EnWG-Novelle: Was ändert sich jetzt für PV-Investoren?

Die EnWG-Novelle 2025 — offiziell das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich — ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft. Sie verändert die Bedingungen für PV-Investoren in drei Bereichen: Stromspeicher werden baurechtlich und regulatorisch massiv gestärkt, bidirektionale Ladepunkte erhalten unter Voraussetzungen neue Entgelt- und Umlageregeln, und Energy Sharing erhält eine gesetzliche Grundlage.

Die kurze Antwort

Die EnWG-Novelle 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347, in Kraft seit 23.12.2025) bringt drei Kernreformen: Baurecht-Privilegierung für Stromspeicher im Außenbereich (§ 35 BauGB), eine anteilige Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher (§ 118 Abs. 6 EnWG) sowie einen gesetzlichen Rahmen für Energy Sharing (§ 42c EnWG).

Für Investoren ist die wichtigste Deadline die Inbetriebnahmefrist im August 2029 — bis dahin muss ein Speicher in Betrieb sein, damit die 20-jährige Netzentgeltbefreiung greift.

Diese Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bringt entscheidende Änderungen für Investoren im Bereich Photovoltaik und erneuerbare Energien. Der folgende Beitrag richtet sich an Investoren, Betreiber und Planer von Photovoltaikanlagen und erklärt, welche Chancen und Herausforderungen die EnWG-Novelle 2025 für sie mit sich bringt.

1. Warum die EnWG-Novelle 2025 für PV-Investoren relevant ist

Die EnWG-Novelle 2025 (in Kraft seit 23. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 347) macht den Wert einer PV-Anlage 2026 unabhängiger von der Einspeisevergütung: Sie stärkt Batteriespeicher baurechtlich und bei den Netzentgelten, stellt E-Autos Speichern gleich und verankert Energy Sharing. Für Investoren zählt vor allem die Inbetriebnahmefrist im August 2029.

Die EnWG-Novelle 2025 ist das umfassendste Reformpaket der Energiewirtschaft seit Jahren. Das Energiewirtschaftsgesetz regelt seit seiner ersten Fassung von 1935 die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 13. November 2025, das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf zuvor am 6. August 2025 beschlossen. Das Artikelgesetz ändert 28 Gesetze und Verordnungen samt zugehöriger Vorschriften — darunter das EnWG selbst, das EEG 2023, das Baugesetzbuch, das MsbG und das Energiefinanzierungsgesetz.

Im Kern verfolgt die EnWG-Novelle 2025 mehrere Ziele: Sie stärkt den Verbraucherschutz im Energiebereich, erleichtert die Integration erneuerbarer Energien, fördert neue gemeinschaftliche Marktmodelle wie Energy Sharing und schafft mit der verlängerten Netzentgeltbefreiung Planungssicherheit für Batteriespeicher-Betreiber. Zugleich stärkt sie lokale Energiegemeinschaften und dezentrale Erzeugung.

Für PV-Investoren und Betreiber von Photovoltaikanlagen ist die Novelle aus einem schlichten Grund entscheidend: Der Wert einer Photovoltaikanlage hängt 2026 nicht mehr allein von der Einspeisevergütung ab. Erlösquellen wie Speicher-Arbitrage und dynamische Stromtarife gewinnen an Gewicht — und genau diese Bereiche reguliert die Novelle des Energiebereichs neu.

Was die Novelle nicht regelt: Das Solarspitzengesetz — eine weitere Reform desselben Jahres — regelt die Nullvergütung bei negativen Börsenpreisen sowie die 60-%-Einspeisebegrenzung für Anlagenbetreiber ohne Smart Meter. Dieses separate Gesetz trat bereits am 25. Februar 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 51) und gilt für alle PV-Anlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Was das für neue Anlagen konkret bedeutet:

  • Bei negativen Börsenpreisen entfällt die Vergütung vollständig — der geschätzte Erlösverlust beträgt für eine typische Dachanlage rund 120 € pro Jahr
  • Als Ausgleich wird der Vergütungszeitraum über die Standard-21-Jahre hinaus verlängert — die ausgefallenen Stunden werden am Ende angehängt
  • Messung, Steuerung und Einspeisebegrenzung haben unterschiedliche Schwellen. § 29 MsbG erfasst Anlagen mit mehr als 7 kW im gesetzlichen Rollout für intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen. Die Übergangsvorgaben des § 9 EEG unterscheiden dagegen Anlagen unter 25 kW, von 25 bis unter 100 kW sowie ab 100 kW.

