Energy Sharing 2026: Wie teilen Sie Solarstrom nach § 42c EnWG?

Energy Sharing ist seit dem 1. Juni 2026 nach § 42c EnWG möglich – so teilen Sie Solarstrom bilanziell über das öffentliche Stromnetz.

Die kurze Antwort

Energy Sharing ist die gemeinsame Nutzung von Solarstrom über das öffentliche Netz. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber nach § 42c EnWG ermöglichen, erneuerbaren Strom bilanziell an Teilnehmer im selben Bilanzierungsgebiet zu verteilen. Anders als Mieterstrom kennt das Modell keine Vollversorgungspflicht, aber auch keinen Förderzuschlag – Netzentgelte und Umlagen fallen voll an.

Energy Sharing ist seit dem 1. Juni 2026 in Deutschland gesetzlich möglich. Mit dem neuen § 42c EnWG dürfen Betreiber von Photovoltaikanlagen ihren Solarstrom über das öffentliche Stromnetz mit anderen teilen. Dieser Beitrag erklärt, wie Energy Sharing funktioniert, welche Voraussetzungen gelten, wo die wirtschaftlichen Grenzen liegen und für wen sich das Modell 2026 eignet. Wenn Sie prüfen möchten, ob sich eine eigene Anlage lohnt, hilft die Übersicht zur PV-Anlage für Ihren Betrieb.

Was ist Energy Sharing?

Kurz gesagt: Energy Sharing ist die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz. Eine Photovoltaikanlage speist Solarstrom ein, der den Teilnehmern einer Gemeinschaft im selben Bilanzierungsgebiet bilanziell zugeordnet wird. Geregelt ist das Modell in § 42c EnWG; nutzbar ist es seit dem 1. Juni 2026.

Beim Energy Sharing schließen sich mehrere Personen – Haushalte, Bürgerenergiegemeinschaften oder kleine Unternehmen – zusammen. Eine oder mehrere erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugen Strom, der den beteiligten Verbrauchern rechnerisch gutgeschrieben wird, nicht über eine eigene Leitung. Der Kerngedanke ist Teilhabe an der Energiewende: Wer eine Anlage betreibt, gibt überschüssigen Solarstrom lokal weiter, statt ihn zu geringen Vergütungssätzen einzuspeisen.

Für Anlagenbesitzer entsteht so ein neues Konzept, den eigenen Solarstrom besser zu verwerten. Für Teilnehmer ohne eigene Anlage eröffnet Energy Sharing die Chance, günstigeren, grünen Netzstrom aus der Nachbarschaft zu beziehen.

Energy Sharing in Deutschland: die Rechtslage ab Juni 2026

Kurz gesagt: § 42c EnWG gilt seit dem 23. Dezember 2025. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing in ihrem Bilanzierungsgebiet ermöglichen, ab dem 1. Juni 2028 auch im angrenzenden Gebiet derselben Regelzone. Betreiber sind nur natürliche Personen oder Gesellschaften von Letztverbrauchern, deren Anlagenbetrieb nicht überwiegend gewerblich ist (§ 42c Abs. 1 Nr. 1 und 5 EnWG). Gewerbliche Solarpark-Investoren scheiden als Betreiber aus.

Rechtsgrundlage ist der neue § 42c EnWG mit dem amtlichen Titel „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien". Eingeführt wurde er durch Artikel 1 Nummer 68 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2025 – vom Bundestag am 13. November 2025 beschlossen und am 22. Dezember 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 347). Der Bundesrat hatte am 21. November 2025 den Vermittlungsausschuss nicht angerufen; das Gesetz ist seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft. Was die Novelle außerdem geändert hat, fasst unser Beitrag zur EnWG-Novelle 2025 zusammen.

Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen: Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres eigenen Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Ab Juni 2028 kommt das direkt angrenzende Gebiet derselben Regelzone hinzu. Wichtig: Energy Sharing geht nicht auf ein „Solarpaket II" zurück – ein Gesetzentwurf unter diesem Namen liegt nicht vor (Stand: 28. September 2026). Europarechtlich setzt § 42c EnWG vor allem Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 um, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (Umsetzungsfrist 17. Juli 2026); hinzu kommt die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) mit ihren Regeln zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.

Energy Sharing, Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Kurz gesagt: Mieterstrom (§ 42a) beliefert Mieter im Gebäude oder Quartier ohne öffentliches Netz, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b) teilt Strom gebäudeintern. Energy Sharing (§ 42c) nutzt das öffentliche Netz und wirkt über die Grundstücksgrenze hinaus. Nur Mieterstrom kennt Vollversorgungspflicht und Förderzuschlag.

