Photovoltaik für Freiberufler 2026: Steuerhebel nutzen, Gewerbesteuer-Falle vermeiden
Photovoltaik bietet Freiberuflern 6–10 % Rendite plus IAB- und Sonder-AfA-Hebel – aber in der Gemeinschaftspraxis droht die gewerbliche Abfärbung. Der Beitrag rechnet den Fall durch und zeigt, wie die Ausgliederung die Gewerbesteuer-Falle vermeidet.
Die kurze Antwort
Photovoltaik für Freiberufler liefert 2026 planbare 6–10 % Rendite pro Jahr vor Steuern – kombiniert mit einem Steuerhebel aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung, den Tagesgeld, ETF und Immobilien nicht bieten.
Der Sonderfall für Freiberufler: Wer in einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät investiert, riskiert die gewerbliche Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – dann fällt Gewerbesteuer auf den gesamten Praxisgewinn. Einzel-Freiberufler sind nicht betroffen.
Die Lösung ist strukturell: Die PV-Anlage wird in eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft ausgegliedert. Unterhalb der BFH-Bagatellgrenze (3 % der Umsätze und 24.500 €) tritt ohnehin keine Abfärbung ein.
Photovoltaik für Freiberufler wird 2026 strukturell attraktiver – und bleibt zugleich systematisch unterschätzt. Nach Zahlen der Deutschen Bundesbank liegt über ein Drittel des Geldvermögens der privaten Haushalte in Bargeld und Bankeinlagen (Q4 2025). Gleichzeitig bringt Tagesgeld nach Abgeltungsteuer (26,375 %) und Inflation (2,3 %, Destatis Juni 2026) real kaum mehr als null. Für Ärzte, Anwälte, Steuerberater oder Ingenieure mit einem Grenzsteuersatz von 42 % und mehr ist Nicht-Investieren keine neutrale Entscheidung, sondern ein stiller Vermögensverlust. Dieser Beitrag zeigt Freiberuflern und Selbstständigen vier Dinge: welchen Steuerhebel eine gewerbliche Photovoltaikanlage bietet, wann die Gewerbesteuer-Falle der gewerblichen Abfärbung droht, wie die Rendite im Vergleich zu Tagesgeld, ETF und Immobilie ausfällt und für wen sich das Investment nicht eignet.
Eine Photovoltaikanlage wandelt Sonnenlicht emissionsfrei in Strom. Für einen Betrieb senkt der selbst genutzte Solarstrom die Stromkosten und schafft über die Einspeisung ins Netz eine planbare, über das Erneuerbare-Energien-Gesetz unterlegte Einnahmequelle – die Grundlage, auf der der steuerliche Hebel überhaupt erst wirkt.
Warum Bankeinlagen für Selbstständige kein neutraler Parkplatz sind
Die hohe Sparneigung deutscher Haushalte ist nachvollziehbar, aber teuer. Verluste wiegen psychologisch rund doppelt so schwer wie gleich hohe Gewinne (Verlustaversion nach Kahneman und Tversky), sodass die Angst vor dem falschen Investment die Kosten des Nichtstuns überdeckt. Für Selbstständige mit hoher Steuerlast ist dieser Effekt besonders kostspielig, weil ihnen ein zweiter Hebel entgeht: die steuerliche Gestaltung.
Die Europäische Zentralbank hat ihren Einlagensatz zuletzt am 17.06.2026 auf 2,25 % angehoben. Für Sparer heißt das: Die Zinsen der Jahre 2024 und 2025 waren ein Zwischenhoch, kein Dauerzustand. Die entscheidenden Werte im Überblick:
- Inflation Deutschland: 2,3 % im Juni 2026, Kerninflation 2,5 % (Destatis, 10.07.2026)
- Tagesgeld: Aktionszinsen bis rund 4,0 %, aber befristet; Bestandszins danach 1,5–2,0 % (Biallo, Juli 2026)
- EZB-Einlagensatz: 2,25 % seit 17.06.2026 (Europäische Zentralbank)
- Realrendite Tagesgeld nach Abgeltungsteuer und Inflation: rund −0,5 bis +0,3 %
Ein befristeter Aktionszins ist kein Investment. Wer Kapital über 5 bis 20 Jahre bindet, braucht eine strukturelle Antwort – und eine Anlageklasse, die zur eigenen steuerlichen Ausgangslage passt.