    Bei betroffenen neuen PV-Anlagen unter 100 kW in der Einspeisevergütung oder beim Mieterstromzuschlag gilt bis zum Einbau der neuen Technik und erfolgreicher Ansteuerbarkeitstestung eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent. Bei 25 bis unter 100 kW kommt Fernsteuerbarkeit hinzu; ab 100 kW gelten die entsprechenden Abruf- und Steuerungsanforderungen. Für Bestandsanlagen und gesetzliche Ausnahmen ist die jeweilige Sonderregel zu beachten. Aus „mehr als 7 kW“ folgt daher nicht automatisch für jede Anlage dieselbe 60-Prozent-Pflicht.

Unabhängig vom Solarspitzengesetz sinkt die Einspeisevergütung für neue Anlagen weiter halbjährlich. Für Teileinspeisung bis 10 kWp liegt sie seit dem 1. August 2026 bei 7,70 ct/kWh — zuvor waren es 7,78 ct/kWh (gültig für Inbetriebnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2026); für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2027 sind noch keine Sätze veröffentlicht: Das EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar, die Nachfolgeregelung steht in der parlamentarischen Beratung. Alle aktuellen Sätze nach Leistungsklasse zeigt unser Leitfaden zur EEG-Vergütung 2026. Die Nullvergütung bei negativen Preisen kommt für Anlagenbetreiber also on top eines ohnehin sinkenden Satzes.

Beide Regelwerke zusammen beschreiben den neuen regulatorischen Rahmen für PV-Investitionen in Deutschland und sind Teil der laufenden Transformation des deutschen Stromsystems.

2. Batteriespeicher: Drei neue Vorteile auf einmal

Die Novelle gibt Stromspeichern erstmals eine klare Rechtsposition: Baurecht-Privilegierung im Außenbereich (§ 35 BauGB), überragendes öffentliches Interesse in Genehmigungsverfahren (§ 11c EnWG) und eine anteilige Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher (§ 118 Abs. 6 EnWG). Wer PV-Anlagen mit Co-located Speicher plant, profitiert von allen drei Änderungen gleichzeitig.

Die EnWG-Novelle 2025 gibt Stromspeichern erstmals eine klar definierte Rechtsposition — im Baurecht, im Energierecht und bei den Netzentgelten. Ein Batteriespeicher ist eine Anlage, die erzeugten Solarstrom zwischenspeichert und bedarfsgerecht wieder abgibt. Die Doppelbelastung von gespeichertem Solarstrom bei Multi-Use-Betrieb entfällt, was die Wirtschaftlichkeit strukturell verbessert. Anlagenbetreiber und Investoren, die PV-Anlagen mit Co-located Speicher planen, profitieren von allen drei Änderungen gleichzeitig. Damit rücken Speichertechnologien ins Zentrum der Investitionsplanung — die Novelle beseitigt drei der größten Investitionshemmnisse der vergangenen Jahre in einem einzigen Gesetz.

2.1 Baurecht: Privilegierung im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Bisher war die Genehmigung von Stromspeichern im Außenbereich rechtlich unsicher. Das Baugesetzbuch enthielt keinen eigenen Tatbestand für Speicher. Mit der Novelle wurden zwei neue Nummern in § 35 Abs. 1 BauGB eingefügt:

  • § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Co-located): Stromspeicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bestehenden Erneuerbare-Energien-Anlage sind privilegiert. Keine Mindestkapazität, keine Betriebsweise-Vorgabe.
  • § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB (Stand-alone): Eigenständige Speicher sind privilegiert, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Standort maximal 200 Meter von einem Umspannwerk oder Kraftwerk ab 50 MW, Nennleistung mindestens 4 Megawatt, Grundfläche maximal 50.000 m².

Für PV-Investoren ist insbesondere Nr. 11 praxisrelevant: Wer eine Freiflächen-PV-Anlage plant oder betreibt, kann einen Co-located Speicher jetzt ohne separates Bebauungsplanverfahren realisieren — was Planungszeit und Kosten erheblich reduziert und die Genehmigung spürbar beschleunigt. Den Netzanschluss regelt die KraftNAV und ihre aktuellen Änderungen für den PV-Markt — Baurecht und Netzanschluss greifen hier direkt ineinander.

