Wie sparen PV-Investoren 2026 Steuern mit IAB und Abschreibung?

Excerpt

Wer in eine Photovoltaikanlage investiert, kann bei richtiger Gestaltung bis zu 77.500 Euro einer 100.000-Euro-Investition in den ersten zwei Jahren steuerlich absetzen – durch die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressiver AfA. Dieser Artikel erklärt, wie die wichtigsten steuerlichen Instrumente funktionieren und was PV-Investoren zwingend mit einem Steuerberater klären sollten.

  • Wer eine steuerpflichtige PV-Anlage über 30 kWp als Kapitalanlage erwirbt, kann durch Investitionsabzugsbetrag (IAB, § 7g EStG), Sonderabschreibung (40 % seit dem Wachstumschancengesetz 2024) und degressive AfA (15 % seit Juli 2025) bis zu 77.500 Euro von 100.000 Euro Investition in zwei Jahren steuerlich absetzen – eine Steuerersparnis von über 30.000 Euro bei 42 % Grenzsteuersatz. Entscheidend: Anlagen unter 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG) – was sämtliche Abschreibungen ausschließt. Die Anlagengröße ist daher eine strategische Vorab-Entscheidung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum die Anlagengröße über Steuergestaltung entscheidet

  2. Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuern sparen vor der Anschaffung

  3. Sonderabschreibung nach § 7g EStG: 40 % seit 2024

  4. Lineare und degressive AfA für PV-Anlagen 2026

  5. Rechenbeispiel: 100.000-Euro-Anlage in zwei Jahren

  6. Umsatzsteuer: Nullsteuersatz und Vorsteuerabzug

  7. Steuerbefreiung § 3 Nr. 72 EStG – der kritische Grenzfall

  8. Was Sie zwingend mit dem Steuerberater klären müssen

Photovoltaik Steuern sparen: Warum die Anlagengröße alles entscheidet

Photovoltaikanlagen sind Wirtschaftsgüter. Sie werden angeschafft, abgeschrieben und erzielen steuerpflichtige Erträge – oder eben nicht. Darin liegt die entscheidende steuerliche Weichenstellung: Anlagen bis 30 kWp je Gebäudeeinheit sind seit dem VZ 2022 vollständig einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Das klingt nach einem Vorteil – und ist es für private Hauseigentümer. Für Investoren, die IAB oder Sonderabschreibung nutzen wollen, schließt diese Steuerbefreiung alle Gestaltungsmöglichkeiten jedoch aus.

Die strategische Grundentscheidung lautet: Steuerbefreite Einfachheit oder steuerpflichtige Gestaltungsfreiheit? Wer als Investor oder Unternehmen eine Anlage über 30 kWp – etwa eine Freiflächen- oder gewerbliche Dachanlage – wählt, erschließt sich Instrumente, die die effektiven Anfangskosten erheblich senken können.

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuern sparen vor der Anschaffung

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1–4 EStG erlaubt, 50 % der geplanten Netto-Anschaffungskosten einer PV-Anlage bereits im Jahr vor der Investition gewinnmindernd abzuziehen – bevor ein Euro ausgegeben wurde. Der maximale IAB-Betrag liegt bei 200.000 Euro pro Betrieb.

PV-Anlagen gelten steuerlich als bewegliche Betriebsvorrichtungen (R 7.1 Abs. 3 EStR) – IAB-fähig, auch wenn fest auf einem Dach montiert. Ausnahme: In-Dach-Anlagen, die als Gebäudebestandteil eingestuft werden, sind nicht IAB-fähig.

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Gewinngrenze: Der Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 Euro nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, vereinheitlicht seit JStG 2020)

  2. Betriebliche Nutzung: Die Anlage muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden – bei Volleinspeisungsanlagen unproblematisch

  3. Investitionsfrist: Anschaffung innerhalb von drei Jahren nach IAB-Bildung (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG) – ein IAB aus 2025 erfordert Investition bis spätestens 31.12.2028

  4. Bewegliches Wirtschaftsgut: PV-Anlage als Auf-Dach-System oder Freifläche erfüllt dieses Merkmal

Im Investitionsjahr wird der IAB dem Gewinn hinzugerechnet (+50.000 €), gleichzeitig werden die Anschaffungskosten um denselben Betrag herabgesetzt (–50.000 €, § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Für alle weiteren Abschreibungen gilt die reduzierte Bemessungsgrundlage.

