Solarspitzengesetz und § 51a EEG: Was müssen PV-Investoren jetzt wissen?

Seit dem 25. Februar 2025 entfällt die Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen, sobald der Börsenpreis negativ wird — sofort, ohne Wartezeit. Grundlage ist das Solarspitzengesetz, das § 51 EEG neu gefasst und mit § 51a EEG einen Kompensationsmechanismus geschaffen hat. Für PV-Investoren ist das ein Kalkulationsfaktor: 2025 gab es 573 Stunden mit negativen Strompreisen.

Die kurze Antwort

Das Solarspitzengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 51, in Kraft seit 25.02.2025) lässt für neue PV-Anlagen ab 2 kWp die Vergütung bei negativem Börsenpreis sofort auf null sinken (§ 51 Abs. 1 EEG) — die frühere Stundenregel (6, dann 4, dann 3 Stunden) entfällt.

Als Ausgleich verlängert § 51a EEG den 20-jährigen Förderzeitraum: Ausfall-Viertelstunden werden für Photovoltaik mit dem Faktor 0,5 verrechnet und am Laufzeitende nachgeholt. Anlagen vor dem 25.02.2025 behalten Bestandsschutz (§ 100 Abs. 46 EEG).

Dieser Beitrag erklärt, was das Solarspitzengesetz für PV-Investoren konkret regelt: welche Anlagen die Nullvergütung nach § 51 EEG trifft, wie der Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG die Förderung zurückholt, was für Bestandsanlagen gilt und wie sich der Vergütungsausfall wirtschaftlich einordnen lässt. Den übergeordneten Marktkontext negativer Preise vertieft unser Leitfaden zu negativen Strompreisen und Photovoltaik.

1. Warum negative Strompreise zum Kalkulationsfaktor werden

Negative Strompreise entstehen strukturell, wenn viel Solar- und Windstrom ins Netz fließt und die Nachfrage niedrig ist. 573 Stunden im Jahr 2025 entsprechen rund 6,5 Prozent aller Jahresstunden. In diesen Viertelstunden zahlt der Markt nichts — und seit dem Solarspitzengesetz greift die Nullvergütung für neue Anlagen sofort statt erst nach mehreren Stunden.

Der Anstieg folgt dem Ausbau der Erneuerbaren: Mit jedem zusätzlichen Gigawatt Solarleistung verschiebt sich das Angebot-Nachfrage-Verhältnis, besonders an sonnigen Mittagsstunden. Die Zahl der negativen Preisstunden hat sich zwischen 2023 und 2025 nahezu verdoppelt.

Stunden mit negativen Großhandelspreisen am Day-Ahead-Markt
JahrNegative Preisstunden
2023301 Stunden
2024457 Stunden
2025573 Stunden
1. Halbjahr 2026rund 291 Stunden (leicht rückläufig)
Quelle: Bundesnetzagentur/SMARD. Stand: August 2026.

Zugleich zeigt das erste Halbjahr 2026 mit rund 291 Stunden erstmals einen leicht rückläufigen Verlauf — der Trend ist also kein Automatismus, aber das Preissignal bleibt struktureller Teil jeder Investitionsrechnung. Für Investoren und PV-Anlagenbesitzer zählt nicht das einzelne Ereignis, sondern der Rahmen: Wie viel Ertrag fällt aus, und wie wird er ausgeglichen? Genau darauf antwortet das Solarspitzengesetz mit zwei ineinandergreifenden Paragrafen — § 51 (Ausfall) und § 51a (Ausgleich).

2. Solarspitzengesetz 2025: Was das Gesetz ändert

Das Solarspitzengesetz trat am 25. Februar 2025 in Kraft und ist eine Novelle von Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Kern: Neue PV-Anlagen erhalten bei negativem Börsenpreis sofort keine Einspeisevergütung mehr (§ 51 EEG), während § 51a EEG die Ausfallzeiten am Ende der Förderung nachgewährt. Ziel ist eine marktnähere Integration von Solarspitzen ins Stromnetz.