2.2 Überragendes öffentliches Interesse (§ 11c EnWG)

Der erweiterte § 11c EnWG erklärt Errichtung und Betrieb aller Energiespeicheranlagen zum überragenden öffentlichen Interesse. In Genehmigungsverfahren erhalten Speicher damit erhebliches Gewicht gegenüber konkurrierenden Interessen. Es handelt sich um eine Abwägungslösung, keinen absoluten Vorrang. Nur Belange der Landes- und Bündnisverteidigung sind explizit ausgenommen. Die Regelung gilt zeitlich bis zur angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität der Stromversorgung — also der Klimaneutralität des Stromsystems (Regierungsziel: 2045) — und dient zugleich der Versorgungssicherheit im Kontext der Energiewende.

2.3 Ende der Doppelbelastung bei Netzentgelten (§ 118 Abs. 6 EnWG)

Dies ist die wirtschaftlich bedeutsamste Änderung für Speicher-Investoren. Eine einzige Wortänderung — von „wenn" zu „soweit" in § 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG — ermöglicht erstmals eine anteilige Netzentgeltbefreiung für sogenannte Multi-Use-Speicher. Bisher galten Befreiungen nur für Speicher, die 100 % des eingespeicherten Stroms ins selbe Netz zurückspeisen. Speicher mit mehreren Funktionen zahlten Netzentgelte doppelt — beim Laden und beim Einspeisen.

  • Inbetriebnahmefrist verlängert: von August 2026 auf August 2029 — drei Jahre mehr Zeit für Umsetzung und Zubau
  • Bidirektionale Ladepunkte gleichgestellt: E-Auto-Wallboxen werden über den Verweis auf § 21 EnFG wie Speicher behandelt
  • Befreiungsdauer: 20 Jahre ab Inbetriebnahme
Regulatorisches Risiko: Die Bundesnetzagentur arbeitet im AgNes-Verfahren an einer neuen Netzentgeltsystematik. Gemäß § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG kann sie jederzeit abweichende Regelungen treffen. Laut FfE und Stiftung Umweltenergierecht stehen die Befreiungen regulatorisch „auf dünnem Eis". Die 20-jährige Freistellung gilt nur für Anlagen mit Inbetriebnahme bis August 2029. Die strategischen Folgen erklärt der Artikel zur AgNes-Reform und ihren Auswirkungen auf PV-Investitionen.

Marktkontext: Ende 2025 waren in Deutschland Batteriespeicher mit einer Gesamtkapazität von rund 25,5 GWh installiert — eine Verfünffachung gegenüber 2020 (BSW Solar, Januar 2026). Für schlüsselfertige Großspeicher über 10 MW liegen die Systemkosten inzwischen unter 250 €/kWh (Marktdaten Q1 2026).

3. Vehicle-to-Grid: Welche Regeln für bidirektionales Laden gelten

Bidirektionales Laden kann Strom aus einer Fahrzeugbatterie wieder verfügbar machen. Für ein tragfähiges Geschäftsmodell müssen Fahrzeug, Ladepunkt, Messung, Abrechnung und Vertrag zusammenpassen. Eine regulatorische Erleichterung allein macht daraus noch keinen garantierten Erlös.

MiSpeL wurde am 1. Oktober 2026 beschlossen. Bis Ende September 2027 ist die vorzeitige Nutzung der beiden Optionen von der Zustimmung des Netz- und Messstellenbetreibers abhängig; für die Pauschaloption ist zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung abzuwarten.

Die Änderungen in § 118 Absatz 6 EnWG und § 21 EnFG können Entgelt- und Umlagebelastungen beim bidirektionalen Laden unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden. Ob das im konkreten Projekt greift, hängt insbesondere von Messkonzept, Strommengenabgrenzung und Vertragsgestaltung ab. Ein Home Energy Management System (HEMS) steuert Erzeugung, Speicher, Wallbox, Wärmepumpe und Verbrauch; es ersetzt diese rechtlichen und technischen Prüfungen nicht.

Die MiSpeL-Festlegung schafft Regeln für Speicher und Ladepunkte, die Strom unterschiedlicher Herkunft aufnehmen. Für die Förderung ist entscheidend, welche Energiemengen förderfähig sind; eine Netzladung macht nicht den gesamten später ausgespeicherten Strom zu gefördertem PV-Strom.

