EnWG-Novelle: Was ändert sich jetzt für PV-Investoren?

Die EnWG-Novelle 2025 — offiziell das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich — ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft. Sie verändert die Bedingungen für PV-Investoren in drei Bereichen: Stromspeicher werden baurechtlich und regulatorisch massiv gestärkt, E-Autos werden erstmals wie stationäre Speicher behandelt, und Energy Sharing erhält eine gesetzliche Grundlage.

Die kurze Antwort

Die EnWG-Novelle 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347, in Kraft seit 23.12.2025) bringt drei Kernreformen: Baurecht-Privilegierung für Stromspeicher im Außenbereich (§ 35 BauGB), eine anteilige Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher (§ 118 Abs. 6 EnWG) sowie einen gesetzlichen Rahmen für Energy Sharing (§ 42c EnWG).

Für Investoren ist die wichtigste Deadline die Inbetriebnahmefrist im August 2029 — bis dahin muss ein Speicher in Betrieb sein, damit die 20-jährige Netzentgeltbefreiung greift.

Diese Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bringt entscheidende Änderungen für Investoren im Bereich Photovoltaik und erneuerbare Energien. Der folgende Beitrag richtet sich an Investoren, Betreiber und Planer von Photovoltaikanlagen und erklärt, welche Chancen und Herausforderungen die EnWG-Novelle 2025 für sie mit sich bringt.

1. Warum die EnWG-Novelle 2025 für PV-Investoren relevant ist

Die EnWG-Novelle 2025 (in Kraft seit 23. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 347) macht den Wert einer PV-Anlage 2026 unabhängiger von der Einspeisevergütung: Sie stärkt Batteriespeicher baurechtlich und bei den Netzentgelten, stellt E-Autos Speichern gleich und verankert Energy Sharing. Für Investoren zählt vor allem die Inbetriebnahmefrist im August 2029.

Die EnWG-Novelle 2025 ist das umfassendste Reformpaket der Energiewirtschaft seit Jahren. Das Energiewirtschaftsgesetz regelt seit seiner ersten Fassung von 1935 die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 13. November 2025, das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf zuvor am 6. August 2025 beschlossen. Das Artikelgesetz ändert 28 Gesetze und Verordnungen samt zugehöriger Vorschriften — darunter das EnWG selbst, das EEG 2023, das Baugesetzbuch, das MsbG und das Energiefinanzierungsgesetz.

Im Kern verfolgt die EnWG-Novelle 2025 mehrere Ziele: Sie stärkt den Verbraucherschutz im Energiebereich, erleichtert die Integration erneuerbarer Energien, fördert neue gemeinschaftliche Marktmodelle wie Energy Sharing und schafft mit der verlängerten Netzentgeltbefreiung Planungssicherheit für Batteriespeicher-Betreiber. Zugleich stärkt sie lokale Energiegemeinschaften und dezentrale Erzeugung.

Für PV-Investoren und Betreiber von Photovoltaikanlagen ist die Novelle aus einem schlichten Grund entscheidend: Der Wert einer Photovoltaikanlage hängt 2026 nicht mehr allein von der Einspeisevergütung ab. Erlösquellen wie Speicher-Arbitrage, dynamische Stromtarife und Energy Sharing gewinnen an Gewicht — und genau diese Bereiche reguliert die Novelle des Energiebereichs neu.

Was die Novelle nicht regelt: Das Solarspitzengesetz — eine weitere Reform desselben Jahres — regelt die Nullvergütung bei negativen Börsenpreisen sowie die 60-%-Einspeisebegrenzung für Anlagenbetreiber ohne Smart Meter. Dieses separate Gesetz trat bereits am 25. Februar 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 51) und gilt für alle PV-Anlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Was das für neue Anlagen konkret bedeutet:

  • Bei negativen Börsenpreisen entfällt die Vergütung vollständig — der geschätzte Erlösverlust beträgt für eine typische Dachanlage rund 120 € pro Jahr
  • Als Ausgleich wird der Vergütungszeitraum über die Standard-21-Jahre hinaus verlängert — die ausgefallenen Stunden werden am Ende angehängt
  • PV-Anlagen ab 7 kWp müssen vom Netzbetreiber steuerbar sein — bis zur Installation von Smart Meter und Steuerbox gilt eine 60-%-Einspeisebegrenzung

Unabhängig vom Solarspitzengesetz sinkt die Einspeisevergütung für neue Anlagen weiter halbjährlich. Für Teileinspeisung bis 10 kWp liegt sie seit dem 1. August 2026 bei 7,70 ct/kWh — zuvor waren es 7,78 ct/kWh (gültig für Inbetriebnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2026); die nächste Absenkung folgt zum 1. Februar 2027. Alle aktuellen Sätze nach Leistungsklasse zeigt unser Leitfaden zur EEG-Vergütung 2026. Die Nullvergütung bei negativen Preisen kommt für Anlagenbetreiber also on top eines ohnehin sinkenden Satzes.