Vereinfacht gesagt verfolgt das Gesetz vier zusammenhängende Ziele: den Markt flexibler machen und Erzeugungsspitzen vermeiden, den Eigenverbrauch sowie den Einsatz von Batteriespeichern und intelligenten Steuerungen fördern, die Digitalisierung des Stromnetzes über Smart Meter vorantreiben und so die Netzstabilität angesichts des Photovoltaik-Ausbaus sichern. Die beiden konkreten Instrumente dahinter sind § 51 EEG für den Vergütungsausfall und § 51a EEG für den Ausgleich.

Der offizielle Titel lautet „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen". Es wurde am 21. Februar 2025 ausgefertigt, am 24. Februar 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 51) und trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Der Bundestag hatte am 31. Januar 2025 zugestimmt, der Bundesrat am 14. Februar 2025.

Solarspitzengesetz: Eckdaten auf einen Blick
PunktRegelung
Inkrafttreten25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51)
Betroffene AnlagenNeue PV-Anlagen ab 2 kWp (Differenzierung nach Leistung/Messsystem)
Neue KernregelSofortige Nullvergütung bei negativem Börsenpreis (§ 51 Abs. 1 EEG)
AusgleichVerlängerung des Förderzeitraums (§ 51a EEG), für PV mit Faktor 0,5
BestandsschutzAnlagen vor 25.02.2025 bleiben unter alter Regelung (§ 100 Abs. 46 EEG)
Quelle: EEG 2023 i. d. F. des Solarspitzengesetzes. Stand: August 2026.

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts: Ziel und Hintergrund

Hinter dem sperrigen Titel steht ein konkretes Ziel: die Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen. Im Zuge des Solarbooms trifft ein Überangebot aus Solarenergie auf niedrigen Strombedarf — das Stromsystem gerät unter Druck. Statt Anlagen pauschal abzuregeln, setzt der Gesetzgeber auf steuerbare Einspeisung: Netzbetreiber können die Einspeisung steuerbarer Anlagen bei Überlastung verringern, ferngesteuert über die Steuerbox. So verbessert das Gesetz die Systemintegration der erneuerbaren Energien und die Netzstabilität. Für Investoren ist das keine abstrakte Veränderung, sondern der praktische Rahmen, in dem eine Anlage geplant wird.

3. § 51 EEG: Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen — alte 4-Stunden-Regel vs. neue Viertelstunden-Regel

§ 51 EEG heißt amtlich „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen". Die geltende Fassung lautet: Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis verringert sich der anzulegende Wert auf null. Eine Mindestdauer gibt es nicht mehr — jede einzelne negative Viertelstunde zählt. Der frühere Stundenpuffer entfällt für Neuanlagen.

Das war früher anders. Die alte Fassung enthielt eine gestaffelte Stundenregel: Die Vergütung entfiel erst nach mehreren aufeinanderfolgenden negativen Stunden. Diese Regel wurde über die Jahre verschärft — von der ursprünglichen 6-Stunden-Regel über die 4-Stunden-Regel hin zu 3 Stunden. Kurze Preisdips blieben so ohne Folgen. Das Solarspitzengesetz schafft diesen Puffer für Neuanlagen vollständig ab.

Seit der Umstellung des deutschen Day-Ahead-Markts auf 15-Minuten-Kontrakte gilt für neue Anlagen: Die Vergütung entfällt, sobald der Marktpreis in einem beliebigen 15-Minuten-Intervall negativ ist. Die Einspeisung ins Netz läuft weiter — nur die Vergütung sinkt in dieser Viertelstunde auf null. Wichtig: Bereits ausgezahlte Vergütung wird nicht zurückgefordert; die Förderung wird nie negativ, sie fällt nur aus.

4. Welche PV-Anlagen sind betroffen: Leistungsklassen, Smart Meter und intelligentes Messsystem

Das Gesetz staffelt nach Anlagengröße und Messsystem. Maßgeblich ist das intelligente Messsystem (iMSys, Smart Meter) mit Steuerbox, das die viertelstundengenaue Erfassung und die Fernsteuerung durch den Netzbetreiber erlaubt. Ab 100 kWp — der typischen Investorengröße — gelten die neuen Vorgaben sofort ab Inbetriebnahme nach dem 25. Februar 2025.