Was passiert bei Nichtinvestition? Der IAB wird rückwirkend aufgelöst, der Steuerbescheid geändert. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen von 1,8 % pro Jahr (§ 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1a AO, Neuregelung nach BVerfG-Entscheidung 2021 – nicht mehr der alte 6-%-Satz).

(Quelle: § 7g EStG, gesetze-im-internet.de; IHK Nordschwarzwald, IAB § 7g EStG, Stand 2025)

Sonderabschreibung nach § 7g EStG: 40 % seit dem Wachstumschancengesetz

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt einen zusätzlichen Abzug neben der regulären AfA. Seit dem Wachstumschancengesetz (in Kraft 28.03.2024, BGBl. I 2024 Nr. 108) gilt für alle Anschaffungen nach dem 31.12.2023 ein Satz von 40 % der Anschaffungskosten, frei verteilbar auf fünf Jahre.

Drei wichtige Eigenschaften:

  • Die Sonderabschreibung ist nicht zeitanteilig – eine Dezember-Inbetriebnahme berechtigt zur vollen 40-%-Abschreibung im Erstjahr

  • Kombination mit IAB-Herabsetzung: Die 40 % werden dann auf die reduzierten Anschaffungskosten berechnet

  • Kombination mit degressiver AfA ist ausdrücklich zulässig (§ 7g Abs. 5: „neben den AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2")

Die Voraussetzungen entsprechen denen des IAB: Gewinngrenze 200.000 Euro, mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr.

(Quelle: BGBl. I 2024 Nr. 108; Haufe, Photovoltaik IAB und Sonderabschreibungen)

Lineare und degressive AfA für PV-Anlagen 2026

Lineare AfA: Die steuerliche Nutzungsdauer für PV-Anlagen beträgt 20 Jahre (AfA-Tabelle AV Nr. 3.1.6, BMF-Schreiben 15.12.2000) – das ergibt 5 % pro Jahr. Die Abschreibung beginnt im Anschaffungsmonat und wird im ersten Jahr zeitanteilig berechnet.

Degressive AfA (seit Investitionssofortprogramm): Für Anschaffungen zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 steht erneut eine degressive AfA zur Verfügung – das 3-Fache des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 %. Für PV-Anlagen ergibt das 15 % vom Restbuchwert pro Jahr. Für Batteriespeicher (10 Jahre Nutzungsdauer) gilt der Maximalsatz von 30 %. Ein einmaliger Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit möglich.

Die degressive AfA hat in den letzten Jahren mehrfach gewechselt: Corona-Hilfen (2020–2022: max. 25 %), Wachstumschancengesetz (01.04.–31.12.2024: max. 20 %), Lücke im ersten Halbjahr 2025, jetzt Investitionssofortprogramm (ab 01.07.2025: max. 30 %). Das aktuelle Fenster ist bis Ende 2027 befristet.

(Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 161 – Investitionssofortprogramm; Haufe Steuer Check-up 2026)

Steueroptimierung im Überblick

100.000 € PV-Anlage · Absetzbarkeit in 2 Jahren · 42 % Grenzsteuersatz

IAB (Jahr 1) 50.000 € · Ersparnis 21.000 €
50 % der AK
Sonder-AfA (Jahr 2) 20.000 € · Ersparnis 8.400 €
40 %*
Deg. AfA (Jahr 2) 7.500 € · Ersparnis 3.150 €
15 %*

Gesamte Gewinnminderung

77.500 €

Steuerersparnis gesamt (42 %)

32.550 €

* auf herabgesetzte AK (50.000 €) nach IAB-Kürzung · Modellrechnung, keine Steuerberatung · Stand März 2026

Rechenbeispiel: 100.000-Euro-PV-Anlage – was ist in zwei Jahren absetzbar?

Das Beispiel zeigt die optimale Kombination für eine steuerpflichtige Anlage (z. B. 99 kWp Freiflächenanlage oder gewerbliche Dachanlage über 30 kWp, Volleinspeisung). Annahmen: 100.000 Euro Netto-AK, Grenzsteuersatz 42 %, Inbetriebnahme Januar 2027, Betriebsgewinn unter 200.000 Euro.