Beide Regelwerke zusammen beschreiben den neuen regulatorischen Rahmen für PV-Investitionen in Deutschland und sind Teil der laufenden Transformation des deutschen Stromsystems.

2. Batteriespeicher: Drei neue Vorteile auf einmal

Die Novelle gibt Stromspeichern erstmals eine klare Rechtsposition: Baurecht-Privilegierung im Außenbereich (§ 35 BauGB), überragendes öffentliches Interesse in Genehmigungsverfahren (§ 11c EnWG) und eine anteilige Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher (§ 118 Abs. 6 EnWG). Wer PV-Anlagen mit Co-located Speicher plant, profitiert von allen drei Änderungen gleichzeitig.

Die EnWG-Novelle 2025 gibt Stromspeichern erstmals eine klar definierte Rechtsposition — im Baurecht, im Energierecht und bei den Netzentgelten. Ein Batteriespeicher ist eine Anlage, die erzeugten Solarstrom zwischenspeichert und bedarfsgerecht wieder abgibt. Die Doppelbelastung von gespeichertem Solarstrom bei Multi-Use-Betrieb entfällt, was die Wirtschaftlichkeit strukturell verbessert. Anlagenbetreiber und Investoren, die PV-Anlagen mit Co-located Speicher planen, profitieren von allen drei Änderungen gleichzeitig. Damit rücken Speichertechnologien ins Zentrum der Investitionsplanung — die Novelle beseitigt drei der größten Investitionshemmnisse der vergangenen Jahre in einem einzigen Gesetz.

2.1 Baurecht: Privilegierung im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Bisher war die Genehmigung von Stromspeichern im Außenbereich rechtlich unsicher. Das Baugesetzbuch enthielt keinen eigenen Tatbestand für Speicher. Mit der Novelle wurden zwei neue Nummern in § 35 Abs. 1 BauGB eingefügt:

  • § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Co-located): Stromspeicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bestehenden Erneuerbare-Energien-Anlage sind privilegiert. Keine Mindestkapazität, keine Betriebsweise-Vorgabe.
  • § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB (Stand-alone): Eigenständige Speicher sind privilegiert, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Standort maximal 200 Meter von einem Umspannwerk oder Kraftwerk ab 50 MW, Nennleistung mindestens 4 Megawatt, Grundfläche maximal 50.000 m².

Für PV-Investoren ist insbesondere Nr. 11 praxisrelevant: Wer eine Freiflächen-PV-Anlage plant oder betreibt, kann einen Co-located Speicher jetzt ohne separates Bebauungsplanverfahren realisieren — was Planungszeit und Kosten erheblich reduziert und die Genehmigung spürbar beschleunigt. Den Netzanschluss regelt die KraftNAV und ihre aktuellen Änderungen für den PV-Markt — Baurecht und Netzanschluss greifen hier direkt ineinander.

2.2 Überragendes öffentliches Interesse (§ 11c EnWG)

Der erweiterte § 11c EnWG erklärt Errichtung und Betrieb aller Energiespeicheranlagen zum überragenden öffentlichen Interesse. In Genehmigungsverfahren erhalten Speicher damit erhebliches Gewicht gegenüber konkurrierenden Interessen. Es handelt sich um eine Abwägungslösung, keinen absoluten Vorrang. Nur Belange der Landes- und Bündnisverteidigung sind explizit ausgenommen. Die Regelung gilt zeitlich bis zur angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität der Stromversorgung — also der Klimaneutralität des Stromsystems (Regierungsziel: 2045) — und dient zugleich der Versorgungssicherheit im Kontext der Energiewende.

