahr vor der Anschaffung, die drei Abschreibungsarten ab Inbetriebnahme. Welche Methode sinnvoll ist, hängt vom Anschaffungsmonat und der Gewinnsituation ab.

Die vier Begriffe kurz erklärt:

  • Lineare Abschreibung: verteilt die Anschaffungskosten der PV-Anlage gleichmäßig über 20 Jahre – also 5 Prozent pro Jahr.
  • Degressive Abschreibung: ermöglicht höhere Abschreibungen in den Anfangsjahren, 15 Prozent vom Restbuchwert, für Anschaffungen ab Juli 2025.
  • Sonderabschreibung: erlaubt zusätzlich bis zu 40 Prozent der Kosten, frei verteilbar auf die ersten fünf Jahre (§ 7g Abs. 5 EStG).
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB): zieht 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten schon im Jahr vor der Investition ab.

Abschreibung einer Photovoltaikanlage: die vier Bausteine

Instrumente der PV-Abschreibung 2026 mit Sätzen und Rechtsgrundlagen
Instrument Satz Wirkung Rechtsgrundlage
Investitionsabzugsbetrag (IAB) 50 % der Anschaffungskosten im Jahr vor der Anschaffung § 7g Abs. 1 EStG
Sonderabschreibung 40 %, frei auf 5 Jahre verteilbar zusätzlich zur regulären AfA § 7g Abs. 5 EStG
Degressive Abschreibung 15 % vom Restbuchwert (PV) 01.07.2025 bis 31.12.2027 § 7 Abs. 2 EStG
Lineare Abschreibung 5 % pro Jahr über 20 Jahre dauerhaft § 7 Abs. 1 EStG

Wichtig ist die Reihenfolge: Der IAB reduziert die Bemessungsgrundlage, auf der Sonderabschreibung und degressive Abschreibung anschließend berechnet werden. Wer die Instrumente kombiniert, erreicht den maximalen Früheffekt – aber immer als Liquiditätsvorteil, nicht als endgültige Steuerersparnis. Über die gesamte Nutzungsdauer wird exakt die Investitionssumme abgeschrieben.

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuern sparen vor der Anschaffung

Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt, 50 Prozent der geplanten Netto-Anschaffungskosten bereits im Jahr vor der Investition gewinnmindernd abzuziehen – maximal 200.000 Euro pro Betrieb. Voraussetzung sind eine Gewinngrenze von 200.000 Euro im Abzugsjahr, mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung und die Anschaffung innerhalb von drei Jahren.

Voraussetzungen für den IAB

Der Investitionsabzugsbetrag wirkt, bevor ein Euro ausgegeben ist. Photovoltaikanlagen gelten steuerlich als bewegliche Betriebsvorrichtungen (R 7.1 Abs. 3 EStR) und sind IAB-fähig, auch wenn sie fest auf einem Dach montiert sind. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Gewinngrenze: Der Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 Euro nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
  • Betriebliche Nutzung: mindestens 90 Prozent – bei Volleinspeisung unproblematisch.
  • Investitionsfrist: Anschaffung innerhalb von drei Jahren. Ein IAB aus 2026 erfordert die Investition bis spätestens 31.12.2029.
  • Bewegliches Wirtschaftsgut: Aufdach- oder Freiflächenanlage erfüllt dieses Merkmal.

Im Investitionsjahr wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet (+50.000 Euro), gleichzeitig werden die Anschaffungskosten um denselben Betrag herabgesetzt (−50.000 Euro, § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Für alle weiteren Abschreibungen gilt dann die reduzierte Bemessungsgrundlage.

Folgen bei Nicht-Investition

Wird nicht investiert, löst das Finanzamt den IAB rückwirkend auf. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG bestimmt ausdrücklich, dass § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist: Die Nachzahlungszinsen von 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO) laufen dann rückwirkend ab dem Abzugsjahr – nicht erst ab einem späteren Stichtag und auch bei bereits bestandskräftigen Bescheiden. Ein IAB ohne ernsthafte Investitionsabsicht kann so teuer werden.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: 40 Prozent

Die Sonderabschreibung für PV-Anlagen beträgt seit 2024 40 Prozent der Anschaffungskosten, frei verteilbar auf die ersten fünf Jahre. Das Wachstumschancengesetz hat den Satz für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 von 20 auf 40 Prozent verdoppelt. Die Sonder-AfA ist zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung abziehbar und wird nicht zeitanteilig gekürzt.