Vier Anlageklassen im Realzins-Check 2026
Der Vergleich zeigt, warum die reine Nominalrendite die halbe Wahrheit ist. Entscheidend ist die Rendite nach Steuern – und genau hier setzt Photovoltaik an.
| Anlageklasse | Nominalrendite p. a. | Nach Steuern / real | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Tagesgeld (Bestand) | 1,5–2,0 % | real um null | jederzeit verfügbar, kein Vermögensaufbau |
| Festgeld 12 Monate (Top) | 3,0–3,5 % | real 0,5–1,0 % | Zinsbindung, kein Steuerhebel |
| ETF (MSCI World) | 9,03 % brutto (USD, seit 1987) | Abgeltungsteuer erst bei Verkauf | Drawdowns bis −57,46 % |
| Immobilie (Kapitalanlage) | 1,5–2,5 % netto | steuerfrei nach 10 Jahren (§ 23 EStG) | Bauzinsen um 3,5 %, kaum Cashflow |
| Photovoltaik (Gewerbe ab 100 kWp) | 6–10 % p. a. | zzgl. IAB- und AfA-Hebel | Kapitalbindung 20+ Jahre |
Die Werte im Einzelnen, jeweils mit Quelle und Stand: Festgeld 12 Monate bis rund 3,0–3,5 % (Verivox/Finanztip, Juli 2026). Der MSCI World erzielte seit dem 31.12.1987 rund 9,03 % pro Jahr brutto in US-Dollar, verzeichnete zwischen 2007 und 2009 aber einen maximalen Wertverlust von 57,46 % (MSCI-Factsheet, 30.06.2026). Der S&P 500 kommt seit 1957 auf rund 10,7 % nominal und 6,8 % real pro Jahr (officialdata.org) – bei einem Shiller-CAPE von aktuell rund 40, einem der höchsten Stände der Indexgeschichte (multpl.com, Juli 2026). Bauzinsen für zehn Jahre liegen in der Spitze um 3,3–3,7 % effektiv (Dr. Klein, Juli 2026), was fremdfinanzierte Immobilien in A-Städten kaum noch in den positiven Cashflow bringt.
Bei Photovoltaik entsteht die Rendite an einer anderen Stelle: Die Stromgestehungskosten einer gewerblichen Dachanlage liegen bei rund 6–9 ct/kWh (Fraunhofer ISE, 2024), während eine Arzt- oder Kanzleipraxis für Gewerbestrom im Kleinverbrauch bis zu 32,58 ct/kWh zahlt (Destatis, 2. Halbjahr 2025). Aus dieser Differenz speist sich der Eigenverbrauchsvorteil – der eigentliche Renditetreiber, noch vor der Einspeisung überschüssigen Stroms ins Stromnetz. Die konkrete Renditestruktur nach Anlagentyp und Eigenverbrauchsquote zeigt unser Beitrag zur Solaranlage-Rendite 2026 mit drei Rechenszenarien für Gewerbe und Industrie.