2.3 Ende der Doppelbelastung bei Netzentgelten (§ 118 Abs. 6 EnWG)

Dies ist die wirtschaftlich bedeutsamste Änderung für Speicher-Investoren. Eine einzige Wortänderung — von „wenn" zu „soweit" in § 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG — ermöglicht erstmals eine anteilige Netzentgeltbefreiung für sogenannte Multi-Use-Speicher. Bisher galten Befreiungen nur für Speicher, die 100 % des eingespeicherten Stroms ins selbe Netz zurückspeisen. Speicher mit mehreren Funktionen zahlten Netzentgelte doppelt — beim Laden und beim Einspeisen.

  • Inbetriebnahmefrist verlängert: von August 2026 auf August 2029 — drei Jahre mehr Zeit für Umsetzung und Zubau
  • Bidirektionale Ladepunkte gleichgestellt: E-Auto-Wallboxen werden über den Verweis auf § 21 EnFG wie Speicher behandelt
  • Befreiungsdauer: 20 Jahre ab Inbetriebnahme
Regulatorisches Risiko: Die Bundesnetzagentur arbeitet im AgNes-Verfahren an einer neuen Netzentgeltsystematik. Gemäß § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG kann sie jederzeit abweichende Regelungen treffen. Laut FfE und Stiftung Umweltenergierecht stehen die Befreiungen regulatorisch „auf dünnem Eis". Die 20-jährige Freistellung gilt nur für Anlagen mit Inbetriebnahme bis August 2029. Die strategischen Folgen erklärt der Artikel zur AgNes-Reform und ihren Auswirkungen auf PV-Investitionen.

Marktkontext: Ende 2025 waren in Deutschland Batteriespeicher mit einer Gesamtkapazität von rund 25,5 GWh installiert — eine Verfünffachung gegenüber 2020 (BSW Solar, Januar 2026). Für schlüsselfertige Großspeicher über 10 MW liegen die Systemkosten inzwischen unter 250 €/kWh (Marktdaten Q1 2026).

3. Vehicle-to-Grid: Das E-Auto wird regulatorisch zum Speicher

Seit dem 1. Januar 2026 werden E-Autos über § 118 Abs. 6 EnWG und den Verweis auf § 21 EnFG wie stationäre Speicher behandelt — doppelte Netzentgelte beim Rückspeisen entfallen. Das ist die Voraussetzung, damit Vehicle-to-Grid und bidirektionales Laden wirtschaftlich werden. Ab 1. April 2026 standardisieren die MiSpeL-Prozessregeln die Bilanzierung.

Durch die Änderung in § 118 Abs. 6 EnWG und den Verweis auf § 21 EnFG gilt: Solarstrom oder Netzstrom, der aus einer Fahrzeugbatterie über eine bidirektionale Wallbox ins Netz oder Gebäude zurückgespeist wird, löst keine doppelten Netzentgelte mehr aus. Das Home Energy Management System (HEMS) — also die intelligente, digitale Steuerung von Erzeugung, Speicher, Wallbox, Wärmepumpe und Verbrauch — wird damit erstmals rechtlich sinnvoll einsetzbar; die Digitalisierung des Haushalts wird so zur Voraussetzung neuer Erlösquellen.

Ergänzend traten ab 1. April 2026 die MiSpeL-Prozessregeln der Bundesnetzagentur in Kraft. Sie standardisieren die Bilanzierung bidirektionaler Ladevorgänge, den Datenaustausch zwischen Betreiber, Stromlieferant, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber sowie die Behandlung von Ladepunkten als Speichereinheiten.

Laut Kraftfahrt-Bundesamt waren zum 1. Januar 2026 exakt 2.034.260 reine Batterie-Elektro-Pkw (BEV) in Deutschland zugelassen — erstmals über der 2-Millionen-Marke. Schätzungsweise rund 225.000 Fahrzeuge sind bereits technisch bidirektional ladefähig, wobei echte V2G-Fähigkeit bei deutlich weniger Modellen verfügbar ist. Eine Fraunhofer-Studie (ISI/ISE, im Auftrag von Transport & Environment, Oktober 2024) beziffert das Einsparpotenzial auf bis zu 700 € pro Haushalt und Jahr; konservativere Szenarien liegen bei 200–400 €/Jahr.

4. Energy Sharing: Neue Erlösquelle ab Juni 2026 — mit Einschränkungen

Energy Sharing (§ 42c EnWG) erlaubt ab 1. Juni 2026 das Teilen von Solarstrom über das öffentliche Netz innerhalb eines Bilanzierungsgebiets. Verbraucher nehmen direkt teil, ohne wie Energieversorger behandelt zu werden. Preise sind frei verhandelbar (10–15 ct/kWh), doch volle Netzentgelte (~9,3 ct/kWh) bleiben fällig — ein breiter Markt kommt frühestens 2029.