In Deutschland gibt es 2026 drei rechtlich getrennte Wege, Solarstrom mit Dritten zu teilen. Wer sie verwechselt, plant am falschen Modell vorbei. Wird Strom nur innerhalb eines Gebäudes ohne öffentliches Netz verteilt, ist das kein Energy Sharing; in Betracht kommen dann die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) oder Mieterstrom (§ 42a EnWG).

Die drei Modelle zum Teilen von Solarstrom im Vergleich
ModellParagraphNetznutzungVollversorgungFörderzuschlagIn Kraft
Mieterstrom§ 42a EnWGGebäude/Quartierjajaetabliert
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung§ 42b EnWGgebäudeinternneinnein16.05.2024
Energy Sharing§ 42c EnWGöffentliches Netzneinnein23.12.2025 (VNB-Pflicht ab 01.06.2026)
Quelle: §§ 42a–42c EnWG (gesetze-im-internet.de), Stand September 2026.

Mieterstrommodelle ermöglichen es Bewohnern von Mehrfamilienhäusern, Solarstrom direkt vom Hausdach zu nutzen – mit Vollversorgungspflicht, dafür mit staatlichem Förderzuschlag. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung teilt Solarstrom innerhalb eines Gebäudes ohne öffentliches Netz. Energy Sharing geht darüber hinaus und nutzt das öffentliche Stromnetz – interessant für standortübergreifende Konstellationen wie Quartiere.

Wie funktioniert Energy Sharing? So wird der Strom geteilt

Kurz gesagt: Beim Energy Sharing schließen Anlagenbetreiber und Abnehmer einen Liefervertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Aufteilungsschlüssel. Der Solarstrom fließt über das öffentliche Netz und wird viertelstundenscharf zugeordnet. Voraussetzung ist eine viertelstündliche Messung, in der Praxis meist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) oder eine RLM-Messung; herkömmliche Ferraris-Zähler können das nicht.

Der Aufbau einer Energy-Sharing-Gemeinschaft folgt vier Schritten: Zuerst bilden Erzeuger und Verbraucher eine Gemeinschaft im selben Bilanzierungsgebiet. Dann speist die Photovoltaikanlage – optional ergänzt um Speicher, die ausschließlich erneuerbaren Strom aufnehmen – Strom ins öffentliche Netz ein. Erzeugungs- und Verbrauchsmengen werden viertelstundenscharf erfasst und nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel zugeordnet. Schließlich übernehmen Netzbetreiber und beauftragte Dienstleister die energiewirtschaftlichen Prozesse und die Abrechnung.

Rechtlich verlangt § 42c EnWG zwei Verträge zwischen Betreiber und Abnehmer: einen Liefervertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, der mindestens den Nutzungsumfang, den Aufteilungsschlüssel und die Frage regelt, ob ein Entgelt – dann in Cent pro Kilowattstunde – zu zahlen ist (§ 42c Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 EnWG). Für Netzzugang, Verträge, Abrechnung, Messung und den Anlagenbetrieb darf der Betreiber einen Dienstleister beauftragen. Für diesen gelten die Beschränkungen auf nicht gewerblichen Betrieb und auf kleine und mittlere Unternehmen nicht (§ 42c Abs. 5 EnWG). Stadtwerke, Energieversorger und Fachbetriebe können also mitwirken – als Dienstleister, nicht als Betreiber.

Voraussetzung beim Energy Sharing: das Smart-Meter-Messsystem

Eine harte technische Voraussetzung ist die Messung: § 42c EnWG verlangt an jeder Verbrauchsstelle und an der Anlage eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung (§ 42c Abs. 1 Nr. 6 und 7 EnWG) – in der Praxis meist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter), bei größeren Verbrauchern eine RLM-Messung. Herkömmliche Ferraris-Zähler mit Drehscheibe scheiden aus, weil sie keine viertelstündlichen Zeitreihen liefern. Der Smart-Meter-Rollout ist damit die zentrale Voraussetzung für die praktische Verfügbarkeit von Energy Sharing. Wer welches Messsystem bis wann bekommt, erklärt unser Beitrag zur Smart-Meter-Pflicht 2026.

Vorteile und Chancen von Energy Sharing

Kurz gesagt: Energy Sharing hält Solarstrom lokal, senkt den Netzstrombezug der Teilnehmer und wirkt über die Grundstücksgrenze hinaus. Der Preis pro Kilowattstunde ist frei verhandelbar, bis hin zu null Euro. Die Teilhabe stärkt zudem die Akzeptanz für neue Wind- und Solarparks.