Investment für Freiberufler prüfen
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Der Steuerhebel für Freiberufler: IAB, Sonder-AfA und degressive AfA
Betrieb einer PV-Anlage über 30 kWp: § 3 Nr. 72 EStG als Weiche
Der Hebel greift nur oberhalb von 30 kWp und nur bei Aufdach- oder Freiflächenanlagen. Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei und schließen damit jede Abschreibung aus – für einen Betreiber im Eigenheim ein Vorteil, für Investoren ein Ausschlussgrund. Der Betrieb einer PV-Anlage im steuerpflichtigen Bereich über 30 kWp – etwa auf einer Gewerbeimmobilie – ist die Voraussetzung dafür, dass die folgenden drei Instrumente überhaupt greifen:
- Investitionsabzugsbetrag (IAB): 50 % der geplanten Anschaffungskosten, absetzbar schon im Jahr vor der Investition, maximal 200.000 Euro pro Betrieb (§ 7g Abs. 1 EStG)
- Sonderabschreibung: 40 % der nach IAB geminderten Bemessungsgrundlage, frei auf fünf Jahre verteilbar (§ 7g Abs. 5 EStG)
- Degressive Abschreibung: 15 % vom Restbuchwert für PV-Anlagen, befristet für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 (§ 7 Abs. 2 EStG, Investitionssofortprogramm 2025)
Rechenbeispiel: 200.000 Euro, 42 % Grenzsteuersatz
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Angenommen: eine niedergelassene Ärztin investiert 200.000 Euro in eine gewerbliche Anlage über 30 kWp, hat einen Betriebsgewinn unter 200.000 Euro und einen Grenzsteuersatz von 42 %. Im Vorjahr mindert der IAB den Gewinn um 100.000 Euro (Ersparnis rund 42.000 Euro). Im Anschaffungsjahr folgen Sonderabschreibung (40.000 Euro) und degressive Abschreibung (15.000 Euro), zusammen 55.000 Euro Gewinnminderung. Über zwei Jahre summiert sich die Gewinnminderung damit auf 155.000 Euro – 77,5 % der Investition – und rund 65.100 Euro Steuerersparnis, bevor die Anlage eine einzige Kilowattstunde erzeugt hat.
| Schritt | Jahr | Gewinnminderung | Steuerersparnis (42 %) |
|---|---|---|---|
| IAB 50 % (§ 7g Abs. 1) | Vorjahr | 100.000 € | 42.000 € |
| Sonderabschreibung 40 % (§ 7g Abs. 5) | Anschaffungsjahr | 40.000 € | 16.800 € |
| Degressive AfA 15 % (§ 7 Abs. 2) | Anschaffungsjahr | 15.000 € | 6.300 € |
| Summe (2 Jahre) | Vorjahr + Anschaffungsjahr | 155.000 € (77,5 %) | rund 65.100 € |
| Vereinfachte Modellrechnung, keine Steuerberatung. Sonder-AfA und degressive AfA auf die nach IAB herabgesetzte Bemessungsgrundlage von 100.000 Euro. Annahme: Inbetriebnahme Januar, Grenzsteuersatz 42 % ohne Soli/Kirchensteuer. | |||
Zwei Einordnungen sind für die Praxis entscheidend. Erstens sind die 77,5 % ein Zwei-Jahres-Wert: Die 50 % IAB fallen im Jahr vor der Anschaffung an, im Investitionsjahr selbst sind es nur 27,5 %. Zweitens gilt der Höchstwert nur bei Inbetriebnahme im Januar, weil die degressive Abschreibung monatsgenau berechnet wird; bei Inbetriebnahme im Oktober sinkt der Zwei-Jahres-Wert auf rund 71,9 %. Die vollständige Mechanik mit Fristen, Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer erklärt unser Beitrag zur Photovoltaik-Abschreibung 2026; die Grundlagen des Investitionsabzugsbetrags vertieft die Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Die konkrete Kombination der Instrumente gehört in jedem Fall in die Hand eines Steuerberaters.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz nur bei Wohngebäuden
Beim Umsatzsteuersatz kommt es auf die Gebäudeart an. Für Photovoltaikanlagen auf oder an Wohngebäuden gilt seit dem 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Für eine rein gewerbliche Anlage auf einer Gewerbeimmobilie ohne Gemeinwohlzweck gilt dagegen der reguläre Steuersatz – dafür wird die volle Vorsteuer aus der Anschaffung erstattet. Die verbreitete Pauschale „über 30 kWp immer 19 Prozent“ ist in dieser Form falsch; die Umsatzsteuer- und Kleinunternehmer-Details erklärt der Beitrag zur Photovoltaik-Abschreibung 2026.