Jahr 1 (2026) – IAB-Bildung:

  • IAB: 50 % × 100.000 € = –50.000 € Gewinnminderung

  • Steuerersparnis: 50.000 € × 42 % = 21.000 € – ohne einen investierten Euro

Jahr 2 (2027) – Investition und Inbetriebnahme:

  • IAB-Hinzurechnung (+50.000 €) und AK-Herabsetzung (–50.000 €) neutralisieren sich

  • Neue Bemessungsgrundlage für alle Abschreibungen: 50.000 €

  • Sonderabschreibung (40 %): 40 % × 50.000 € = –20.000 €

  • Degressive AfA (15 %): 15 % × 50.000 € = –7.500 €

  • Gewinnminderung netto Jahr 2: 27.500 €

  • Steuerersparnis: 27.500 € × 42 % = 11.550 €

Gesamtergebnis Jahre 1 + 2:

  • Gesamte Gewinnminderung: 77.500 Euro (77,5 % der Investition)

  • Steuerersparnis gesamt: 32.550 Euro (32,55 % der Investitionssumme)

Der Steuervorteil ist ein Liquiditätsvorteil, kein Steuererlass – über 20 Jahre werden exakt 100.000 Euro abgeschrieben. Wie sich diese Steueroptimierung auf die Gesamtrendite eines PV-Investments auswirkt, erklärt unser Artikel zur PV Investition 2026: Was eine Anlage kostet, was sie bringt.

(Quelle: Haufe, IAB und Sonderabschreibungen; SHBB, Sonder-AfA gewerblicher PV-Anlagen)

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz und Vorsteuerabzug

Seit dem 01.01.2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz (0 % USt) auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen einschließlich Batteriespeicher. Die 30-kWp-Grenze ist eine Vereinfachungsregel: Darunter gilt der Nullsteuersatz automatisch; darüber ebenfalls, sofern es sich um Wohn-, öffentliche oder gemeinnützige Gebäude handelt.

Freiflächenanlagen und nicht-begünstigte Gewerbegebäude über 30 kWp unterliegen dem regulären Steuersatz von 19 % – was für Investoren einen Vorteil bedeutet: Die volle Vorsteuer aus der Anschaffung wird erstattet. Bei 200.000 Euro netto sind das 38.000 Euro Vorsteuer-Rückerstattung. Auf Einspeisevergütung und Direktvermarktungserlöse ist dann 19 % USt abzuführen; die Marktprämie ist ein nichtsteuerbarer Zuschuss (BMF-Schreiben 31.03.2025).

Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 01.01.2025 reformiert (JStG 2024): Vorjahresgrenze 25.000 Euro, laufende Jahresgrenze 100.000 Euro. Der Verzicht bindet für mindestens 5 Jahre. Bei Null-USt-Anlagen lohnt die Kleinunternehmerregelung häufig; bei 19-%-Anlagen fast nie.

(Quelle: BMF FAQ Photovoltaikanlagen, bundesfinanzministerium.de; BMF-Schreiben 27.02.2023, BStBl 2023 I S. 351)

Steuerbefreiung § 3 Nr. 72 EStG – der kritische Grenzfall für Investoren

Seit dem VZ 2022 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit vollständig einkommensteuerfrei (JStG 2022, rückwirkend). Die subjektbezogene Obergrenze liegt bei 100 kWp gesamt – eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei Überschreitung entfällt die Befreiung komplett. Die Regelung gilt seit JStG 2024 einheitlich ab 01.01.2025 für alle Gebäudearten.

Der entscheidende Konflikt für Investoren: Steuerfreie Einnahmen blockieren IAB und Sonderabschreibung vollständig (§ 3c Abs. 1 EStG). Wer unter § 3 Nr. 72 EStG fällt, kann keine Gewinnermittlung aufstellen und daher keine Abschreibungsinstrumente nutzen. Die Steuerbefreiung ist zwingend – ein Opt-out gibt es nicht.

Das schafft eine klare Trennlinie für die Investitionsentscheidung:

  • Anlage ≤ 30 kWp je Einheit: Steuerfrei, null Bürokratie, kein Gestaltungsspielraum

  • Anlage > 30 kWp oder Freifläche: Steuerpflichtig, voller Zugang zu IAB + Sonder-AfA + degressiver AfA

Wie das Logic Energy Investorenmodell mit Anlagen im steuerpflichtigen Bereich strukturiert ist und welche Projektrenditen typischerweise erzielt werden, erklärt unser Artikel zum Logic Energy Investorenmodell. Die steuerliche Seite ist dabei ein Teil der Gesamtrendite – neben EEG-Vergütung 2026 und Direktvermarktungserlösen.