Die wichtigsten Chancen im Überblick – immer im Rahmen der Einschränkungen aus dem Abschnitt „Die Hürden":

  • Lokale Wertschöpfung: Überschüssiger Solarstrom bleibt in der Region und ersetzt teureren Netzstrom bei den Teilnehmern.
  • Über die Grundstücksgrenze hinaus: Anders als bei GGV und Mieterstrom müssen Erzeuger und Verbraucher nicht im selben Haus sitzen – Energy Sharing ist aber nur innerhalb eines Bilanzierungsgebiets möglich.
  • Freie Preisgestaltung: Der Stromtarif pro Kilowattstunde ist verhandelbar, bis hin zu null Euro.
  • Kombinierbar mit Speichern: Energiespeicheranlagen verschieben Solarstrom in die Verbrauchszeiten der Gemeinschaft.
  • Mehr Akzeptanz: Die Teilhabe an Energy-Sharing-Gemeinschaften und Bürgerenergiegenossenschaften, die Wind- oder Solarparks finanzieren und betreiben, kann die Akzeptanz für neue Anlagen erhöhen.

Die Hürden: Netzentgelte, Prozesse und Zeithorizont

Kurz gesagt: Energy Sharing ist wirtschaftlich nicht privilegiert. Netzentgelte und Umlagen fallen für geteilte Strommengen voll an, einen Förderzuschlag gibt es nicht. Abgewickelt wird es über Dienstleister im bestehenden Marktmodell; standardisierte Lösungen für das Massengeschäft erwartet die Branche nicht vor 2027.

Die wichtigsten Rahmenbedingungen auf einen Blick:

  • Energy Sharing ist nur innerhalb eines Bilanzierungsgebiets möglich (ab 2028 auch in angrenzenden Gebieten derselben Regelzone).
  • Eine viertelstündliche Messung ist erforderlich, in der Praxis meist ein Smart Meter – Ferraris-Zähler scheiden aus.
  • Netzentgelte und Umlagen fallen auch für Energy Sharing an. Zur Einordnung: Bei einem Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch entfallen 2026 im bisherigen Jahresverlauf durchschnittlich rund 9,2 ct/kWh auf Netzentgelte, bei einem durchschnittlichen Strompreis für Neukunden von 37,0 ct/kWh (BDEW-Strompreisanalyse, 21.08.2026, Datenstand August 2026). Der Preis zwischen Betreiber und Abnehmer ist frei verhandelbar und entscheidet, ob sich das Teilen lohnt.
  • Einen eigenen Förderzuschlag wie beim Mieterstrom, reduzierte Netzentgelte oder eine Umlagenbefreiung sieht das Gesetz für Energy Sharing nicht vor.

Weil der geteilte Strom über das öffentliche Netz an Dritte geliefert wird, handelt es sich nach § 3 Nr. 16 EEG um Direktvermarktung: Für diese Mengen gibt es keine Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 2 EEG); in der Regel wird die Anlage oder ein fester Prozentsatz ihres Stroms der sonstigen Direktvermarktung zugeordnet (§§ 21a, 21b EEG). Die Netzentgelte werden nicht reduziert. Für Strom aus Anlagen mit bis zu 2 MW Nennleistung kann eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG in Betracht kommen, soweit der Betreiber selbst an Abnehmer im Umkreis von bis zu 4,5 km um die Anlage liefert (§ 12b Abs. 3 StromStV). Voraussetzung ist unter anderem eine Erlaubnis des Hauptzollamts (§ 9 Abs. 4 StromStG); zudem dürfen keine weiteren Personen an der Lieferbeziehung beteiligt sein (§ 12b Abs. 2 StromStV). Ob und wie das beim netzgestützten Energy Sharing greift, hat die Zollverwaltung bislang nicht veröffentlicht (Stand: 28. September 2026) – das ist im Einzelfall mit dem Hauptzollamt oder steuerlicher Beratung zu klären.

Hinzu kommen offene Prozesse. Die energiewirtschaftlichen Marktprozesse ordnen jede Entnahmestelle genau einem Lieferanten zu; eine geteilte Netznutzung über den Netzbetreiber sehen sie nicht vor. Die Bundesnetzagentur will das auch nicht ändern: Nach ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2026 wird Energy Sharing im bestehenden Marktmodell über das sogenannte Dienstleistungsmodell abgewickelt, in der Regel mit einem Direktvermarkter oder Lieferanten als Dienstleister (Mitteilung Nr. 73); zusätzliche Umsetzungspflichten für Netzbetreiber bestehen danach nicht. Lieferanten sind allerdings nicht verpflichtet, diese Dienstleistung anzubieten. Für ein standardisiertes Massengeschäft rechneten Branchenverbände bereits vor dieser Klarstellung nicht vor 2027 (ZfK, 05.06.2026); auch der Bundesrat sprach am 25. September 2026 noch von „erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten" (Bundesrat, Drucksache 470/26 (B)).

