EnWG-Novelle 2025: Warum Batteriespeicher und PV-Anlagen jetzt zum Gamechanger für Investoren werden

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Der Bundesrat hat mit der EnWG-Novelle 2025 die Weichen für einen lukrativen Paradigmenwechsel gestellt: Batteriespeicher erhalten Baurecht-Privilegierung und werden von Doppelbelastungen befreit, Vehicle-to-Grid wird ab 2026 wirtschaftlich attraktiv, und Energy Sharing erhält erstmals eine klare Rechtsgrundlage. Für Investoren in Photovoltaik und Energiespeicher öffnet sich damit ein Zeitfenster mit deutlich verbesserten Rahmenbedingungen – von verkürzten Genehmigungsverfahren über neue Multi-Use-Geschäftsmodelle bis hin zu innovativen Quartierskonzepten. Die regulatorischen Hürden, die den Markt jahrelang gebremst haben, sind gefallen.

  • Die EnWG-Novelle 2025 macht Batteriespeicher-Investitionen deutlich attraktiver: Baurecht-Privilegierung ab 1 MWh, Ende der Doppelbelastung mit Netzentgelten, und Vehicle-to-Grid wird ab 2026 wirtschaftlich. Für PV-Investoren bedeutet das: schnellere Genehmigungen, bessere Amortisation und neue Geschäftsmodelle durch Energy Sharing. Die regulatorischen Hürden sind gefallen – jetzt ist der ideale Zeitpunkt für Investitionen in Solarparks mit Speicherlösungen.

Der Bundesrat hat grünes Licht gegeben – und damit eine der bedeutendsten Weichenstellungen für den deutschen Energiemarkt seit Jahren beschlossen. Die EnWG-Novelle 2025 öffnet Investoren Türen, die bislang verschlossen waren. Was auf den ersten Blick nach trockener Gesetzgebung klingt, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als Katalysator für lukrative Geschäftsmodelle rund um Photovoltaik und Energiespeicher.

Das Gesetz, das den Markt neu definiert

Am 21. November 2025 hat der Bundesrat die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) passieren lassen – ohne Vermittlungsausschuss, ohne weitere Verzögerungen. Damit treten Regelungen in Kraft, die drei zentrale Bereiche revolutionieren: Batteriespeicher, Vehicle-to-Grid-Technologie und Energy Sharing. Für Investoren bedeutet das vor allem eines: neue Renditechancen in einem Markt, der bislang durch regulatorische Hürden gebremst wurde.

Batteriespeicher: Von der Baugenehmigung bis zum Strommarkt

Baurecht-Privilegierung schafft Planungssicherheit

Die wohl überraschendste Änderung betrifft das Baugesetzbuch: Batteriespeicher ab einer Kapazität von 1 MWh sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher genießen künftig eine Außenbereichsprivilegierung. Was bedeutet das konkret? Großskalige Speicherprojekte, die bislang an komplizierten Genehmigungsverfahren scheiterten, lassen sich nun deutlich schneller und rechtssicherer umsetzen.

Parallel dazu spricht das Gesetz Energiespeicheranlagen im § 11c EnWG ein "überragendes öffentliches Interesse" zu. In der Praxis bedeutet das: Bei Abwägungsentscheidungen in Genehmigungsverfahren müssen Speicher bevorzugt berücksichtigt werden – ein Signal, das auch Finanzierungspartner und Banken nicht übersehen werden.

Für Investoren in PV-Großanlagen ist das ein entscheidender Vorteil: Die Kombination aus Solarpark und Batteriespeicher wird nicht nur technisch sinnvoller, sondern auch genehmigungsrechtlich deutlich attraktiver. Jahrelange Planungsunsicherheiten gehören damit der Vergangenheit an.

Das Ende der Doppelbelastung: Multi-Use wird wirtschaftlich

Die wohl wichtigste Änderung für die Wirtschaftlichkeit: Die berüchtigte Doppelbelastung von Speichern mit Netzentgelten ist Geschichte. Bislang mussten Speicher, die sowohl Netzstrom als auch PV-Strom aufnehmen, bei jedem Zyklus erneut Netzentgelte zahlen – ein wirtschaftlicher Killer für innovative Geschäftsmodelle. Wer Strom aus dem Netz bezog, speicherte und später wieder einspeiste, zahlte zweimal.