Stand 5. Oktober 2026: Beschluss am 1. Oktober 2026, Übergangsphase bis Ende September 2027, reguläre Umsetzung ab 1. Oktober 2027. Die Pauschaloption benötigt zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung. Planen Sie das Mess- und Abrechnungskonzept daher vor der Erlösrechnung.

Quelle: Bundesnetzagentur, MiSpeL-Festlegung vom 1. Oktober 2026.

Laut Kraftfahrt-Bundesamt waren zum 1. Januar 2026 exakt 2.034.260 reine Batterie-Elektro-Pkw (BEV) in Deutschland zugelassen — erstmals über der 2-Millionen-Marke. Schätzungsweise rund 225.000 Fahrzeuge sind bereits technisch bidirektional ladefähig, wobei echte V2G-Fähigkeit bei deutlich weniger Modellen verfügbar ist. Eine Fraunhofer-Studie (ISI/ISE, im Auftrag von Transport & Environment, Oktober 2024) beziffert das Einsparpotenzial auf bis zu 700 € pro Haushalt und Jahr; konservativere Szenarien liegen bei 200–400 €/Jahr.

4. Energy Sharing (§ 42c EnWG): was die Novelle einführt

Mit der Novelle ist § 42c EnWG hinzugekommen: Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen darf seit dem 1. Juni 2026 über das öffentliche Netz mit anderen Letztverbrauchern im selben Bilanzierungsgebiet geteilt werden, ab dem 1. Juni 2028 auch im Gebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers derselben Regelzone. Für Freiflächen- und Gewerbeinvestoren ist das kein Erlösmodell: Der Anlagenbetrieb darf weder überwiegend gewerblichen noch überwiegend selbständigen beruflichen Zwecken dienen (§ 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG).

Voraussetzung ist eine viertelstundengenaue Messung an der Anlage und an jeder belieferten Verbrauchsstelle — in der Praxis über ein intelligentes Messsystem. Netzentgelte und Umlagen fallen für den geteilten Strom voll an, einen Förderzuschlag gibt es nicht. Relevant ist das Modell deshalb vor allem für Privathaushalte, Bürgerenergiegemeinschaften und kommunale Akteure. Wie das Modell funktioniert und für wen es taugt, erklärt unser Beitrag zu Energy Sharing nach § 42c EnWG.

5. Die drei wichtigsten Fristen und Investment-Chancen

Drei Fristen zählen: Speicher bis August 2029 in Betrieb nehmen, dann greift die 20-jährige Netzentgeltbefreiung; Co-location aus Baurecht, öffentlichem Interesse und Netzentgelten jetzt planen; Energy Sharing richtig einordnen — für gewerbliche Investoren ist es kein Erlösmodell. Die kritische Deadline bleibt die Inbetriebnahmefrist im August 2029.

Frist 1 — Speicher bis August 2029 in Betrieb nehmen: Wer einen Stromspeicher bis August 2029 in Betrieb nimmt, fällt unter die 20-jährige Netzentgeltbefreiung. Das ist die wichtigste Einzelmaßnahme für Co-location-Projekte. Frist 2 — Co-location jetzt planen: Die Kombination aus Baurecht-Privilegierung (§ 35 Nr. 11 BauGB), überragendem öffentlichem Interesse (§ 11c EnWG) und Netzentgeltbefreiung macht PV-Anlagen mit Co-located Speicher attraktiver als je zuvor. Frist 3 — Energy Sharing seit Juni 2026 richtig einordnen: § 42c EnWG schließt einen überwiegend gewerblichen Anlagenbetrieb aus. Für Freiflächen- und Gewerbeinvestoren ist Energy Sharing damit kein Erlösmodell, sondern ein Instrument für Haushalte und Bürgerenergie.

EnWG-Novelle 2025: Fristen und Stichtage im Überblick
TerminWas gilt
23. Dezember 2025EnWG-Novelle in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 347)
Seit 1. Januar 2026Entgelt- und Umlagevorteile für bidirektionale Ladepunkte nur unter den jeweils einschlägigen Voraussetzungen; keine pauschale Freistellung jedes Elektroautos.
MiSpeL: Beschluss 1. Oktober 2026Bis 30. September 2027 vorzeitige Nutzung nur mit Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber; ab 1. Oktober 2027 reguläre Umsetzung. Für die Pauschaloption bleibt die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung gesondert zu beachten.
1. Juni 2026Energy Sharing (§ 42c EnWG) startet innerhalb des Bilanzierungsgebiets
1. Juni 2028Energy Sharing gebietsübergreifend innerhalb derselben Regelzone
1. Januar 2029Übergangsfrist für bestehende Kundenanlagen (§ 118 Abs. 7 EnWG)
August 2029Ende der Inbetriebnahmefrist für die Netzentgeltbefreiung (§ 118 Abs. 6 EnWG)
Quelle: EnWG i. d. F. der Novelle 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347). Stand: 5. Oktober 2026.