Diese Eigenschaft macht die Sonderabschreibung besonders wertvoll: Selbst eine Inbetriebnahme im Dezember berechtigt zur vollen 40-Prozent-Abschreibung im Anschaffungsjahr, während die reguläre AfA dann nur mit einem Zwölftel greift. Wird der IAB genutzt, berechnen sich die 40 Prozent auf die bereits herabgesetzten Anschaffungskosten. Kleine und mittlere Unternehmen können den vollen Satz nutzen, sofern sie die Gewinngrenze einhalten.

Voraussetzungen und Unterschied zum IAB

Ein häufig übersehener Unterschied betrifft diese Gewinngrenze. Auch die Sonderabschreibung setzt einen Vorjahresgewinn von höchstens 200.000 Euro voraus – anders als beim IAB ist jedoch nicht das Abzugsjahr maßgeblich, sondern das Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung vorangeht (§ 7g Abs. 6 EStG). Wer beide Instrumente plant, sollte die Gewinnsituation in beiden Bezugsjahren im Blick behalten.

PV-Anlage abschreiben: lineare und degressive AfA 2026

Die reguläre Abschreibung von PV-Anlagen läuft über 20 Jahre. Möglich ist die lineare Abschreibung mit 5 Prozent pro Jahr oder – befristet – die degressive Abschreibung mit 15 Prozent vom Restbuchwert. Beide Methoden lassen sich mit der Sonderabschreibung kombinieren. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Anschaffungsjahr und der geplanten Gewinnentwicklung ab.

Lineare Abschreibung: 5 Prozent über 20 Jahre

Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Lebensdauer. Für Photovoltaikanlagen beträgt diese 20 Jahre, woraus sich 5 Prozent pro Jahr ergeben. Die AfA beginnt im Anschaffungsmonat und wird im ersten Jahr monatsgenau zeitanteilig berechnet. Über die Laufzeit sind so exakt 100 Prozent der Kosten abgeschrieben.

Degressive Abschreibung: 15 Prozent ab Juli 2025

Die degressive Abschreibung ermöglicht höhere Abschreibungen in den Anfangsjahren, weil der Satz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet wird. § 7 Abs. 2 EStG erlaubt das Dreifache des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 Prozent – für PV-Anlagen also 15 Prozent. Der Gesetzeswortlaut gilt für Anschaffungen „nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028“. Für einen Stromspeicher mit zehn Jahren Nutzungsdauer greift der Maximalsatz von 30 Prozent. Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit zulässig, umgekehrt nicht.

Nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 5 EStG lässt sich die Sonderabschreibung „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2“ ansetzen – also auch neben der degressiven Abschreibung. Diese Kombination ist am Gesetzestext eindeutig; eine gefestigte Verwaltungsauffassung zur Fassung ab 2025 liegt noch nicht vor, weshalb die Kombination vor Umsetzung mit dem Steuerberater abzustimmen ist.

AfA-Tabelle und Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ergibt sich aus der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 3.1.6), die für Photovoltaikanlagen 20 Jahre vorsieht. Wichtig ist die Abgrenzung: Nur Aufdach- und Freiflächenanlagen sind bewegliche Wirtschaftsgüter und damit IAB- und degressiv abschreibbar. Dachintegrierte (In-Dach-)Anlagen gelten als Gebäudebestandteil und werden nach § 7 Abs. 4 EStG mit nur 3 Prozent pro Jahr abgeschrieben – ohne IAB, ohne Sonder-AfA und ohne degressive Abschreibung. Die gesamte Hebelrechnung entfällt in diesem Fall.

PV-Abschreibung 2026: die wichtigsten Fristen

Drei Fristen bestimmen die PV-Abschreibung 2026. Die degressive Abschreibung gilt nur für Anschaffungen bis zum 31.12.2027. Die Sonderabschreibung von 40 Prozent greift für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Und der Investitionsabzugsbetrag verlangt die Anschaffung innerhalb von drei Jahren nach seiner Bildung. Wer den vollen Hebel nutzen will, richtet den Inbetriebnahmetermin an diesen Fristen aus.