Mit der Gesetzesänderung in § 118 Abs. 6 EnWG profitieren nun auch gemischt genutzte Speicher von der Netzentgeltbefreiung. Das öffnet die Tür für Multi-Use-Cases: Speicher können gleichzeitig Lastspitzen in Industriebetrieben kappen, PV-Überschüsse aufnehmen und netzdienliche Services anbieten – und das alles wirtschaftlich darstellbar. Die Amortisationszeiten verkürzen sich dadurch erheblich.

Vehicle-to-Grid: Die unterschätzte Speicherrevolution

Ab 1. Januar 2026 werden Elektroautos regulatorisch wie Speicheranlagen behandelt. Die wirtschaftlichen Implikationen sind massiv: Rund 1,65 Millionen E-Autos sind bereits auf deutschen Straßen unterwegs. Ihr kombiniertes Speicherpotenzial wird auf 3,3 bis 5,0 GWh geschätzt – bei nur 20 bis 30 Prozent Anschlussquote.

Bisher galt rückgespeister Strom aus Elektrofahrzeugen rechtlich wie normaler Verbrauch. Für denselben Strom fielen also Netzentgelte mehrfach an. Mit der EnWG-Novelle entfällt diese Doppelbelastung: E-Autos zahlen Netzentgelte künftig nur einmal – beim Laden. Damit wird bidirektionales Laden (Vehicle-to-Grid) erstmals wirtschaftlich attraktiv.

Warum das für PV-Investoren relevant ist

Für Unternehmen, die in gewerbliche PV-Anlagen investieren oder solche auf ihren Betriebsgeländen errichten, eröffnet sich eine zusätzliche Dimension: Die Firmenflotte wird zum flexiblen Speicher. Tagsüber laden die Fahrzeuge günstigen PV-Strom, abends können sie bei Spitzenlast das Gebäude unterstützen oder Strom ins Netz zurückspeisen.

Neue MiSpeL-Prozessregeln (Marktintegration Speicher & Ladepunkte) ab 1. April 2026 vereinfachen die technische Umsetzung erheblich. Wallboxen und Ladepunkte werden dabei wie Speichereinheiten behandelt, was Bilanzierung, Messung und Abrechnung deutlich erleichtert.

Studien beziffern das Einsparpotenzial für Unternehmen auf mehrere hundert bis tausend Euro pro Fahrzeug und Jahr – abhängig von der Nutzungsintensität und den Strompreisdifferenzen. Für Flottenbetreiber mit 50 oder 100 Fahrzeugen summiert sich das zu beachtlichen Beträgen.

Energy Sharing: Dezentrale Versorgung wird rechtssicher

Mit § 42c EnWG erhält Energy Sharing erstmals eine klare Rechtsgrundlage. Gemeinschaftlich betriebene Erneuerbare-Energien-Anlagen können ihren Strom direkt an Kunden weitergeben, ohne die umfangreichen Pflichten eines Energielieferanten erfüllen zu müssen.

Geschäftsmodelle für Gewerbegebiete und Industrieparks

Für Investoren eröffnen sich hier interessante Konzepte: Stellen Sie sich ein Gewerbegebiet vor, in dem eine zentrale PV-Anlage mehrere Unternehmen versorgt – ohne dass jedes einzelne zum Energieversorger werden muss. Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung innerhalb eines Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab Juni 2028 auch gebietsübergreifend.

Die praktische Umsetzung ist allerdings noch mit Herausforderungen verbunden. Kritiker bemängeln fehlende Netzentgeltreduktionen und unklare Marktkommunikationsprozesse. Die Deutsche Umwelthilfe bezeichnete die Regelung gar als "Papiertiger" und forderte Nachbesserungen. Dennoch: Der rechtliche Rahmen steht, und er ist deutlich besser als der Status quo. Für erste Pilotprojekte ist die Grundlage geschaffen.