Der genaue Stichtag ist nicht einheitlich beziffert: Nach der Fristberechnung gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB endet die Frist mit Ablauf des 3. August 2029, Unterlagen der Bundesnetzagentur nennen den 4. August 2029. Eine gerichtliche Klärung gibt es nicht — wer taggenau plant, sollte den früheren Termin ansetzen.

Kerndaten Ende 2025/2026: 117 GW installierte PV-Gesamtleistung (BNetzA) · 25,5 GWh Batteriespeicherkapazität (BSW Solar, Januar 2026) · 5,6 GW Großspeicher-Pipeline 2026–2027 (Modo Energy) · unter 250 €/kWh Systemkosten Großspeicher über 10 MW · 2.034.260 zugelassene BEV zum 01.01.2026 (KBA) · August 2029 als kritische Deadline für die Netzentgeltbefreiung.

6. Risiken, die Investoren nicht unterschätzen sollten

Vier Risiken bleiben: die Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur (§ 118 Abs. 6 S. 12 EnWG) im AgNes-Verfahren, der stockende Smart-Meter-Rollout (5,5 % Ende 2025), die Kundenanlagen-Rechtsunsicherheit nach dem BGH-Urteil vom Mai 2025 sowie steigende negative Preisstunden (573 Stunden 2025). Wer sie kennt, plant nüchterner.

Risiko 1 — BNetzA-Abweichungskompetenz

Die Bundesnetzagentur kann gemäß § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG abweichende Netzentgeltregelungen treffen. Das Verfahren AgNes läuft. Ein dauerhaft schutzwürdiges Vertrauen auf die aktuelle Befreiungsregelung besteht laut rechtswissenschaftlicher Einschätzung nicht — es ist eine explizit gesetzlich verankerte Kompetenz.

Risiko 2 — Smart-Meter-Rollout als Engpass

Zum 31. Dezember 2025 waren erst rund 3,09 Millionen intelligente Messsysteme installiert — 5,5 % aller Stromanschlüsse (BNetzA). Energy Sharing, V2G und dynamische Tarife setzen Smart Meter zwingend voraus. Die BNetzA leitete im März 2026 bereits 77 Verfahren gegen säumige Netz- und Messstellenbetreiber ein.

Risiko 3 — Kundenanlagen-Rechtsunsicherheit

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) den Begriff der Kundenanlage stark verengt — die nationale Regelung muss europäischen Richtlinien (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie) entsprechend ausgelegt werden. Gebäudeübergreifende Mieterstrom- und Quartiersprojekte drohen als regulierte Verteilnetze eingestuft zu werden. Die Übergangsfrist bis Januar 2029 schützt nur Bestandsanlagen.

Risiko 4 — Steigende negative Preisstunden

2025 gab es rund 573 Stunden negativer Börsenstrompreise (Bundesnetzagentur, 2025). Seit Februar 2025 entfällt in diesen Stunden die EEG-Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen. Wer dynamische Erlösstrategien mit Batteriespeicher nicht aktiv plant, gibt Rendite her — der Marktwert Solar 2025 lag im Jahresdurchschnitt bei nur 4,508 ct/kWh.

7. Fazit: Was jetzt konkret zu tun ist

Die EnWG-Novelle 2025 schafft die regulatorische Grundlage für eine neue Generation von PV-Geschäftsmodellen. Erstens: PV-Anlagen mit Speicher sofort planen und den Co-located Speicher in die ursprüngliche Projektplanung integrieren — nicht als Nachrüstoption. Die Inbetriebnahmefrist im August 2029 für die 20-jährige Befreiung ist real. Zweitens: V2G strategisch beobachten, aber nicht als sofortigen Renditetreiber einplanen. Energy Sharing nach § 42c EnWG steht gewerblichen Anlagenbetreibern nicht offen. Drittens: Die BNetzA-Kompetenz ernst nehmen. Wer in Großspeicher investiert, sollte Absicherungsstrategien und Szenarien mit reduzierter oder ganz entfallender Netzentgeltbefreiung durchrechnen — die Befreiung ist ein Bonus, keine Planungsgrundlage.