PV-Anlage steuerlich absetzen: Rechenbeispiel 100.000 Euro über zwei Jahre

Bei 100.000 Euro Investition und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent lassen sich über zwei Jahre 77.500 Euro steuerlich geltend machen – rund 32.550 Euro Steuerersparnis. Die Rechnung kombiniert den IAB (50.000 Euro) im ersten Jahr mit Sonderabschreibung (20.000 Euro) und degressiver Abschreibung (7.500 Euro) im zweiten Jahr.

Angenommen sind 100.000 Euro Netto-Anschaffungskosten, ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent, ein Betriebsgewinn unter 200.000 Euro und die Inbetriebnahme im Januar 2027. Das Beispiel steht für eine steuerpflichtige Anlage über 30 kWp, etwa eine gewerbliche Dach- oder eine Freiflächenanlage in Volleinspeisung.

Rechenbeispiel: Abschreibung einer 100.000-Euro-PV-Anlage über zwei Jahre
Schritt Jahr Vorgang Betrag
IAB-Bildung 2026 50 % × 100.000 € −50.000 €
IAB-Hinzurechnung + AK-Herabsetzung 2027 +50.000 € / −50.000 € (neutral) 0 €
Neue Bemessungsgrundlage 2027 nach IAB-Kürzung 50.000 €
Sonderabschreibung 2027 40 % × 50.000 € −20.000 €
Degressive Abschreibung 2027 15 % × 50.000 € −7.500 €
Summe Gewinnminderung 2026 + 2027 gesamter Steuerhebel −77.500 €
Vereinfachte Modellrechnung, keine Steuerberatung. Sätze auf die nach IAB herabgesetzten Anschaffungskosten von 50.000 Euro. Annahme: Inbetriebnahme Januar 2027, Grenzsteuersatz 42 Prozent.

Abschreibung von PV-Anlagen: das Ergebnis in Zahlen

Im ersten Jahr entsteht allein aus dem IAB eine Gewinnminderung von 50.000 Euro und damit rund 21.000 Euro Steuerersparnis – ohne investierten Euro. Im zweiten Jahr kommen 27.500 Euro Gewinnminderung hinzu (rund 11.550 Euro Ersparnis). In Summe sind das 77.500 Euro Gewinnminderung und 32.550 Euro Steuerersparnis.

Zwei Punkte sind entscheidend für die Einordnung. Erstens sind die 77,5 Prozent ein Zwei-Jahres-Wert, kein Erstjahreseffekt: Die 50 Prozent IAB fallen im Jahr vor der Anschaffung an, im Investitionsjahr selbst sind es nur 27,5 Prozent. Zweitens gilt der Wert nur bei Anschaffung im Januar – die degressive Abschreibung ist monatsgenau, die Sonder-AfA nicht. Bei Inbetriebnahme im Oktober sinkt der Zwei-Jahres-Wert auf rund 71,9 Prozent. Der Steuervorteil ist ein Liquiditäts-, kein Erlasseffekt: Über 20 Jahre werden exakt 100.000 Euro abgeschrieben.

Zur Einordnung von Preis und Investitionssumme: Eine gewerbliche Aufdachanlage über 30 kWp liegt aktuell bei rund 900 bis 1.600 Euro pro kWp (Fraunhofer ISE). Eine Anlage mit 100 kWp bewegt sich damit in der Größenordnung des Rechenbeispiels; die prozentualen Hebel bleiben bis zur IAB-Obergrenze von 200.000 Euro pro Betrieb identisch. Wie sich diese Steueroptimierung auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt, zeigt unser Beitrag zur PV Investition 2026.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz und Vorsteuerabzug

Seit dem 01.01.2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen samt Stromspeicher, wenn die Anlage auf oder an Wohn-, öffentlichen oder gemeinwohldienenden Gebäuden liegt. Die 30-kWp-Grenze ist dabei nur eine Vereinfachungsregel für den Nachweis – keine eigenständige Voraussetzung.