Die Staffelung nach § 51 Abs. 2 EEG:

  • Unter 2 kWp: ausgenommen, bis die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Abs. 2 Nr. 12 EEG trifft.
  • Unter 100 kWp: Die Nullvergütung greift erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird.
  • Ab 100 kWp: Die Regel gilt sofort — Smart Meter und Fernsteuerung sind hier über bestehende Pflichten ohnehin vorhanden.

Für Investorenanlagen im Bereich Freifläche und gewerbliche Dachanlagen — in der Regel deutlich über 100 kWp und in der Direktvermarktung — gelten die Vorgaben also uneingeschränkt ab Inbetriebnahme. Wer eine Anlage plant, sollte Smart Meter und Steuerbox von Anfang an einkalkulieren: Sie sind Voraussetzung für die korrekte Abrechnung, für die Teilnahme am Kompensationsmechanismus und für die Direktvermarktung. Die Kosten des intelligenten Messsystems unterliegen den gesetzlichen Preisobergrenzen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und werden über den Messstellenbetreiber abgerechnet. Der übergeordnete Rahmen dazu ergibt sich aus der Smart-Meter-Pflicht 2026.

Die 60-Prozent-Grenze als Übergangslösung für kleinere Anlagen

Für neue Anlagen unter 100 kWp ohne Smart Meter und Steuerbox gilt übergangsweise eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent der Nennleistung (§ 9 Abs. 2 EEG 2023 n.F.) — eine Kappung der Leistung, nicht der Jahresmenge. Sobald Messsystem und Steuerbox installiert sind, entfällt die Begrenzung automatisch. Die Ertragseinbußen liegen laut HTW Berlin je nach Ausrichtung zwischen 1,1 und 9 Prozent. Für Investorenanlagen über 100 kWp in Direktvermarktung ist diese Übergangsregel nicht relevant: Sie fallen sofort unter die Nullvergütung, und die 60-Prozent-Vorgabe greift bei Direktvermarktung ohnehin nicht (§ 21a EEG).

5. Kompensationsmechanismus § 51a EEG: Förderung zurückgewinnen

§ 51a EEG heißt „Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen" und ist die Kehrseite der schärferen Nullvergütung: Für jede ausgefallene Viertelstunde verlängert sich der 20-jährige Förderzeitraum. Für Photovoltaik werden die Ausfall-Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 multipliziert und nach dem regulären Förderende monatsweise abgetragen.

Dieser Mechanismus macht die Wirkung des Solarspitzengesetzes berechenbar: Vergütungsausfälle in Negativpreis-Stunden gehen nicht verloren, sondern werden am Ende der Laufzeit nachgeholt. Er funktioniert in drei Schritten.

  • Schritt 1 — sammeln: Über den gesamten Förderzeitraum werden alle Viertelstunden erfasst, in denen sich der anzulegende Wert nach § 51 Abs. 1 auf null verringert hat. Datengrundlage ist das intelligente Messsystem. Es gibt keine jährliche Abrechnung; das Kontingent wächst über die gesamte Laufzeit.
  • Schritt 2 — halbieren: Am Ende der 20 Jahre werden die gesammelten Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 multipliziert (§ 51a Abs. 2 Satz 1 EEG). Das Ergebnis sind die Volllastviertelstunden (VLVS). Der Faktor gilt nur für Solaranlagen; andere Erneuerbare rechnen ohne Halbierung nach § 51a Abs. 1. Die Bundesnetzagentur kann den Faktor per Festlegung anpassen (§ 85 Abs. 2 Nr. 13 EEG).
  • Schritt 3 — verlängern: Das VLVS-Kontingent wird nach dem Förderende monatsweise abgetragen — die Förderung läuft weiter, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Grundlage sind gesetzlich festgelegte monatliche Volllastviertelstunden.
Monatliche Volllastviertelstunden nach § 51a Abs. 2 Satz 3 EEG
MonatVLVSMonatVLVS
Januar87Juli498
Februar189August453
März340September371
April442Oktober231
Mai490November118
Juni508Dezember73
Gesamt3.800
Quelle: § 51a Abs. 2 Satz 3 EEG 2023. Die Monatswerte bilden den saisonalen Ertragsverlauf ab.