Die Gewerbesteuer-Falle: Wann Photovoltaik die freiberuflichen Einkünfte infiziert
Einzel-Freiberufler oder Personengesellschaft: Wer ist betroffen?
Der Mechanismus wird oft „Infektion“ oder „Abfärbung“ genannt. Er greift ausdrücklich unabhängig davon, ob die gewerbliche Tätigkeit einen Gewinn oder Verlust erzielt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2019); das Finanzamt ordnet dann sämtliche Einkünfte der Gesellschaft dem Gewerbebetrieb zu. Entscheidend ist die Rechtsform, nicht die Höhe des Solarertrags. Deshalb gilt eine klare Unterscheidung:
- Einzel-Freiberufler (Einzelpraxis, Einzelkanzlei): keine Abfärbung. Der Solarstrom bildet einen zweiten, gewerblichen Betrieb neben der freiberuflichen Tätigkeit – zwei getrennte Einkunftsarten, keine Ansteckung.
- Freiberufliche Personengesellschaft (GbR, Partnerschaftsgesellschaft): Abfärbungsrisiko. Die gewerblichen PV-Einkünfte können die freiberuflichen Einkünfte der gesamten Gesellschaft gewerblich färben.
Die BFH-Bagatellgrenze: 3 Prozent und 24.500 Euro
Vor der vollständigen Abfärbung schützt eine von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, VIII R 16/11 vom 27.08.2014, bestätigt in IV R 42/19 vom 30.06.2022) tritt keine Abfärbung ein, solange die gewerblichen Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und zugleich 24.500 Euro im Jahr nicht übersteigen. Diese Grenze steht nicht im Gesetz selbst, sondern ist Richterrecht; sie orientiert sich am Gewerbesteuer-Freibetrag des § 11 GewStG. Eine kleine Aufdachanlage auf dem Praxisgebäude bleibt damit in vielen Fällen unter der Schwelle – eine größere Investitionsanlage im sechsstelligen Bereich in der Regel nicht.
Die Lösung: Ausgliederung in eine Schwestergesellschaft
Die saubere Lösung ist strukturell: Die PV-Anlage wird nicht in die Praxisgesellschaft gelegt, sondern in eine eigene, beteiligungsidentische Schwestergesellschaft ausgegliedert. Diese vom BFH anerkannte Gestaltung (Ausgliederungsmodell) hält die gewerblichen Einkünfte getrennt und schützt die freiberuflichen Einkünfte der Praxis vor der Abfärbung. Freiberufler sollten die steuerliche Zuordnung ihrer Anlage deshalb vor der Investition prüfen. Welche Struktur im Einzelfall passt, hängt von Gesellschafterkreis, Anlagengröße und Finanzierung ab und gehört vor der Investition auf den Tisch des Steuerberaters. Für den Betrieb der Anlage selbst gilt: Personenunternehmen haben einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 GewStG), die Steuermesszahl beträgt 3,5 %.
Für wen Photovoltaik nicht passt: die ehrliche Risikoeinschätzung
Illiquidität über 20 bis 40 Jahre
Photovoltaik bindet Kapital langfristig. Ein vorzeitiger Verkauf von Anlagenteilen ist möglich, aber kein standardisierter Marktprozess. Wer das Kapital in fünf Jahren anderweitig braucht, sollte dieses Risiko konkret einplanen.
Marktwertvolatilität bei Direktvermarktung
Der Jahresmarktwert Solar lag 2025 bei 4,508 ct/kWh (netztransparenz.de, Stand 15.01.2026), schwankte im Jahresverlauf aber erheblich zwischen rund 1,8 und 11,5 ct/kWh je Monat. Hinzu kommt: Das Solarspitzengesetz streicht die Vergütung in Stunden mit negativen Strompreisen – davon gab es 2025 insgesamt 573 (Bundesnetzagentur, 05.01.2026). Professionelles Ertragsmanagement ist damit keine Kür, sondern Voraussetzung.