Das hat zwei Folgen, die oft vertauscht werden. Bei begünstigten Gebäuden kann der Nullsteuersatz auch oberhalb von 30 kWp greifen; über der Schwelle entfällt lediglich die vereinfachte Nachweisfiktion. Umgekehrt gilt für eine rein gewerbliche Anlage auf einem Industriedach ohne Gemeinwohlzweck der reguläre Satz von 19 Prozent – und zwar unabhängig von der Leistung. Die verbreitete Aussage „über 30 kWp immer 19 Prozent“ ist in dieser Pauschalität falsch.

Für Investoren ist die reguläre Besteuerung häufig ein Vorteil: Die volle Vorsteuer aus der Anschaffung wird erstattet. Bei 200.000 Euro netto sind das 38.000 Euro Vorsteuer-Rückerstattung. Auf die Einspeisung und Direktvermarktungserlöse ist dann 19 Prozent Umsatzsteuer abzuführen; die Marktprämie bleibt als nicht steuerbarer Zuschuss außen vor.

Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 01.01.2025 reformiert (JStG 2024): Die Vorjahresgrenze liegt bei 25.000 Euro, die laufende Jahresgrenze bei 100.000 Euro. Der Verzicht darauf bindet für mindestens fünf Jahre. Bei Anlagen mit 19 Prozent Umsatzsteuer und hohem Vorsteuervolumen lohnt der Verzicht meist; bei Null-Prozent-Anlagen selten.

§ 3 Nr. 72 EStG: der kritische Grenzfall für Investoren

§ 3 Nr. 72 EStG stellt Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit einkommensteuerfrei – und schließt damit IAB und Sonderabschreibung aus. Für Investoren mit mehreren Anlagen gilt eine subjektbezogene Obergrenze von 100 kWp. Wer sie überschreitet, verliert die Befreiung vollständig; wer knapp darunter bleibt, verliert den Steuerhebel.

Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt für Neuanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, einheitlich die Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Die frühere Staffel mit 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilien- und sonstigen Gebäuden gilt nur noch für Altanlagen bis zum 31.12.2024. Die 100 kWp sind eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei Überschreitung entfällt die Befreiung für sämtliche Anlagen.

Der entscheidende Konflikt für Investoren: Steuerfreie Einnahmen blockieren jede Abschreibung. Nach § 3c Abs. 1 EStG sind bei einer befreiten Anlage weder IAB noch AfA noch die Betriebsausgaben abziehbar – auch die Finanzierungszinsen nicht. Das erzeugt einen harten Kippunkt statt eines Übergangs: Bei 29 kWp ist eine Fremdfinanzierung steuerlich wertlos, bei 31 kWp voll abzugsfähig. Wer eine Anlage nahe der Schwelle plant, sollte die Auswirkung vor dem Kauf durchrechnen – auch mit Blick auf eine mögliche Erweiterung um einen Stromspeicher.

Wie das Logic Energy Investorenmodell mit Anlagen im steuerpflichtigen Bereich strukturiert ist, erklärt unser Beitrag zum Investorenmodell. Die steuerliche Seite ist dabei ein Teil der Gesamtrendite – neben EEG-Vergütung und Direktvermarktungserlösen.

Rechtsform und Gewerbesteuer: was Investoren 2026 zusätzlich beachten

Neben der Einkommensteuer prägen Gewerbesteuer und Rechtsform das Ergebnis eines PV-Investments. Personenunternehmen profitieren vom Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro. Kapitalgesellschaften profitieren ab 2028 von der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer. Welche Struktur passt, hängt von Gewinnhöhe, Finanzierung und Ausschüttungsstrategie ab.

Gewerbesteuer bei fremdfinanzierten Anlagen

Bei der Gewerbesteuer sind zwei Punkte für fremdfinanzierte Anlagen relevant. Nach § 8 Nr. 1a GewStG wird ein Viertel der Schuldentgelte hinzugerechnet, soweit sie den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen. In der Anfangsphase mit hoher Abschreibung kann so ein einkommensteuerlicher Verlust neben einem positiven Gewerbeertrag stehen. Für vermietende Strukturen kann zudem die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG greifen: Stromlieferungen sind bis zu 20 Prozent der Grundstückserträge unschädlich, dürfen aber nicht an Letztverbraucher gehen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers.