Rechenbeispiel: Wie lang verlängert sich die Förderung?

Ein Modellbeispiel auf Basis von 300 Negativpreis-Stunden pro Jahr zeigt die Größenordnung: 300 Stunden entsprechen 1.200 Ausfall-Viertelstunden pro Jahr, über 20 Jahre also 24.000 Viertelstunden. Multipliziert mit dem Faktor 0,5 ergeben sich 12.000 Volllastviertelstunden. Geteilt durch 3.800 VLVS pro Jahr verlängert sich die Förderung um rund 3,2 Jahre.

Modellrechnung: § 51a zählt nur Viertelstunden, in denen die Anlage tatsächlich einspeiste und der Wert auf null fiel — nicht jede Negativpreis-Stunde des Jahres fällt in die PV-Produktionszeit. Die exakte Verlängerung hängt vom individuellen Erzeugungsprofil ab. Die Formel bleibt gleich: Ausfall-Viertelstunden × 0,5 ÷ 3.800 = Verlängerungsjahre. Die aktuellen Fördersätze nach Leistungsklasse zeigt der Leitfaden zur EEG-Vergütung 2026. Stand: August 2026.

6. Bestandsschutz für PV-Anlagenbesitzer: Anlagen vor dem 25. Februar 2025

Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25. Februar 2025 fallen nicht unter die neue Nullvergütungsregel. Für sie gilt die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltende Fassung von § 51 EEG — mit den alten Stundenschwellen und Leistungsgrenzen. Der Bestandsschutz ist in § 100 Abs. 46 EEG 2023 verankert und schützt bestehende Investitionskalkulationen.
Auswirkungen nach Inbetriebnahme-Zeitraum
InbetriebnahmeLeistungsschwelleGeltende RegelungVerlängerung § 51a
Ab 25.02.2025Ab 2 kWp (iMSys-Differenzierung)Sofort ab 1. negativer Viertelstunde (§ 51 Abs. 1 n.F.)Ja — § 51a Abs. 2, Faktor 0,5
01.01.2024–24.02.2025Ab 400 kW3 aufeinanderfolgende StundenJa — § 51a Abs. 1 a.F., Faktor 1,0
01.01.2023–31.12.2023Ab 400 kW4 aufeinanderfolgende Stunden (4-Stunden-Regel)Ja — § 51a Abs. 1 a.F., Faktor 1,0
01.01.2016–31.12.2022Ab 500 kW6 aufeinanderfolgende StundenNein
Vor 01.01.2016Keine SchwelleKeine VergütungsreduktionNein
Quelle: Clearingstelle EEG|KWKG; § 100 Abs. 46 EEG 2023 n.F. Stand: August 2026.

Wichtig für Investoren mit Dachanlagen: Anlagen unter 400 kW mit Inbetriebnahme zwischen 2023 und dem 24. Februar 2025 fielen nie unter den alten § 51 — sie erhalten die volle Vergütung, unabhängig von den Strompreisen.

7. Freiwilliger Wechsel ins neue System: + 0,6 ct/kWh

Betreiber bestehender Anlagen können freiwillig ins neue System wechseln und erhalten dafür einen Zuschlag von 0,6 ct/kWh auf den anzulegenden Wert. Voraussetzung sind die Installation eines intelligenten Messsystems mit Steuerbox und eine Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber in Textform. Der Wechsel ist freiwillig und unwiderruflich (§ 100 Abs. 47 EEG).