Steuervorteil nur bei Steuerpflicht
IAB und Sonderabschreibung entfalten ihre Wirkung nur bei steuerpflichtigem Gewinn oberhalb der 30-kWp-Grenze. Für Anleger ohne relevante Steuerlast fällt der Haupthebel weg – hier lohnt eher der Blick auf Photovoltaik als reine Kapitalanlage ohne den Freiberufler-Steuerhebel.
Partner- und Betreiberrisiko
Die zentrale Prüffrage lautet: Wer baut, betreibt und haftet über 20 Jahre und mehr? Vertragsstruktur, Haftungsrahmen und Betreiberqualität bestimmen die reale Planbarkeit der Erträge stärker als jede Renditeprognose. Bei Logic Energy steht dahinter die persönliche Inhaberhaftung der mediplan Helm e.K.
Das Zeitfenster 2026: Was sich mit der CfD-Reform ändert
Der Hintergrund ist regulatorisch festgelegt. Die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen EEG läuft am 31.12.2026 aus; die EU-Strommarktreform verpflichtet Deutschland, ab dem 17.07.2027 für neue Förderungen auf CfDs umzustellen. Ein Referentenentwurf für das EEG 2027 liegt vor und befindet sich im Sommer 2026 in der Abstimmung. Die genaue Ausgestaltung – insbesondere die Schwellenwerte und der Umstellungszeitpunkt – ist noch nicht endgültig beschlossen und vor einer Investitionsentscheidung zu prüfen. Am grundsätzlichen Ausbau der Solarenergie ändert die Reform nichts: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz bleibt der Rahmen, und Photovoltaik bleibt ein tragender Teil der Energiewende.
Was das für Investoren konkret bedeutet, ordnet unser Beitrag zur CfD-Pflicht ab 2027 für PV-Investoren ein; die aktuell gültigen Einspeisesätze und die Degressionsstufe zum 01.08.2026 stehen im Überblick zur EEG-Vergütung 2026. Beide Werte sind dem jeweiligen Fachbeitrag zu entnehmen, weil sie sich halbjährlich ändern.
Rechnet sich Photovoltaik in Ihrer Situation?
Ob Photovoltaik als Kapitalanlage in Ihrer Situation rechnet, hängt von drei Faktoren ab: Ihrer tatsächlichen Steuerlast, dem verfügbaren Investitionsvolumen und Ihrem Zeithorizont. Logic Energy berechnet für jeden Interessenten das individuelle Renditepotenzial – kein allgemeines Rendite-Versprechen, sondern eine Rechnung, die auf Ihre Ausgangslage passt.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Renditeangaben beruhen auf historischen Werten der Firmengruppe Helm und sind keine Garantie zukünftiger Ergebnisse. Die dargestellte Steuerrechnung ist ein vereinfachtes Beispiel ohne Berücksichtigung individueller Gegebenheiten; die gewerbliche Abfärbung und ihre Vermeidung sind im Einzelfall mit einem Steuerberater zu prüfen. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juli 2026.
Häufige Fragen zu Photovoltaik für Freiberufler
Lohnt sich Photovoltaik für Freiberufler und Selbstständige?
Für steuerpflichtige Freiberufler ab etwa 42 % Grenzsteuersatz meist ja: 6–10 % Rendite pro Jahr treffen auf einen Steuerhebel aus IAB und Sonderabschreibung, den Tagesgeld, ETF und Immobilien nicht bieten. Voraussetzung ist eine gewerbliche Anlage über 30 kWp und ein Zeithorizont von 20 Jahren und mehr.
Was ist die gewerbliche Abfärbung bei Photovoltaik?
Betreibt eine freiberufliche Personengesellschaft – etwa eine Gemeinschaftspraxis-GbR – zusätzlich eine gewerbliche PV-Anlage, können nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG alle Einkünfte der Gesellschaft gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Einzel-Freiberufler sind davon nicht betroffen; für sie bleiben beide Einkunftsarten getrennt.
Ab wann droht die Gewerbesteuer-Infektion?
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bleibt eine freiberufliche Personengesellschaft steuerlich unberührt, solange die gewerblichen Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und zugleich 24.500 Euro im Jahr nicht übersteigen. Größere PV-Investitionen überschreiten diese Bagatellgrenze in der Regel – dann hilft die Ausgliederung in eine Schwestergesellschaft.