Energy Sharing bezeichnet das gemeinsame Nutzen von lokal erzeugtem Solarstrom innerhalb einer Gemeinschaft über das öffentliche Stromnetz. Ab dem 1. Juni 2026 ist es erstmals im deutschen Energierecht verankert. § 42c EnWG schafft die Grundlage dafür, dass PV-Strom über das öffentliche Netz geteilt werden kann — ohne physische Direktleitung, aber mit einem Netzbetreiber als Mittler. Solche gemeinschaftlichen Marktmodelle sind ein regulatorischer Meilenstein der EnWG-Reform, aber kein sofort profitables Geschäftsmodell.

Wichtige Eckpunkte aus dem Gesetz:

  • Zulässige Betreiber: Natürliche Personen, KMU, Bürgerenergiegemeinschaften und Kommunen. Große Energieversorger und Großunternehmen sind ausgeschlossen. Verbraucher können so direkt an erneuerbaren Energien teilnehmen, ohne rechtlich wie Stromlieferanten oder Energieversorger behandelt zu werden.
  • Technische Voraussetzung: Zwei separate Verträge sowie eine viertelstundenscharfe Bilanzierung über Smart Meter und Smart Meter Gateway — zwingend für jede Umsetzung.
  • Preis: frei verhandelbar zwischen Betreiber und Verbraucher.
  • Volle Netzentgelte bleiben fällig — ein entscheidender Nachteil gegenüber anderen EU-Ländern.

Zeitplan: ab 1. Juni 2026 innerhalb eines Bilanzierungsgebiets; ab 1. Juni 2028 gebietsübergreifend innerhalb derselben Regelzone; bis 1. Januar 2029 Übergangsfrist für bestehende Kundenanlagen (§ 118 Abs. 7 EnWG). Der typische Verkaufspreis wird auf 10–15 ct/kWh geschätzt — zwischen EEG-Einspeisevergütung (~7–8 ct/kWh) und Haushaltsstrompreis (~30–40 ct/kWh). Das Problem: Die vollen Netzentgelte (durchschnittlich ~9,3 ct/kWh 2026) schmälern die Marge erheblich. Deutschland hat zudem den engstmöglichen Radius gewählt und verzichtet — anders als Österreich, Italien und Spanien — vollständig auf Prämien oder reduzierte Netzentgelte. Branchenbeobachter rechnen mit einer echten Marktentwicklung frühestens ab 2029.

5. Die drei wichtigsten Fristen und Investment-Chancen

Drei Fristen zählen: Speicher bis August 2029 in Betrieb nehmen, dann greift die 20-jährige Netzentgeltbefreiung; Co-location aus Baurecht, öffentlichem Interesse und Netzentgelten jetzt planen; Energy Sharing ab Juni 2026 beobachten, aber noch nicht als Renditetreiber einplanen. Die kritische Deadline bleibt die Inbetriebnahmefrist im August 2029.

Frist 1 — Speicher bis August 2029 in Betrieb nehmen: Wer einen Stromspeicher bis August 2029 in Betrieb nimmt, fällt unter die 20-jährige Netzentgeltbefreiung. Das ist die wichtigste Einzelmaßnahme für Co-location-Projekte. Frist 2 — Co-location jetzt planen: Die Kombination aus Baurecht-Privilegierung (§ 35 Nr. 11 BauGB), überragendem öffentlichem Interesse (§ 11c EnWG) und Netzentgeltbefreiung macht PV-Anlagen mit Co-located Speicher attraktiver als je zuvor. Frist 3 — Energy Sharing ab Juni 2026 beobachten: Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind noch nicht attraktiv genug für eine sofortige Positionierung; der strategische Wert liegt in der Planung für 2028–2029.

EnWG-Novelle 2025: Fristen und Stichtage im Überblick
TerminWas gilt
23. Dezember 2025EnWG-Novelle in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 347)
1. Januar 2026E-Autos werden über § 118 Abs. 6 EnWG wie stationäre Speicher behandelt (V2G)
1. April 2026MiSpeL-Prozessregeln der Bundesnetzagentur in Kraft
1. Juni 2026Energy Sharing (§ 42c EnWG) startet innerhalb des Bilanzierungsgebiets
1. Juni 2028Energy Sharing gebietsübergreifend innerhalb derselben Regelzone
1. Januar 2029Übergangsfrist für bestehende Kundenanlagen (§ 118 Abs. 7 EnWG)
August 2029Ende der Inbetriebnahmefrist für die Netzentgeltbefreiung (§ 118 Abs. 6 EnWG)
Quelle: EnWG i. d. F. der Novelle 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347). Stand: August 2026.