Die EU-beihilferechtliche Genehmigung wurde am 18. September 2025 erteilt. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt von der einzelnen Anlage ab — von ihrer Exposition gegenüber negativen Preisen, den Kosten für Messsystem und Steuerbox sowie dem Wert des Zuschlags. Wer ohnehin auf Direktvermarktung und dynamische Tarife setzt, braucht die Messtechnik und profitiert doppelt. Für Betriebe, die die Investition scheuen, kommen zudem Modelle für Photovoltaik als Direktinvestment in Betracht.

8. Strategische Antwort auf negative Strompreise: Direktvermarktung, Eigenverbrauch, neue Chancen

Negative Preise treffen konzentriert die sonnigen Mittagsstunden an Wochenenden und Feiertagen im Frühjahr und Sommer. Bezogen auf das Jahr macht das trotz des Anstiegs auf 573 Stunden weniger als 7 Prozent aller Jahresstunden aus. Der durchschnittliche Jahresertrag wird nur moderat beeinflusst — entscheidend ist, wie ein Projekt Steuerung, Eigenverbrauch und Speicher kombiniert.

Drei Hebel bestimmen die Wirtschaftlichkeit — Messtechnik, Eigenverbrauch und Speicher. Sie greifen ineinander und entscheiden, wie stark negative Preise den Jahresertrag treffen.

Smart Meter und Steuerbox: technische Voraussetzung

Smart Meter und Steuerbox gehören von Anfang an in die Projektplanung: Sie liefern die Abrechnungsdaten, vermeiden die 60-Prozent-Begrenzung und sind Voraussetzung für den Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG. Ohne diese Messtechnik ist weder die Teilnahme an der Förderverlängerung noch die Direktvermarktung möglich.

Eigenverbrauch als Wirtschaftlichkeitsfaktor

Selbst genutzter Solarstrom erspart den Netzbezug — bei gewerblichen Abnahmepreisen ein Vielfaches jeder Einspeisevergütung. Eigenverbrauch bleibt damit einer der wirtschaftlichsten Hebel für PV-Anlagenbesitzer, unabhängig von den Vorgaben des Solarspitzengesetzes.

Batteriespeicher und Flexibilisierungsmöglichkeiten

Ein Batteriespeicher lädt in Negativpreis-Phasen und speist ein, wenn die Preise wieder positiv sind. Dynamische Stromtarife, der gezielte Einsatz von Speichern und weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten machen das Energiesystem für Investoren zur Ertragsquelle statt zum Risiko.

Direktvermarktung und Marktwert Solar

Für Anlagen ab 100 kWp führt der Weg in die verpflichtende Direktvermarktung mit gleitender Marktprämie (§ 21, § 21b EEG). Der Referenzwert dafür ist der Marktwert Solar, der 2025 im Jahresdurchschnitt bei 4,508 ct/kWh lag. Wie sich Erlöse und Vermarktungspreise bei negativen Preisen im Detail verhalten, zeigt der Artikel zu den aktuellen Direktvermarktungspreisen für PV-Strom. Die vollständige Erlös- und Arbitrage-Rechnung für Speicher behandelt der Beitrag zu negativen Preisen als Investitionssignal.

9. Einordnung: Wohin sich der Rahmen mit dem EEG 2027 bewegt

Das Solarspitzengesetz ist Teil eines größeren Wandels — weg von der fixen Einspeisevergütung, hin zu marktorientierten Erlösmodellen. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das EEG 2027 beschlossen: Die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen soll entfallen, die Direktvermarktung zur Regel werden. Rechtskräftig ist der Entwurf noch nicht.

Für Bestandsanlagen ändert sich dadurch nichts: Wer bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, behält die einseitige Marktprämie über 20 Jahre. Die Reform trifft nur Neuanlagen, und Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Verfahrensstand sollte vor jeder Investitionsentscheidung neu geprüft werden. Der Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG bleibt davon unberührt und macht Ausfallzeiten weiterhin planbar.