Übergangsregelung für Kundenanlagen: Bestandsschutz bis 2028

Nach einem BGH-Urteil herrschte Unsicherheit über bestehende Kundenanlagen – etwa für Mieterstromprojekte oder Eigenversorgungskonzepte in Gewerbeimmobilien. Die EnWG-Novelle schafft hier Klarheit: Bis Ende 2028 werden bestehende Kundenanlagen von den strengeren Pflichten eines regulierten Netzbetreibers befreit.

Diese Übergangsfrist bietet Investitionsschutz für laufende Projekte, während der Gesetzgeber Zeit gewinnt, das Kundenanlagenrecht grundlegend zu überarbeiten. Für Bestandsinvestoren bedeutet das Sicherheit. Bei neuen Projekten sollte die weitere Entwicklung der Rechtslage jedoch genau beobachtet werden, da zentrale Begriffsdefinitionen noch präzisiert werden müssen.

Die Investorenperspektive: Drei zentrale Chancen

1. Skalierbare Speicherprojekte mit klarer Regulierung

Die Kombination aus Baurechts-Privilegierung und Netzentgeltbefreiung macht Batteriespeicher zu einem der attraktivsten Segmente im Energiesektor. Ob als Ergänzung zu bestehenden Solarparks oder als eigenständige Projekte – die regulatorischen Hürden sind gefallen. Genehmigungsverfahren werden beschleunigt, Geschäftsmodelle werden wirtschaftlicher.

2. Gewerbliche PV mit Speicher und Flotten-Integration

Für Unternehmen, die in eigene PV-Anlagen investieren, wird das Gesamtpaket deutlich interessanter: PV-Anlage plus Batteriespeicher plus bidirektionale Integration der E-Flotte ergibt ein hochflexibles Energiesystem. Die Amortisationszeiten verkürzen sich, die Unabhängigkeit vom Netzstrom steigt, und zusätzliche Erlösquellen durch netzdienliche Services werden erschlossen.

3. Neue Geschäftsmodelle durch Energy Sharing

Für Investoren in gewerblich genutzte Immobilien oder Gewerbegebiete eröffnet Energy Sharing Möglichkeiten, die über klassische Eigenversorgung hinausgehen. Die zentrale PV-Anlage wird zum Versorgungsinstrument für mehrere Parteien – mit deutlich reduzierten regulatorischen Anforderungen. Gerade für Projektentwickler ergeben sich hier neue Ansätze für Quartierskonzepte und Areallösungen.

Risiken und Herausforderungen bleiben

Bei aller Euphorie: Die Novelle löst nicht alle Probleme. Der Smart-Meter-Rollout hinkt weiterhin hinterher – bis zum dritten Quartal 2025 waren erst 16,4 Prozent der vorgesehenen Haushalte mit intelligenten Messsystemen ausgestattet. Viele der neuen Geschäftsmodelle, insbesondere Vehicle-to-Grid und Energy Sharing, setzen jedoch genau diese Infrastruktur voraus.

Auch die konkrete Ausgestaltung von Energy Sharing bleibt in Teilen zu klären. Fehlende Wirtschaftlichkeitsanreize und noch nicht abschließend definierte Prozesse bei der Marktkommunikation könnten die praktische Umsetzung in der Breite verzögern. Hier wird es auf die weitere Regulierung durch die Bundesnetzagentur ankommen.

Dennoch: Die Richtung stimmt. Der regulatorische Rahmen ist nun deutlich investorenfreundlicher als noch vor einem Jahr, und die technologische Entwicklung schreitet parallel voran.

Fazit: Das Zeitfenster ist offen

Die EnWG-Novelle 2025 ist mehr als eine technische Gesetzesanpassung. Sie ist ein Signal: Deutschland meint es ernst mit der Energiewende – und mit der Schaffung wirtschaftlicher Anreize für private Investitionen in erneuerbare Energien und Speichertechnologien.

Für Investoren, die in PV-Anlagen und Speicher einsteigen oder ihre bestehenden Portfolios erweitern wollen, bietet sich aktuell ein attraktives Zeitfenster. Die rechtlichen Unsicherheiten der vergangenen Jahre weichen klaren Regelungen, neue Geschäftsmodelle werden wirtschaftlich darstellbar, und die Nachfrage nach dezentralen Energielösungen steigt kontinuierlich.