Der genaue Stichtag ist nicht einheitlich beziffert: Nach der Fristberechnung gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB endet die Frist mit Ablauf des 3. August 2029, Unterlagen der Bundesnetzagentur nennen den 4. August 2029. Eine gerichtliche Klärung gibt es nicht — wer taggenau plant, sollte den früheren Termin ansetzen.

Kerndaten Ende 2025/2026: 117 GW installierte PV-Gesamtleistung (BNetzA) · 25,5 GWh Batteriespeicherkapazität (BSW Solar, Januar 2026) · 5,6 GW Großspeicher-Pipeline 2026–2027 (Modo Energy) · unter 250 €/kWh Systemkosten Großspeicher über 10 MW · 2.034.260 zugelassene BEV zum 01.01.2026 (KBA) · August 2029 als kritische Deadline für die Netzentgeltbefreiung.

6. Risiken, die Investoren nicht unterschätzen sollten

Vier Risiken bleiben: die Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur (§ 118 Abs. 6 S. 12 EnWG) im AgNes-Verfahren, der stockende Smart-Meter-Rollout (5,5 % Ende 2025), die Kundenanlagen-Rechtsunsicherheit nach dem BGH-Urteil vom Mai 2025 sowie steigende negative Preisstunden (573 Stunden 2025). Wer sie kennt, plant nüchterner.

Risiko 1 — BNetzA-Abweichungskompetenz

Die Bundesnetzagentur kann gemäß § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG abweichende Netzentgeltregelungen treffen. Das Verfahren AgNes läuft. Ein dauerhaft schutzwürdiges Vertrauen auf die aktuelle Befreiungsregelung besteht laut rechtswissenschaftlicher Einschätzung nicht — es ist eine explizit gesetzlich verankerte Kompetenz.

Risiko 2 — Smart-Meter-Rollout als Engpass

Zum 31. Dezember 2025 waren erst rund 3,09 Millionen intelligente Messsysteme installiert — 5,5 % aller Stromanschlüsse (BNetzA). Energy Sharing, V2G und dynamische Tarife setzen Smart Meter zwingend voraus. Die BNetzA leitete im März 2026 bereits 77 Verfahren gegen säumige Netz- und Messstellenbetreiber ein.

Risiko 3 — Kundenanlagen-Rechtsunsicherheit

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) den Begriff der Kundenanlage stark verengt — die nationale Regelung muss europäischen Richtlinien (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie) entsprechend ausgelegt werden. Gebäudeübergreifende Mieterstrom- und Quartiersprojekte drohen als regulierte Verteilnetze eingestuft zu werden. Die Übergangsfrist bis Januar 2029 schützt nur Bestandsanlagen.

Risiko 4 — Steigende negative Preisstunden

2025 gab es rund 573 Stunden negativer Börsenstrompreise (Bundesnetzagentur, 2025). Seit Februar 2025 entfällt in diesen Stunden die EEG-Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen. Wer dynamische Erlösstrategien mit Batteriespeicher nicht aktiv plant, gibt Rendite her — der Marktwert Solar 2025 lag im Jahresdurchschnitt bei nur 4,508 ct/kWh.

7. Fazit: Was jetzt konkret zu tun ist

Die EnWG-Novelle 2025 schafft die regulatorische Grundlage für eine neue Generation von PV-Geschäftsmodellen. Erstens: PV-Anlagen mit Speicher sofort planen und den Co-located Speicher in die ursprüngliche Projektplanung integrieren — nicht als Nachrüstoption. Die Inbetriebnahmefrist im August 2029 für die 20-jährige Befreiung ist real. Zweitens: V2G und Energy Sharing strategisch beobachten, aber nicht als sofortige Renditetreiber einplanen; Positionierung für 2028–2029 ist sinnvoller. Drittens: Die BNetzA-Kompetenz ernst nehmen. Wer in Großspeicher investiert, sollte Absicherungsstrategien und Szenarien mit reduzierter oder ganz entfallender Netzentgeltbefreiung durchrechnen — die Befreiung ist ein Bonus, keine Planungsgrundlage.