10. Fazit: Was jetzt konkret zählt

Das Solarspitzengesetz hat die Nullvergütung bei negativen Preisen für neue PV-Anlagen sofort wirksam gemacht — aber es hat mit § 51a EEG zugleich einen klaren Ausgleich geschaffen. Für Investoren bedeutet das dreierlei. Erstens: Smart Meter und Steuerbox gehören von Anfang an in jede Projektplanung — sie sind Voraussetzung für Abrechnung, Kompensation und Direktvermarktung. Zweitens: Der Vergütungsausfall in Negativpreis-Stunden ist kein verlorener Ertrag, sondern verschiebt sich über § 51a ans Ende der Laufzeit. Drittens: Wer Eigenverbrauch und Speicher mitdenkt, macht das Preissignal handhabbar statt bedrohlich.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Renditeangaben basieren auf historischen Werten der Firmengruppe Helm und sind keine Garantie zukünftiger Ergebnisse. Rechtsstände und Zahlen entsprechen dem Stand August 2026 und können sich ändern. Alle Angaben ohne Gewähr. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen zugelassenen Berater.

Häufige Fragen zum Solarspitzengesetz und § 51a EEG

Was ist das Solarspitzengesetz und ab wann gilt es?

Das Solarspitzengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 51) ist eine Novelle von EnWG und EEG und trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Für neue PV-Anlagen ab 2 kWp entfällt seitdem die Einspeisevergütung sofort, sobald der Börsenpreis in einer Viertelstunde negativ ist. Als Ausgleich verlängert § 51a EEG den Förderzeitraum.

Was ändert § 51 EEG an der 4-Stunden-Regel?

Die frühere Staffelung — Nullvergütung erst nach mehreren aufeinanderfolgenden negativen Stunden (zeitweise 6, dann 4, dann 3 Stunden) — entfällt für neue Anlagen. Seit dem 25. Februar 2025 zählt nach § 51 Abs. 1 EEG jede einzelne negative Viertelstunde. Bestandsanlagen behalten ihre jeweils alte Stundenschwelle.

Was bedeutet der Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG?

Für jede Viertelstunde ohne Vergütung verlängert sich der 20-jährige Förderzeitraum. Bei Photovoltaik werden die Ausfall-Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 zu Volllastviertelstunden verrechnet und nach dem Förderende monatsweise abgetragen. So werden Ausfälle in Negativpreis-Phasen am Laufzeitende nachgeholt.

Muss ich bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen?

Nein. Die Förderung sinkt in negativen Viertelstunden auf null, wird aber nie negativ. Bereits ausgezahlte Vergütung bleibt unangetastet. Es entsteht keine Rückzahlungspflicht — nur der Zahlungsanspruch für die betroffenen Viertelstunden entfällt, und dieser Ausfall wird über § 51a EEG später ausgeglichen.

Gilt das Solarspitzengesetz auch für meine bestehende Anlage?

Nein. Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25. Februar 2025 behalten Bestandsschutz nach § 100 Abs. 46 EEG mit ihren alten Stundenschwellen und Leistungsgrenzen. Betreiber können freiwillig ins neue System wechseln und erhalten dann einen Zuschlag von 0,6 ct/kWh auf den anzulegenden Wert.

Wie viele Stunden mit negativen Strompreisen gab es zuletzt?

Am Day-Ahead-Markt gab es 2023 rund 301 Stunden, 2024 etwa 457 Stunden und 2025 insgesamt 573 Stunden mit negativen Großhandelspreisen (Bundesnetzagentur/SMARD). Das erste Halbjahr 2026 verlief mit rund 291 Stunden leicht rückläufig. 573 Stunden entsprechen etwa 6,5 Prozent aller Jahresstunden.

Können Speicher und Direktvermarktung das Problem lösen?

Teilweise. Ein Batteriespeicher lädt in Negativpreis-Phasen und speist ein, wenn die Preise wieder positiv sind; Eigenverbrauch ersetzt teuren Netzbezug. In der Direktvermarktung ab 100 kWp ist der Marktwert Solar (2025: 4,508 ct/kWh) die Referenz. Beides reduziert die Wirkung negativer Preise, hebt sie aber nicht vollständig auf.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Redaktion Logic Energy. Stand: August 2026.


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