Körperschaftsteuer sinkt ab 2028

Für Kapitalgesellschaften verbessert das steuerliche Investitionssofortprogramm die langfristige Perspektive. Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 in fünf Schritten von 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032. Parallel sinkt der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG von 28,25 Prozent auf 25 Prozent ab 2032. Für langfristig gehaltene PV-Anlagen, die über 20 Jahre laufen, ist das eine planbare, gesetzlich fixierte Option für thesaurierende Strukturen.

Rechtsformen im Vergleich für PV-Investments
Rechtsform Vorteil Zu beachten
Einzelunternehmen einfach, Freibetrag 24.500 € (GewSt) volle Progression auf Gewinne
GbR / Personengesellschaft für mehrere Investoren Mitunternehmerschaft, 100-kWp-Grenze gilt gemeinsam
GmbH Thesaurierungsvorteil, sinkende KSt ab 2028 laufende Kosten, kein GewSt-Freibetrag

PV-Anlage in der Steuererklärung eintragen

Die Abschreibung einer gewerblichen PV-Anlage wird über die Gewinnermittlung in der Steuererklärung geltend gemacht. Bei der Einnahmenüberschussrechnung fließen AfA, Sonderabschreibung und IAB in die Anlage EÜR; der ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb wird in der Anlage G erfasst. So wird der Solarstrom-Betrieb steuerlich vollständig abgebildet.

Der Investitionsabzugsbetrag wird bereits im Jahr der Bildung in der Anlage EÜR ausgewiesen, also bevor die Anlage überhaupt am Netzanschluss läuft. Im Anschaffungsjahr folgen die Hinzurechnung des IAB und die Abschreibungen auf die herabgesetzte Bemessungsgrundlage. Weil kleine Fehler bei Fristen und Bemessungsgrundlage teuer werden, gehört die korrekte Erfassung in die Hand eines Steuerberaters – die Grundlogik sollten Investoren dennoch kennen.

Was Sie vor der Investition mit dem Steuerberater klären müssen

Steuerliche Gestaltung bei Photovoltaik entsteht durch Planung vor dem Kauf, nicht rückwirkend. Fünf Fragen entscheiden über den Erfolg: der Steuerstatus der Anlage, die IAB-Zeitplanung, der Inbetriebnahmetermin, die Rechtsform und die Umsatzsteuerstrategie. Kein Online-Ratgeber ersetzt die individuelle Beratung.

Diese Punkte sollten vor jeder Investition geklärt sein:

  • Steuerstatus: Fällt die Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG (steuerfrei) oder ist sie steuerpflichtig? Davon hängt die gesamte Strategie ab.
  • IAB-Zeitplanung: bis zu drei Jahre Vorlauf nutzen, Gewinngrenze im Abzugsjahr sichern, Investitionsabsicht dokumentieren.
  • Inbetriebnahmetermin: Januar ist für die reguläre AfA günstig; die Sonderabschreibung wird ohnehin nicht zeitanteilig gekürzt.
  • Rechtsform: Einzelunternehmen, GbR oder GmbH – jede Form hat eigene Konsequenzen bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer.
  • Umsatzsteuer: Nullsteuersatz oder Regelbesteuerung, und die Fünf-Jahres-Bindung gegen die Vorsteuererstattung abwägen.

Wirtschaftlichkeit und Steuerhebel gemeinsam prüfen

Logic Energy erstellt für jeden Interessenten eine individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Basis realer Anlagenkosten, aktueller EEG-Vergütungssätze und Ihrer Vermarktungsstrategie. Diese Zahlen sind die Grundlage, mit der Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die passende Struktur entwickeln. Vertragspartner für PV-Direktinvestments ist die mediplan Helm e.K. (eingetragener Kaufmann mit persönlicher Inhaberhaftung nach §§ 1, 17, 19 HGB).

Zum PV-InvestmentLeitfaden für Industriebetriebe

Häufige Fragen zur Abschreibung von PV-Anlagen

Kann man mit einer Photovoltaikanlage Steuern sparen?

Ja. Gewerbliche Anlagen über 30 kWp lassen sich über Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive Abschreibung absetzen. In den ersten beiden Jahren sind so bis zu 77,5 Prozent der Investition als Gewinnminderung möglich. Der Effekt ist ein Liquiditätsvorteil, kein Steuererlass. Die individuelle Anwendbarkeit ist vom Steuerberater zu prüfen.