Für wen sich Energy Sharing eignet

Kurz gesagt: Energy Sharing zielt auf Bürgerenergiegemeinschaften, Genossenschaften, Quartiere und Kommunen. Der Anlagenbetreiber darf nicht überwiegend gewerblich handeln, und als Abnehmer kommen neben Haushalten nur kleine und mittlere Unternehmen infrage. Für gewerbliche Eigenversorgung im Gebäude bleibt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung meist der bessere Weg.

§ 42c EnWG ist auf Teilhabe ausgelegt: Betreiber muss eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein, deren Mitglieder sämtlich Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind – und der Anlagenbetrieb darf nicht überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. Unternehmen zählen – als Abnehmer wie als Gesellschafter einer Betreibergesellschaft – nur, wenn sie Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind (§ 42c Abs. 2 EnWG). Das macht Energy Sharing vor allem für Bürgerenergie, Genossenschaften, Wohnquartiere und Kommunen attraktiv.

Betriebe, die ihren eigenen Solarstrom im Gebäude auf mehrere Nutzer verteilen wollen, fahren häufig mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b) oder klassischem Eigenverbrauch besser. Investoren großer Freiflächenanlagen sind vom Modell derzeit kaum betroffen: Die fehlende Privilegierung und die Bindung an das Bilanzierungsgebiet machen Energy Sharing für Solarparks aktuell unattraktiv. Die Erweiterung ab 2028 ist hier der Punkt, den man beobachten sollte.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Angaben zu Rendite, Ertrag, Erlösen, Pacht und Kosten sind Beispielrechnungen oder Marktbeobachtungen zum genannten Stand und keine Zusage künftiger Ergebnisse; die tatsächlich erzielbaren Werte hängen von Standort, Anlagenauslegung, Vertragsgestaltung und Marktentwicklung ab. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Anlageberater. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 28. September 2026.

Solarstrom teilen – aber richtig geplant

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing ist die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Stromnetz. Selbst erzeugter Solarstrom wird mehreren Personen im selben Bilanzierungsgebiet bilanziell zugeordnet. Geregelt ist das Modell in § 42c EnWG; nutzbar ist es seit dem 1. Juni 2026.

Seit wann ist Energy Sharing in Deutschland erlaubt?

Praktisch seit dem 1. Juni 2026: Seitdem müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing in ihrem Bilanzierungsgebiet ermöglichen (§ 42c Abs. 4 EnWG). Die Vorschrift selbst gilt bereits seit dem 23. Dezember 2025; der Bundestag beschloss das Gesetz am 13. November 2025, verkündet wurde es am 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347).

Lohnt sich Energy Sharing für Betreiber großer PV-Anlagen?

Als Betreiber nicht: § 42c EnWG schließt einen überwiegend gewerblichen Anlagenbetrieb aus (Abs. 1 Nr. 5). Dazu kommen volle Netzentgelte ohne Förderzuschlag und die Bindung an das Bilanzierungsgebiet. Für die gewerbliche Eigenversorgung sind die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG oder der klassische Eigenverbrauch meist der bessere Weg.

Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing und Mieterstrom?

Mieterstrom (§ 42a) beliefert Mieter im selben Gebäude oder Quartier ohne öffentliches Netz, mit Vollversorgungspflicht und Förderzuschlag. Energy Sharing (§ 42c) nutzt das öffentliche Netz, kennt keine Vollversorgungspflicht, erhält aber keinen Förderzuschlag.

Lohnt sich Energy Sharing 2026 wirtschaftlich?

Das hängt vom Einzelfall ab. Da volle Netzentgelte und Umlagen anfallen und ein Förderschema fehlt, ist eine sorgfältige Wirtschaftlichkeitsberechnung nötig. Standardisierte Lösungen für das Massengeschäft erwartet die Branche nicht vor 2027.

Kann ich meinen Solarstrom an Nachbarn abgeben?

Ja. Über Energy Sharing lässt sich Solarstrom bilanziell an andere Personen im selben Bilanzierungsgebiet weitergeben – auf Basis eines Liefervertrags und eines Vertrags zur gemeinsamen Nutzung. Der Preis ist frei verhandelbar und kann auch null Euro betragen.

Fazit: Energy Sharing ist da – aber mit Augenmaß

Energy Sharing schafft seit Juni 2026 einen neuen Weg, Solarstrom über das öffentliche Netz zu teilen. Für Bürgerenergie, Quartiere und Kommunen ist das eine echte Chance; die volle Belastung mit Netzentgelten und die noch offenen Marktprozesse verlangen aber eine saubere Wirtschaftlichkeitsrechnung. Für gewerbliche Eigenversorgung bleiben oft die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder der klassische Eigenverbrauch die stärkeren Modelle.

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Quellenangaben


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Solarpark Rendite 2026: Wie Sie vom Hektar zur IRR rechnen