Wer jetzt die Weichen stellt, positioniert sich in einem Markt, der in den kommenden Jahren massiv wachsen wird – mit Rückenwind vom Gesetzgeber.

 

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FAQ

  • Die EnWG-Novelle wurde am 21. November 2025 vom Bundesrat verabschiedet und kann damit wie geplant in Kraft treten. Die wichtigsten Stichtage:

    • 1. Januar 2026: Abschaffung der Doppelbelastung für Speicher, E-Autos werden wie Speicher behandelt

    • 1. April 2026: MiSpeL-Prozessregeln für vereinfachte Vehicle-to-Grid-Umsetzung

    • Juni 2026: Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets

    • Juni 2028: Energy Sharing auch gebietsübergreifend möglich

    • Ende 2028: Auslaufen der Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen

  • Die Außenbereichsprivilegierung gilt für Batteriespeicher ab einer Kapazität von 1 MWh sowie für untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher. Das bedeutet: Großspeicher, die typischerweise mit PV-Parks oder Gewerbeanlagen kombiniert werden, lassen sich künftig deutlich schneller genehmigen. Für kleinere Heimspeicher gelten die bisherigen Regelungen.

  • Ja, die Wirtschaftlichkeit hat sich durch die EnWG-Novelle grundlegend verbessert. Durch den Wegfall der Doppelbelastung mit Netzentgelten können Unternehmen mehrere hundert bis über tausend Euro pro Fahrzeug und Jahr einsparen – abhängig von Nutzungsintensität und Strompreisdifferenzen. Bei einer Flotte von 50 Fahrzeugen summiert sich das schnell auf 25.000-50.000 Euro jährlich. Voraussetzung sind bidirektional ladefähige Fahrzeuge und entsprechende Wallboxen, die ab 2026 zunehmend verfügbar sein werden.

  • Bestehende Anlagen profitieren indirekt: Die Nachrüstung mit Batteriespeichern wird durch die Netzentgeltbefreiung für Multi-Use-Speicher deutlich attraktiver. Für bestehende Kundenanlagen (z.B. Mieterstromprojekte) gilt eine Übergangsregelung bis Ende 2028, die Bestandsschutz bietet. Neue regulatorische Anforderungen gelten primär für Neuanlagen, die nach Inkrafttreten der Novelle in Betrieb gehen.

  • Energy Sharing ist besonders interessant für:

    • Gewerbegebiete mit mehreren Unternehmen unter einer zentralen PV-Anlage

    • Industrieparks mit gemeinschaftlicher Energieversorgung

    • Quartiersentwickler, die Areallösungen projektieren

    • Wohnbaugesellschaften mit mehreren Objekten

    Wichtig: Die praktische Umsetzung steht noch am Anfang, und es fehlen teilweise noch wirtschaftliche Anreize. Für Pilotprojekte ist der rechtliche Rahmen aber geschaffen.

  • Diese Einstufung im § 11c EnWG bedeutet, dass Energiespeicher bei Genehmigungsverfahren und Abwägungsentscheidungen bevorzugt behandelt werden müssen. In der Praxis: Ihr Speicherprojekt hat bei behördlichen Entscheidungen mehr Gewicht gegenüber anderen Belangen. Das beschleunigt Genehmigungsverfahren und erhöht die Planungssicherheit – ein Argument, das auch bei der Finanzierung hilft.

  • Die Novelle bietet Vorteile auf verschiedenen Ebenen:

    • Großspeicher ab 1 MWh: Profitieren von allen Vorteilen (Baurecht, Netzentgeltbefreiung, überragendes öffentliches Interesse)

    • Gewerbliche PV ab 100 kWp mit Speicher: Können Multi-Use-Cases wirtschaftlich umsetzen

    • Kleinere Gewerbe-PV: Profitieren von der Netzentgeltbefreiung bei gemischter Speichernutzung

    Eine pauschale Mindestschwelle gibt es nicht – entscheidend ist das Geschäftsmodell. Eine fundierte Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der neuen Regelungen ist in jedem Fall empfehlenswert.

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