Wie vermeide ich als Gemeinschaftspraxis die Abfärbung?
Die anerkannte Lösung ist die Ausgliederung: Die PV-Anlage wird nicht in die Praxisgesellschaft gelegt, sondern in eine eigene, beteiligungsidentische Schwestergesellschaft. So bleiben die gewerblichen Einkünfte getrennt und die freiberuflichen Einkünfte der Praxis vor der Gewerbesteuer geschützt. Die konkrete Struktur gehört vor der Investition zum Steuerberater.
Gilt der Steuerhebel auch für kleine Anlagen unter 30 kWp?
Nein. Anlagen bis 30 kWp je Einheit sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Steuerfreie Einnahmen schließen IAB, Abschreibung und den Abzug von Betriebsausgaben aus. Der Steuerhebel für Freiberufler greift erst bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp, etwa gewerblichen Dach- oder Freiflächenanlagen.
Wie hoch ist die Rendite einer PV-Anlage im Vergleich zum ETF?
Photovoltaik liefert rund 6–10 % pro Jahr vor Steuern (Firmengruppe Helm, Portfoliodaten 2024), der MSCI World langfristig rund 9 % brutto in US-Dollar – allerdings mit Wertverlusten bis −57 % in Krisen. Der Unterschied liegt im Steuerhebel und in planbaren, staatlich unterlegten Cashflows statt Kursvolatilität.
Fazit
Photovoltaik für Freiberufler verbindet 2026 zwei Vorteile, die keine andere Anlageklasse gemeinsam bietet: eine planbare Rendite von 6–10 % pro Jahr und einen Steuerhebel aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung von bis zu 77,5 % der Investition über zwei Jahre. Entscheidend ist die Rechtsform: Einzel-Freiberufler nutzen den Hebel ohne Risiko, freiberufliche Personengesellschaften müssen die gewerbliche Abfärbung durch eine saubere Ausgliederung vermeiden. Ob sich das Modell rechnet, hängt von Steuerlast, Volumen und Zeithorizont ab – und gehört vor dem Kauf mit einem Steuerberater durchgerechnet. Eine Einordnung in alle PV-Investmentwege bietet der Pillar-Leitfaden Photovoltaik Investment.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – gewerbliche Abfärbung bei Personengesellschaften (Satz 2 eingefügt durch JStG 2019)
- § 11 GewStG – Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 Euro (natürliche Personen/Personengesellschaften), Steuermesszahl 3,5 %
- BFH, VIII R 16/11 vom 27.08.2014 und IV R 42/19 vom 30.06.2022 – Bagatellgrenze der Abfärbung (3 % / 24.500 Euro)
- § 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag 50 % und Sonderabschreibung 40 %
- § 7 Abs. 2 EStG – degressive Abschreibung (PV 15 %, befristet 01.07.2025–31.12.2027)
- § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Einheit
- Destatis – Inflationsrate Juni 2026: +2,3 % (Kerninflation +2,5 %, PM v. 10.07.2026)
- Europäische Zentralbank – Einlagesatz 2,25 % (seit 17.06.2026)
- Destatis – Strompreise Nicht-Haushalte, 2. Halbjahr 2025 (Kleinverbrauch <20 MWh 32,58 ct/kWh, PM Nr. 111 v. 31.03.2026)
- netztransparenz.de – Marktwertübersicht Solar (Jahresmarktwert 2025: 4,508 ct/kWh)
- Bundesnetzagentur – SMARD Strommarktdaten (573 Stunden mit negativen Preisen 2025)
- Fraunhofer ISE – Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien (LCOE PV-Dachanlagen, Juli 2024)
- MSCI – World Index Factsheet (9,03 % p. a. brutto USD seit 31.12.1987, max. Drawdown −57,46 %, Stand 30.06.2026)
Redaktion Logic Energy. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juli 2026. Gesetzgebung, EEG-Sätze und BMF-Schreiben können sich ändern.