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Logic Energy projektiert, baut und betreibt schlüsselfertige PV-Anlagen mit Co-located Speicher, die von Anfang an auf die neuen Rahmenbedingungen der EnWG-Novelle ausgelegt sind. Vertragspartner für Direktinvestments ist die mediplan Helm e.K. mit persönlicher Inhaberhaftung.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Angaben zu Rendite, Ertrag, Erlösen, Pacht und Kosten sind Beispielrechnungen oder Marktbeobachtungen zum genannten Stand und keine Zusage künftiger Ergebnisse; die tatsächlich erzielbaren Werte hängen von Standort, Anlagenauslegung, Vertragsgestaltung und Marktentwicklung ab. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Anlageberater. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 5. Oktober 2026.

Häufige Fragen zur EnWG-Novelle 2025

Was ist die EnWG-Novelle 2025 und wann trat sie in Kraft?

Die EnWG-Novelle 2025 ist ein Artikelgesetz, das Änderungen in 28 Gesetzen und Verordnungen — darunter EnWG, EEG 2023, BauGB und MsbG — vornimmt. Sie wurde am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossen, passierte den Bundesrat am 21. November 2025 und ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 347).

Was ändert sich für Batteriespeicher durch die EnWG-Novelle?

Batteriespeicher erhalten drei Vorteile: eine Baurecht-Privilegierung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB), den Status „überragendes öffentliches Interesse" in Genehmigungsverfahren (§ 11c EnWG) sowie eine anteilige Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher (§ 118 Abs. 6 EnWG). Die Inbetriebnahmefrist für die 20-jährige Befreiung wurde auf August 2029 verlängert (§ 118 Abs. 6 S. 1 EnWG: 18 Jahre ab 4.8.2011).

Werden E-Autos durch die EnWG-Novelle wie Speicher behandelt?

V2G kann möglich sein, wenn Fahrzeug, Ladepunkt und Vertrag die Rückspeisung unterstützen und Messung sowie Abrechnung dafür eingerichtet sind. Ob Entgelte und Umlagen entfallen oder begrenzt werden, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Voraussetzungen; eine pauschale Befreiung für jedes Elektroauto gibt es daraus nicht. MiSpeL wurde am 1. Oktober 2026 beschlossen. Für die vorzeitige Nutzung bis Ende September 2027 sind Zustimmungen erforderlich; die Pauschaloption steht zusätzlich unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.

Bis wann muss ein Batteriespeicher in Betrieb gehen, um von der Netzentgeltbefreiung zu profitieren?

Die Inbetriebnahmefrist wurde durch die EnWG-Novelle von ursprünglich August 2026 auf August 2029 verlängert. Wer bis dahin einen Speicher in Betrieb nimmt, fällt unter die 20-jährige Befreiung von Netzentgelten für be- und entladenen Strom — vorausgesetzt, die BNetzA trifft keine abweichenden Regelungen im laufenden AgNes-Verfahren.

Welche Risiken bleiben trotz der Novelle bestehen?

Das größte regulatorische Risiko ist die Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur (§ 118 Abs. 6 S. 12 EnWG). Der schleppende Smart-Meter-Rollout (5,5 % Ende 2025) verzögert Energy Sharing und V2G. Die Kundenanlagen-Rechtsunsicherheit nach dem BGH-Urteil vom Mai 2025 betrifft Quartiersprojekte. Steigende negative Preisstunden (573 Stunden 2025) belasten die Direktvermarktung ohne Speicher.

Gilt die EnWG-Novelle 2025 auch für bestehende PV-Anlagen?

Teilweise. Die Baurecht-Privilegierung gilt für neue Speicher-Projekte. Die Netzentgeltbefreiung kann auch für bestehende Anlagen genutzt werden, wenn ein neuer Speicher bis August 2029 in Betrieb geht. Energy Sharing steht allen EE-Anlagenbesitzern offen — unabhängig vom Inbetriebnahmedatum, sofern die technischen Voraussetzungen (Smart Meter, Bilanzierungsfähigkeit) erfüllt sind.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Redaktion Logic Energy. Stand: 5. Oktober 2026.


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