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Logic Energy projektiert, baut und betreibt schlüsselfertige PV-Anlagen mit Co-located Speicher, die von Anfang an auf die neuen Rahmenbedingungen der EnWG-Novelle ausgelegt sind. Vertragspartner für Direktinvestments ist die mediplan Helm e.K. mit persönlicher Inhaberhaftung.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Renditeangaben basieren auf historischen Werten der Firmengruppe Helm und sind keine Garantie zukünftiger Ergebnisse. Rechtsstände und Zahlen entsprechen dem Stand August 2026 und können sich ändern. Alle Angaben ohne Gewähr. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen zugelassenen Berater. Stand: August 2026.

Häufige Fragen zur EnWG-Novelle 2025

Was ist die EnWG-Novelle 2025 und wann trat sie in Kraft?

Die EnWG-Novelle 2025 ist ein Artikelgesetz, das Änderungen in 28 Gesetzen und Verordnungen — darunter EnWG, EEG 2023, BauGB und MsbG — vornimmt. Sie wurde am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossen, passierte den Bundesrat am 21. November 2025 und ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 347).

Was ändert sich für Batteriespeicher durch die EnWG-Novelle?

Batteriespeicher erhalten drei Vorteile: eine Baurecht-Privilegierung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB), den Status „überragendes öffentliches Interesse" in Genehmigungsverfahren (§ 11c EnWG) sowie eine anteilige Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher (§ 118 Abs. 6 EnWG). Die Inbetriebnahmefrist für die 20-jährige Befreiung wurde auf August 2029 verlängert (§ 118 Abs. 6 S. 1 EnWG: 18 Jahre ab 4.8.2011).

Was bedeutet Energy Sharing für PV-Investoren?

Energy Sharing (§ 42c EnWG) erlaubt ab dem 1. Juni 2026 die Vermarktung von PV-Strom über das öffentliche Verteilnetz an Teilnehmer in derselben Bilanzzone. Die Preise sind frei verhandelbar und liegen typischerweise zwischen 10 und 15 ct/kWh. Volle Netzentgelte (~9,3 ct/kWh) bleiben jedoch fällig. Ein breiter Markt ist frühestens ab 2029 realistisch.

Werden E-Autos durch die EnWG-Novelle wie Speicher behandelt?

Ja. Durch die Änderung von § 118 Abs. 6 EnWG und den Verweis auf § 21 EnFG werden bidirektionale Ladepunkte ab dem 1. Januar 2026 regulatorisch wie stationäre Batteriespeicher behandelt. Rückgespeister Strom aus Fahrzeugbatterien löst keine doppelten Netzentgelte mehr aus. Ab dem 1. April 2026 standardisieren die MiSpeL-Prozessregeln die Bilanzierung.

Bis wann muss ein Batteriespeicher in Betrieb gehen, um von der Netzentgeltbefreiung zu profitieren?

Die Inbetriebnahmefrist wurde durch die EnWG-Novelle von ursprünglich August 2026 auf August 2029 verlängert. Wer bis dahin einen Speicher in Betrieb nimmt, fällt unter die 20-jährige Befreiung von Netzentgelten für be- und entladenen Strom — vorausgesetzt, die BNetzA trifft keine abweichenden Regelungen im laufenden AgNes-Verfahren.

Welche Risiken bleiben trotz der Novelle bestehen?

Das größte regulatorische Risiko ist die Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur (§ 118 Abs. 6 S. 12 EnWG). Der schleppende Smart-Meter-Rollout (5,5 % Ende 2025) verzögert Energy Sharing und V2G. Die Kundenanlagen-Rechtsunsicherheit nach dem BGH-Urteil vom Mai 2025 betrifft Quartiersprojekte. Steigende negative Preisstunden (573 Stunden 2025) belasten die Direktvermarktung ohne Speicher.

Gilt die EnWG-Novelle 2025 auch für bestehende PV-Anlagen?

Teilweise. Die Baurecht-Privilegierung gilt für neue Speicher-Projekte. Die Netzentgeltbefreiung kann auch für bestehende Anlagen genutzt werden, wenn ein neuer Speicher bis August 2029 in Betrieb geht. Energy Sharing steht allen EE-Anlagenbesitzern offen — unabhängig vom Inbetriebnahmedatum, sofern die technischen Voraussetzungen (Smart Meter, Bilanzierungsfähigkeit) erfüllt sind.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Redaktion Logic Energy. Stand: August 2026.


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