Wie schreibt man eine PV-Anlage ab?

Eine PV-Anlage wird über 20 Jahre abgeschrieben. Möglich sind die lineare Abschreibung mit 5 Prozent pro Jahr, alternativ die degressive Abschreibung mit 15 Prozent vom Restbuchwert (befristet bis Ende 2027) sowie zusätzlich die Sonderabschreibung von 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung für PV-Anlagen 2026?

Die Sonderabschreibung beträgt 40 Prozent der Anschaffungskosten und ist frei auf die ersten fünf Jahre verteilbar (§ 7g Abs. 5 EStG). Sie gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 und wird nicht zeitanteilig gekürzt – auch eine Dezember-Inbetriebnahme berechtigt zum vollen Satz.

Was ist die degressive Abschreibung für Photovoltaik 2026?

Die degressive Abschreibung erlaubt 15 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert statt der linearen 5 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG). Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027. Für Batteriespeicher beträgt der Satz bis zu 30 Prozent. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik?

Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt, 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten schon im Jahr vor der Investition abzuziehen, maximal 200.000 Euro pro Betrieb. Voraussetzung sind ein Vorjahresgewinn unter 200.000 Euro, mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung und die Anschaffung binnen drei Jahren.

Wo wird die Abschreibung der PV-Anlage in der Steuererklärung eingetragen?

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung werden AfA, Sonderabschreibung und IAB in der Anlage EÜR erfasst. Der Gewinn aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage fließt in die Anlage G. Der IAB wird bereits im Jahr seiner Bildung ausgewiesen, also vor der eigentlichen Anschaffung.

Gilt für Photovoltaikanlagen weiterhin 0 Prozent Umsatzsteuer?

Der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) gilt seit 2023 bei Anlagen auf oder an Wohn-, öffentlichen oder gemeinwohldienenden Gebäuden. Die 30-kWp-Grenze ist nur eine Nachweisvereinfachung. Rein gewerbliche Anlagen auf Industriedächern unterliegen 19 Prozent – dafür mit vollem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung.

Müssen PV-Anlagen Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbliche PV-Anlagen unterliegen der Gewerbesteuer. Personenunternehmen haben einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 GewStG). Bei Fremdfinanzierung wird ein Viertel der Schuldentgelte über 200.000 Euro hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1a GewStG). Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag, profitieren aber von der sinkenden Körperschaftsteuer ab 2028.

Können IAB und Sonderabschreibung kombiniert werden?

Ja. Der IAB senkt zunächst die Bemessungsgrundlage; Sonderabschreibung und degressive Abschreibung werden anschließend auf die reduzierten Anschaffungskosten berechnet. Nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 5 EStG ist auch die Kombination mit der degressiven Abschreibung zulässig. Die konkrete Umsetzung sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Fazit

Die Abschreibung ist der stärkste steuerliche Hebel einer PV-Investition – aber nur oberhalb der 30-kWp-Schwelle und nur für Aufdach- oder Freiflächenanlagen. Wer IAB, Sonderabschreibung und degressive Abschreibung kombiniert, verschiebt bis zu 77,5 Prozent der Investition als Gewinnminderung in die ersten beiden Jahre. Entscheidend ist die Planung vor dem Kauf: Anlagengröße, Gebäudeart, Anschaffungsjahr und Rechtsform bestimmen, wie viel vom Hebel tatsächlich ankommt.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Logic Energy ist weder Steuer- noch Finanzberater und keine Bank; Vertragspartner für PV-Direktinvestments ist die mediplan Helm e.K. (eingetragener Kaufmann mit persönlicher Inhaberhaftung nach §§ 1, 17, 19 HGB). Alle Beispiele sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder steuerliche Richtigkeit im Einzelfall. Die individuelle Anwendbarkeit ist von einem zugelassenen Steuerberater zu prüfen. Steuergesetze und BMF-Schreiben unterliegen laufenden Änderungen. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juli 2026.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Redaktion Logic Energy. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juli 2026. Gesetzgebung und BMF-Schreiben können sich ändern.


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