Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei Photovoltaik?

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist eines der mächtigsten und gleichzeitig am häufigsten missverstandenen Werkzeuge im deutschen Steuerrecht — gerade wenn es um Photovoltaik geht. Dieser Artikel erklärt, was der IAB wirklich ist (und was er nicht ist), wer ihn nutzen kann und warum er bei PV-Anlagen eine Sonderstellung einnimmt.

Stand: Mai 2026.

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr.

Solaranlagen im Vordergrund vor einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Silos im Hintergrund, Schwarz-Weiß-Fotografie.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag IAB nach § 7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine im § 7g EStG geregelte außerbilanzielle Gewinnminderung von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer geplanten Investition. Er wirkt vor dem Kauf und ist damit kein Abschreibungsinstrument im technischen Sinn, sondern eine Vorabverlagerung von steuerlichem Aufwand.

Der Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik und anderen betrieblichen Wirtschaftsgütern hat seine Rechtsgrundlage in § 7g Abs. 1 EStG. Der Gesetzestext selbst formuliert in Absatz 1 Satz 1 — leicht gekürzt — so: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.¹ Wer also als Unternehmen mit dem Gedanken spielt, demnächst eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, kann mit der Bildung des IAB schon im laufenden Wirtschaftsjahr Steuern sparen — bevor überhaupt ein Modul installiert ist.

Drei Kernmerkmale der Bildung des IAB

Drei Punkte sind dabei entscheidend:

  • „Künftige" Anschaffung: Der IAB wird gebildet, bevor das Wirtschaftsgut existiert. Sie planen die Investition — und reduzieren schon jetzt Ihren Steuergewinn.

  • „Bis zu 50 Prozent": Der Abzug ist eine Obergrenze, kein Pflichtwert. Steuerpflichtige können den IAB nach § 7g EStG auch nur in Höhe von 30 % oder 20 % bilden — je nachdem, wie viel Steuerlast im Jahr der IAB Bildung verschoben werden soll.

  • „Gewinnmindernd abziehen": Der Abzug erfolgt außerhalb der Bilanz als Korrekturposten — er ist also keine lineare Abschreibung im Sinne des § 7 EStG, die einen tatsächlichen Wertverzehr abbildet.

Vom Vorgänger zur heutigen Fassung des § 7g EStG

Der IAB wurde 2008 durch das Unternehmensteuerreformgesetz eingeführt und hat damit die ältere Ansparabschreibung abgelöst, die bis dahin als bilanzielle Rücklage funktionierte. Seither wurde § 7g EStG mehrfach reformiert: Mit dem JStG 2020 wurde der Vorabzugssatz von 40 % auf 50 % angehoben und die Gewinngrenze einheitlich auf 200.000 Euro gesetzt. Das Wachstumschancengesetz 2024 hat die separate Sonderabschreibung in § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % erhöht — den IAB selbst (Absätze 1–4) aber unverändert gelassen.² Im Zuge der Energiewende und des massiven Ausbaus der erneuerbaren Energien hat das Instrument für gewerbliche Photovoltaik Investments und konkrete PV-Investitionen spürbar an Bedeutung gewonnen — auch eine größere Photovoltaik Investition über mehrere Hektar Freifläche fällt dabei in den Anwendungsbereich des § 7g EStG.

IAB, Sonderabschreibung und lineare Abschreibung im Vergleich

Der IAB ist kein Abschreibungsinstrument, sondern ein Vorab-Abzug. Er greift bevor das Wirtschaftsgut existiert. Sonder-AfA, degressive AfA und lineare AfA hingegen greifen erst nach Anschaffung über die Nutzungsdauer.

Der häufigste Begriffs-Irrtum lautet, der IAB sei eine „vorgezogene Abschreibung". Sprachlich verständlich, juristisch falsch. Wer die steuerlichen Instrumente rund um eine Photovoltaikanlage sauber trennen will, kommt um vier Begriffe nicht herum — IAB, Sonder-AfA, degressive Abschreibung und lineare Abschreibung. Ein Blick auf die wesentlichen Unterschiede macht klar, warum der IAB eine Sonderstellung einnimmt:

Abgrenzung: IAB vs. Abschreibungsinstrumente bei Photovoltaikanlagen — Stand Mai 2026
Quelle: § 7g EStG, § 7 EStG, BMF-Schreiben 15.06.2022, Wachstumschancengesetz BGBl. I 2024 Nr. 108, Investitionssofortprogramm BGBl. I 2025 Nr. 161
Instrument Rechtsnorm Wirkung Zeitpunkt
IAB § 7g Abs. 1–4 EStG Außerbilanzielle Gewinnminderung bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vor Anschaffung
Sonderabschreibung § 7g § 7g Abs. 5 EStG Zusätzliche Abschreibung bis 40 % (seit 2024) im Anschaffungsjahr und 4 Folgejahren
Degressive AfA § 7 Abs. 2 EStG 3-faches der linearen AfA, gedeckelt bei 30 %; bei PV (20 J. ND) effektiv max. 15 % p. a. vom Restwert über die Nutzungsdauer (für AK 1.7.2025–31.12.2027)
Lineare AfA § 7 Abs. 1 EStG Gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer ab Anschaffung (PV typ. 5 % p. a.)
Konzeptionelle Übersicht. Durchgerechnete Beispiele zur Steuerstundung und zur Kombinationsmechanik finden Sie im Beitrag zur PV-Abschreibung.

Die Begriffslogik ist bewusst gewählt: „Investitionsabzugsbetrag" — nicht „Investitionsabschreibungsbetrag". Der Gesetzgeber wollte 2008 betonen, dass es sich um einen reinen außerbilanziellen Abzug handelt, nicht um die Bilanzierung einer Wertminderung. Die Bezeichnungen „Vorab-Abschreibung" oder „vorgezogene Abschreibung" sind deshalb sprachlich verbreitet, aber juristisch ungenau.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung ist das natürliche Folge-Instrument zum IAB: Sobald die Photovoltaikanlage angeschafft ist, dürfen Betriebe innerhalb des Anschaffungsjahres und der vier Folgejahre zusätzlich bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage als Sonder-AfA absetzen — verteilt nach freiem Wahlrecht. Wichtig: Die 200.000-Euro-Gewinngrenze und die 90-%-Nutzungsquote gelten für § 7g Abs. 5 genauso wie für den Vorabzug aus § 7g Abs. 1.

Lineare AfA und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Die lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) bildet die Basisabschreibung, die zusätzlich zu IAB und Sonder-AfA läuft. Bei Photovoltaikanlagen geht die amtliche AfA-Tabelle von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus — das entspricht 5 % linearer Abschreibung pro Jahr. Erst die Kombination aus Vorabzug, Sonder-AfA und linearer AfA macht den vollen steuerlichen Hebel des § 7g EStG bei Photovoltaik aus.

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In der praktischen Anwendung bei Photovoltaikanlagen kombinieren Steuerberater den IAB regelmäßig mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren — die Möglichkeit, alle drei Instrumente parallel zu nutzen, macht den Hebel des § 7g EStG bei Photovoltaik so attraktiv. Wie die einzelnen Stufen ineinandergreifen, zeigt unser Beitrag zur PV-Abschreibung mit einem durchgerechneten Praxisbeispiel.