Was Sie zwingend mit dem Steuerberater klären müssen

Steuerliche Gestaltung bei PV entsteht durch Planung vor der Investition – nicht rückwirkend. Fünf Punkte sollten vor jedem Kauf geklärt sein:

  1. Steuerstatus der Anlage: Fällt sie unter § 3 Nr. 72 EStG (steuerfrei) oder ist sie steuerpflichtig? Davon hängt die gesamte Strategie ab.

  2. IAB-Zeitplanung: Bis zu drei Jahre Vorlauf nutzen, Gewinngrenze im Abzugsjahr sicherstellen, Investitionsabsicht schriftlich dokumentieren.

  3. Inbetriebnahmetermin: Jahresanfang ist für die reguläre AfA günstig (volle Jahres-AfA). Die Sonderabschreibung wird nicht zeitanteilig gekürzt – Dezember sichert 40 % Sonder-AfA bei nur 1/12 regulärer AfA.

  4. Rechtsformwahl: Einzelunternehmen (einfach, GewSt-Freibetrag 24.500 €), GbR (mehrere Investoren), GmbH (Thesaurierungsvorteil) – jede Form hat eigene steuerliche Konsequenzen.

  5. USt-Strategie: Nullsteuersatz oder Regelbesteuerung? Die 5-Jahres-Bindung bei Regelbesteuerung gegen die Vorsteuer-Rückerstattung abwägen.

 

Welche weiteren Faktoren bei einem PV-Investment zu berücksichtigen sind – jenseits der Steuern – zeigt unser Überblick zu PV Investment: Direktinvestment richtig machen.

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Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder investitionsbezogene Beratung dar. Alle Beispiele sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Garantie auf Vollständigkeit oder steuerliche Richtigkeit in Ihrer individuellen Situation. Steuergesetze und BMF-Schreiben können sich ändern. Für Ihre individuelle steuerliche Planung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.


FAQ

  • Ja – aber nur bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp. Für diese stehen Investitionsabzugsbetrag (50 % der AK vorab), Sonderabschreibung (40 % seit 2024) und degressive AfA (15 % seit Juli 2025) zur Verfügung. Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG) – dann entfallen aber alle Abschreibungsmöglichkeiten.

  • Der IAB (§ 7g EStG) erlaubt es, 50 % der geplanten PV-Anschaffungskosten – maximal 200.000 Euro – bereits im Jahr vor der Investition vom Gewinn abzuziehen. Voraussetzungen: Gewinngrenze 200.000 Euro, mindestens 90 % betriebliche Nutzung, Investition innerhalb von 3 Jahren. Bei Nichtinvestition: Rückgängigmachung plus 1,8 % Nachzahlungszinsen p.a.

  • Seit dem Wachstumschancengesetz (28.03.2024, BGBl. I 2024 Nr. 108) beträgt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG 40 % der Anschaffungskosten – frei verteilbar auf fünf Jahre, für alle Anschaffungen ab 01.01.2024. Kombination mit IAB und degressiver AfA ist zulässig. Die Bemessungsgrundlage ist die ggf. durch IAB herabgesetzte Anschaffungskostenbasis.

  • Das Investitionssofortprogramm (14.07.2025, BGBl. 2025 I Nr. 161) führte eine degressive AfA von maximal 30 % (3-fach linear) für Anschaffungen von 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein. Für PV-Anlagen mit 20-jähriger Nutzungsdauer ergibt sich 15 % vom Restbuchwert. Für Batteriespeicher (10 Jahre) gilt der Maximalsatz 30 %.

  • Ja. Seit dem 01.01.2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp – unbefristet. Für größere Anlagen auf nicht-begünstigten Gewerbeobjekten oder Freiflächen gilt 19 % USt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug ermöglicht. (Quelle: BMF-Schreiben 27.02.2023)

  • Ja, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Über § 35 EStG wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet – bis zu einem Hebesatz von 400 % entsteht faktisch keine Doppelbelastung. Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG sind gewerbesteuerfrei.

  • Ja. Im Vorjahr IAB bilden (–50 % der AK), im Investitionsjahr IAB hinzurechnen und AK kürzen (neutral), dann Sonderabschreibung (40 % auf gekürzte AK) plus degressive AfA (15 %) ansetzen. Bei 100.000 Euro Investition und 42 % Grenzsteuersatz ergibt das eine Steuerersparnis von über 30.000 Euro in zwei Jahren. (Quelle: Haufe; SHBB)

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026. Gesetzgebung und BMF-Schreiben können sich ändern.

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